Rauchmelder kaufen oder mieten

Rechtssprechung

Vermieter und Verwalter, die ihre Liegenschaften mit Rauchmeldern (Fachbegriff: Rauchwarnmelder) ausstatten möchten, können die Geräte entweder kaufen oder zu einem günstigen Preis mieten – Minol bietet beide Möglichkeiten an.

Die Umlagefähigkeit ist rechtlich wie folgt geregelt:

  • Investitionskosten: Beim Kauf darf der Vermieter die Kaltmiete um bis zu elf Prozent der aufgewendeten Kosten erhöhen (§ 559 BGB).
  • Mietkosten: Nach herrschender Literaturmeinung sind die Mietkosten von Rauchwarnmeldern nicht als laufende Betriebskosten umlegbar, sondern gelten als Investition des Eigentümers.
  • Instandsetzungskosten: Ausgaben für Reparatur und Wiederbeschaffung von Rauchmeldern sind grundsätzlich nicht umlagefähig.
  • Wartungskosten: Die Kosten der Rauchmelder-Wartung sind Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 17 BetrKV und somit grundsätzlich umlagefähig.

Mehr zur Gesetzeslage rund um Rauchmelder-Wartungskosten erfahren Sie hier