| Bundesland |
Quelle |
Text der Landesbauordnung |
Musterbau- ordnung des Bundes (seit 1993) |
§ 39 |
(3) Jede Wohnung muss einen eigenen
Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die
Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt
werden kann (dies ist ein Textvorschlag für die Bundesländer ohne rechtlichen Charakter). |
Baden- Württemberg (seit 1996, aktuell 2004) |
§ 33 (5) |
Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler
haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach
Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann. |
Bayern (aktuell 2005) |
- |
Die Bayerische Bauordnung enthält bisher keine Regelungen zum Einbau von Wasserzählern. |
Berlin (seit 1997, aktuell 2005) |
§ 39 (2) |
Jede Wohnung muss eigene Wasserzähler haben.
Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1
nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann. |
Brandenburg (seit 1994, aktuell 2005) |
§ 43 (3) |
Jede Nutzungseinheit muss einen eigenen
Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die
Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt
werden kann. |
Bremen (seit 1996, aktuell 2003) |
§ 42 (3) |
Jede Wohnung ist mit Einrichtungen zur Messung
des Wasserverbrauchs auszustatten. Bei der Änderung baulicher Anlagen
sowie bei Nutzungsänderungen gilt dies nur, wenn dadurch keine
unzumutbaren Mehrkosten verursacht werden. |
Hamburg (seit 1986, aktuell 2006) |
§ 45 (4) |
Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. (Hamburg macht seit 2006 keinen Unterschied mehr zwischen Bestands- und Neubauten. Die Ausrüstungspflicht gilt grundsätzlich!) |
Hessen (seit 1994, aktuell 2005) |
§ 38 (3) |
Jede Wohnung muss Einrichtungen zur Erfassung
des Wasserverbrauchs haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn
die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand
erfüllt werden kann. |
Mecklenburg- Vorpommern (seit 1994, mit Nachrüstpflicht seit 2001, aktuell 2003) |
§ 40 (2) |
Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Bestehende Gebäude mit Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2003 so mit Wasserzählern auszurüsten,
dass der Wasserverbrauch jeder Wohnung gemessen werden kann; Ausnahmen
können gestattet werden, wenn die Ausrüstung wegen besonderer baulicher
Umstände mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. |
Niedersachsen (seit 1995, aktuell 2005) |
§ 42 (3) |
Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler
haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach
Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann. |
Nordrhein- Westfalen (seit 1996, aktuell 2005) |
§ 44 (2) |
Jede Wohnung und jede sonstige Nutzungseinheit
müssen einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei
Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann. |
Rheinland-Pfalz (seit 1995, aktuell 2005) |
§ 44 (7) |
Jede Wohnung in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen soll einen eigenen Wasserzähler haben. |
Saarland (seit 1996, aktuell 2004) |
§ 21 (5) |
Für jede Wohnung und jede sonstige
Nutzungseinheit müssen Einrichtungen zur Messung des
Trinkwasserverbrauchs vorhanden sein; dies gilt auch für Wohnungen und
sonstige Nutzungseinheiten in bestehenden Gebäuden, wenn die
Wasserinstallation erneuert oder wesentlich geändert wird. |
Sachsen (seit 1994, aktuell 2004) |
§ 43 (2) |
Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler
haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach
Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann. |
Sachsen-Anhalt (seit 1994, aktuell 2005) |
§ 44 (3) |
Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler
haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach
Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann. |
Schleswig- Holstein (seit 1994, aktuell 2005) |
§ 46 (2) |
Jede Wohnung/Nutzungseinheit in überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäuden muss über einen eigenen Wasserzähler verfügen. Die nachträgliche Ausstattung vorhandener baulicher Anlagen wird bis zum 31.12.2014 vorgegeben. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich. |
Thüringen (seit 1994, aktuell 2004) |
§ 40 (3) |
Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler
haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach
Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann. |