Sie gilt als Erfolgsgeschichte: 1981 wurde in Deutschland die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) eingeführt. Sie schreibt vor, dass die Heiz- und Warmwasserkosten abhängig vom individuellen Verbrauch aufzuteilen sind. Je mehr ein Nutzer verbraucht, desto mehr muss er auch zahlen. Dieses Verursacherprinzip entspricht zum einen dem Bedürfnis nach Gerechtigkeit, zum anderen lässt es den Energieverbrauch um durchschnittlich 15 Prozent sinken. Die jetzige Fassung der Heizkostenverordnung stammt aus dem Jahr 1989. Jetzt ist die nächste Änderung in Sicht: Ende Juni hat das Bundeskabinett eine Novelle der Heizkostenverordnung verabschiedet, die zum 1. Januar 2009 in Kraft treten soll. Sie gehört zum „Integrierten Energie- und Klimaprogramm“ der Bundesregierung. Zwar muss die Novelle auch noch den Bundesrat passieren, doch dessen Zustimmung gilt als wahrscheinlich.
„Auf Vermieter und Gebäudeeigentümer kommen einige Änderungen zu, die natürlich auch uns Dienstleister interessieren. Tendenziell will die Bundesregierung noch mehr Anreize zum Energiesparen schaffen, zum Beispiel indem sie den Verbrauchsanteil an den Kosten erhöht, die Verbrauchsanalyse umlagefähig macht und Passivhäuser begünstigt “, sagt Holger Schiz, Leiter Dienstleistung und Abrechnung bei Minol. Er hat die wesentlichen Inhalte der aktuellen Fassung zusammengetragen:
- Verteilerschlüssel zugunsten Energiesparer: Für viele öl- und gasversorgte Gebäude mit Baujahr vor 1994 gilt künftig ein Verteilerschlüssel von 30 Prozent Grundkosten zu 70 Prozent Verbrauchskosten. Bisher waren eher 50-50-Lösungen üblich. Nun hängen die Energiekosten noch stärker vom individuellen Verhalten ab. Wichtig: Vor jeder Änderung des Verteilerschlüssels müssen die Nutzer informiert werden. „Eigentümer und Verwalter sollten hier erst aktiv werden, nachdem die endgültige Fassung der HKVO-Novelle fest steht“, sagt Holger Schiz.
- Änderungen leichter möglich: Bisher durfte der Eigentümer den Verteilerschlüssel nur einmalig, innerhalb der ersten drei Jahre nach dessen Festlegung, ändern. Künftig darf er ihn auch mehrfach anpassen, wenn ein „sachgerechter Grund“ vorliegt – zum Beispiel eine neue Heizanlage oder verbesserte Wärmedämmung.
- Umlage der Verbrauchsanalyse: Neben den Mess- und Abrechnungskosten darf der Eigentümer bald auch die Verbrauchsanalyse auf die Mieter umlegen. Das ebnet den Weg für das so genannte Energiemonitoring – die Darstellung und Bewertung des Energieverbrauchs, beispielsweise über Funk- und Kabelsysteme mit Anschluss an das Internet.
- Schnelles Ableseergebnis: Laut neuer HeizkostenV soll der Nutzer „in der Regel innerhalb eines Monats“ nach Ablesung der Messgeräte das Ergebnis erfahren. Das ist nicht nötig, wenn die Ablesewerte im Gerät gespeichert und abrufbar sind. Auch die mündliche Mitteilung der Ergebnisse an den Bewohner – zum selbst Aufschreiben – wird ausdrücklich erlaubt. „Für Minol-Kunden mit moderner Messausstattung ändert sich hier nichts: Erstens bestätigt der Nutzer in aller Regel das Ergebnis mit seiner Unterschrift auf dem Ablesegerät. Zweitens können unsere Kunden die unterschriebenen Ablesebelege schon kurz nach der Ablesung im Internet aufrufen und an ihre Nutzer weitergeben. Drittens bleiben die Ablesewerte verfügbar, z.B. bei den Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip Minotherm II wird die Vorjahresampulle im Gerät aufbewahrt, bei elektronischen oder Funkgeräten sind die Verbrauchswerte im Gerätespeicher abrufbar. Und nicht zuletzt listen wir alle Ableseergebnisse in der Abrechnung auf“, sagt Schiz.
- Wärmezähler für Warmwasser: Bisher wurde der Energieanteil für die Warmwasserbereitung oft rechnerisch ermittelt. In Zukunft muss er direkt, mit Hilfe eines Wärmezählers, erfasst werden – es sei denn, der Einbau eines Wärmezählers ist aus baulichen oder technischen Gründen zu teuer.
- Klarheit für Solaranlagen: Der Anteil der Sonnenenergie an der Erwärmung des Trinkwassers darf nicht berücksichtigt werden. Gegebenenfalls muss er vom Gesamtverbrauch abgezogen werden – mittels separater Messung oder rechnerisch. Nur bei Gebäuden mit maximal vier Wohneinheiten darf ein pauschaler Anteil von 50 Prozent angesetzt werden. „Bei Solaranlagen zur Warmwasserversorgung schafft die neue Verordnung Klarheit. Formal nicht geregelt bleibt die Situation bei anderen regenerativen Energien, beispielsweise der Wärmepumpe“, kommentiert Schiz.
- Vorteil Passivhaus: Passivhausbesitzer werden belohnt: Für sie entfällt die Verpflichtung zur verbrauchsabhängigen Heizkostenverteilung.
- Alte Messgeräte austauschen: Vor Juli 1981 installierte Geräte oder Warmwasserkostenverteiler müssen bis Ende 2013 ausgetauscht werden.
Die neue Heizkostenverordnung soll – nach ihrer Freigabe im Bundesrat – voraussichtlich am 1. Januar 2009 in Kraft treten. Für Abrechnungszeiträume, die vor diesem Datum beginnen, gilt nach wie vor die „alte“, derzeit gültige Verordnung.
Bild: Für den Umwelt- und Klimaschutz: Die Bundesregierung will die Heizkostenverordnung novellieren. Quelle: Minol
download ...Bild: Autor: Holger Schiz, Leiter Dienstleistung und Abrechnung bei Minol. Quelle: Minol.
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