Umsetzung des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes in der Heizkostenabrechnung

Brunata Minol informiert

Umsetzung des Erdgas-Wärme-Soforthilfe­gesetzes in der Heizkosten­abrechnung

Dezember-Entlastung für Gas- und Fernwärmekunden im Rahmen der nächsten Jahresabrechnung

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) ist zum 19. November 2022 in Kraft getreten. Die aktuelle Energiekrise führt zu immer höheren Belastungen für Gas– und Wärmekunden. Daher hat die Bundes­regierung beschlossen, die Verbraucher mit der sogenannten Dezemberhilfe zu entlasten. Mit diesem Gesetz übernimmt der Bund die Kosten des Gas- und Fernwärmeabschlags für den Monat Dezember 2022. Erdgas- und Wärmelieferanten müssen den Entlastungsbetrag für Dezember 2022 berechnen und ihren Abnehmern gutschreiben. Die Energieversorger bekommen diese gutgeschriebenen Beträge wiederum vom Bund erstattet.

Hinweis

Konkrete Angaben zur Abwicklung der Dezember-Entlastungen für Gas- und Fernwärmekunden für das eigene Gebäude mit Entlastungsbeträgen, Zahlungsweisen und Terminen bekommen Sie von Ihrem Gas- und Wärmelieferanten.

Die Entlastung erfolgt einmalig für Liegenschaften, die leitungsgebunden mit Erdgas oder Wärme versorgt werden. Im Falle von zentralen Heizanlagen müssen Vermieter ihre Mieter im Vorfeld über die Entlastung informieren. Wichtig zu wissen ist, dass Entlastungen bei Wohnungsnutzern in den meisten Fällen erst mit der nächsten Jahresabrechnung spürbar werden.

Berechnung der Entlastung durch Gas- und Wärmeversorger

Die Entlastungshöhe und die Berechnungsmethode der Dezember-Entlastung für Gas- und Fernwärmekunden ist vom Verordnungsgeber vorgegeben:

  • Bei Erdgasversorgung wird der Entlastungsbetrag für eine ganze Liegenschaft durch den Versorger wie folgt berechnet: Multiplikation von 1/12 des vom Erdgaslieferanten prognostizierten Jahresverbrauchs mit dem für Dezember 2022 geltenden Arbeitspreises. Zu diesem Betrag wird noch 1/12 des Jahresgrundpreises addiert. Als „vorläufige Leistung“ auf diesen Entlastungsbetrag wird vom Erdgaslieferanten der Dezemberabschlag 2022 erlassen und vom Bund übernommen. Der Abgleich von Entlastungsbetrag und „vorläufiger Leistung“ erfolgt in der nächsten Gasjahresabrechnung, die den Monat Dezember 2022 beinhaltet.
  • Für Wärmelieferungen beträgt die Kompensation für die Kunden 120 Prozent des Betrags der im September 2022 an das Wärmeversorgungsunternehmen geleisteten monatlichen Abschlagszahlung. Diese Kompensation kann das Wärmeversorgungsunternehmen durch einen Verzicht auf den Dezemberabschlag, eine Direktzahlung oder eine Kombination aus beidem erbringen.

Auswirkungen für Mieter und Eigentümer

Für Wohnungsnutzer in Mehrfamilienhäusern gilt in der Regel: Der Entlastungsbetrag bei Gas oder die Kompensation bei Wärmelieferungen wird in der nächsten Heizkostenabrechnung berücksichtigt. Sofern in Mietverhältnissen die Betriebskostenvorauszahlungen bereits an die steigenden Energiepreise angepasst worden sind, können Mieterinnen und Mieter nach § 5 Abs. 4 EWSG den Erhöhungsbetrag in Abstimmung mit dem Verwalter oder Vermieter im Dezember 2022 aussetzen. Sonderregelungen gelten für Mieter, deren Mietverträge im Zeitraum von neun Monaten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes neu abgeschlossen worden sind. In dem Fall können die Mieter ihre Betriebskostenvorauszahlung für den Monat Dezember um 25 % kürzen.

Informationspflichten für Vermieter und Verwalter

Mieter und Eigentümer müssen unverzüglich über die erhaltene Entlastung des Vermieters informiert werden. Der Vermieter muss ihnen die Höhe der Entlastung mitteilen sowie darauf hinweisen, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wurde. Darüber hinaus sind die Mieter und Eigentümer darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Entlastung, die er erhalten hat, über die Heizkostenabrechnung der laufenden Abrechnungsperiode an die Mieter weitergegeben wird. Zusätzlich muss in diesem Zuge auf die Freistellungsmöglichkeiten nach § 5 Abs. 4 EWSG aufmerksam gemacht sowie auf das entsprechende Infoblatt der Bundesregierung verwiesen werden.

Entlastung mit der nächsten Heizkostenabrechnung

Der Verordnungsgeber gibt vor, dass die Kostenentlastung über die Heizkostenabrechnung an die Wohnungsnutzer weiterzugeben ist. In der nächsten Minol Kostenaufstellung für die anstehende Heizkostenabrechnung ermöglichen wir unseren Kunden, uns den Entlastungsbetrag gesondert anzugeben. Die Heizkostenabrechnung wird dann mit den verminderten Gas- oder Wärmekosten erstellt. Darüber hinaus muss der Entlastungsbetrag für das Gesamtgebäude in der Heizkostenabrechnung transparent gemacht werden. Zusätzlich ermittelt Minol den individuellen Entlastungsbetrag pro Nutzer und weist diesen in der Einzelabrechnung aus.

Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie hierbei, dass Sie uns bei der nächsten Kostenaufstellung nicht - wie gewohnt - den finalen Rechnungsbetrag Ihrer Versorgerrechnung aufgeben, sondern stattdessen die Gesamtsumme dieser Rechnung als Bezug sowie die davon abzuziehende Soforthilfe separat angeben. Mit diesen Angaben ermitteln wir dann selbständig den tatsächlichen Rechnungsbetrag.

Muster für den Abzug der Soforthilfe in der nächsten Kostenaufstellung für die Heizkostenabrechnung
Muster für den Abzug der Soforthilfe in der nächsten Kostenaufstellung für die Heizkostenabrechnung.

Ausweis auf Nutzerebene

Minol ermittelt für Sie den individuellen Entlastungsbetrag pro Nutzer im Rahmen der betroffenen Heizkostenabrechnung. Bislang ist die Ausweisung des anteiligen Betrages auf Nutzerebene durch das EWSG nicht vorgesehen. Die Entlastung fließt dem Mieter deshalb nicht im steuerrechtlichen Sinn zu. Mit der angestrebten Anpassungsnovelle soll dies jedoch geändert werden. Insofern Sie bereits eine Abrechnung ohne einen Nutzerausweis erhalten haben, so können die Betroffenen, welche aufgrund der Höhe ihres Einkommens den Anteil der Dezember Soforthilfe versteuern müssen, den folgenden Rechenweg verwenden:


Kostenanteil des Bewohners
für Heizung und Warmwasser

  x   Gesamtbetrag
Soforthilfe für Gebäude
  =   Soforthilfeanteil
Bewohner
--------------------------------------------
Gesamtkosten des Gebäudes
für Heizung und Warmwasser

Beispiel:

Kostenanteil des Bewohners
für Heizung und Warmwasser
980,20 EUR
  x   Gesamtbetrag
Soforthilfe für Gebäude
1.760,00 EUR
  =   Soforthilfeanteil
Bewohner
139,06 EUR
--------------------------------------------

Gesamtkosten des Gebäudes
für Heizung und Warmwasser
12.406,00 EUR