Abrechnung von Kaltwasserkosten für Warmwasser nach Verbrauch

Brunata Minol informiert

Abrechnung von Kaltwasserkosten für Warmwasser nach Verbrauch

Bringt eine von der Heizkostenverordnung abweichende Umlagemethode mehr Gerechtigkeit?

Kurz und knapp

Kalt­wasser­kosten für die Warm­wasser­be­reit­ung werden im Regel­fall und nach den Vorgaben der Heizkosten­verordnung mit Grund- und Ver­brauchs­kosten verteilt. Abweichungen von dieser Regel sind nicht zu empfehlen.

Kontroverse Meinungen gibt es gelegentlich über die Umlage der Kaltwasserkosten für Warmwasser. Diese werden im Regelfall, genau so wie die Erwärmungskosten, in Grund- und Verbrauchskosten auf die Bewohner verteilt. Mancher Wohnungsverwalter oder Vermieter wünscht aber die Verteilung der Kosten für die Kaltwassermengen, die zu Warmwasser aufbereitet wurden, ausschließlich nach Verbrauch. Das ist nicht ganz von der Hand zu weisen, dennoch gibt einige Gründe, die gegen diese Auffassung sprechen.

In § 8 der Heizkostenverordnung (Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser) ist dieses Thema so ausgeführt:

(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.

Damit ist klargestellt, dass Warmwasserkosten in Grund- und Verbrauchskosten aufzuteilen sind.

(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 7 Abs. 2. Zu den Kosten der Warmwasserversorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.

Hier ist definiert, dass die Kosten der Wasserversorgung, also die Kaltwasserkosten für die Warmwasserbereitung, zu den umlagefähigen Kosten der zentralen Warmwasserversorgung gehören.

Eine Verteilung von Kaltwasserkosten mit Grund- und Verbrauchsanteil ist deshalb im Sinne der Heizkostenverordnung zulässig und wird in der überwiegenden Zahl aller Abrechnungen auch so praktiziert.

Links die übliche Verteilungsart der Warmwasserkosten inkl. der Kaltwasserkosten nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung. Rechts die alternative Verteilungsart der Kaltwasserkosten für die Warmwasserbreitung, allerdings nicht durch die Verordnung vorgeschrieben.

Gelegentlich stellt sich die Frage, ob das so richtig ist. Schließlich hat der Kaltwasserverbrauch eigentlich nichts mit Grundkosten zu tun und ein Wasserverbrauch entsteht schließlich nur dann, wenn der Wasserhahn auch aufgedreht wird.

Es gibt allerdings zwei wesentliche Gründe, die trotzdem für eine Aufteilung der Kaltwasserkosten in Grund- und Verbrauchs­kosten­anteile sprechen:

  • Da ist zunächst der Kaltwasservorlauf, den es auch bei der Zapfung von Warmwasser gibt - vor allem am Morgen in einem mehrgeschossigen Gebäude. Die Frühaufsteher haben fast immer zuerst einen Kaltwasservorlauf aus dem Warmwasserhahn (!), den sie aber als Warmwasser bezahlen müssten, weil kein Warmwasserzähler zwischen dem Kaltwasservorlauf und der tatsächlichen Warm­wasser­entnahme unterscheiden kann. Das ist allerdings kein mess-, sondern ein verteiltechnisches Problem. Weil es bei zentralen Warm­wasser­versorg­ungen immer eine Abkühlung in den Leitungen gibt, läuft viel Wasser ungenützt in den Abfluss. Dieser - nicht immer gleichmäßig auf­tret­ende Nachteil - wird durch die Verteilung mit Grund- und Verbrauchs­kosten einigermaßen gerecht auf alle Mitbewohner verteilt, also auch auf die, die sofort warmes Wasser aus der Leitung bekommen. Das gilt sowohl für die Erwärmungs-, als auch für die Kalt- und Abwasserkosten.

  • Die städtischen Wasserversorger berechnen Ihre Kaltwasserkosten nicht nur nach Verbrauch. In deren Rechnung wird ein bestimmter Anteil un­ab­hängig von der Mengen­messung abgerechnet (z. B. die Zählergebühren, aber auch der Mess- und Abrechnungspreis). Das sind typische Grundkosten, die nicht nach Verbrauch ver­teilt werden sollten.

Es ist Wärmedienstunternehmen abrechnungstechnisch durchaus möglich, die Kaltwasserkosten für Warmwasser ausschließlich nach dem gemessenen Verbrauch zu verteilen. Ob es aber sinnvoll ist, bleibt doch zweifelhaft. Mehr Gerechtigkeit wird damit nicht unbedingt erreicht und der Sparwille der Verbraucher wird dadurch auch nicht weiter gefördert. Was aber bestimmt erreicht wird, ist eine kompliziertere Abrechnung für die Verbraucher, weil ein zusätzlicher Verteilerschlüssel verwendet werden muss und durch den erhöhten Aufwandauch höhere Abrechnungskosten entstehen. EDV-technisch ist es ohne Probleme möglich, die Kaltwasserkosten fürWarmwasser nur nach Verbrauch zu verteilen. Es entspricht aber nicht dem Normalfall und es ist auch nicht in der Heizkostenverordnung vorgesehen.