Fragen und Antworten zu Rauchwarnmeldern (FAQ)

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Fragen und Antworten zu Rauchwarnmeldern (FAQ)

Unsere Experten informieren Sie über Gebrauch, Funktionen, Technik und Rechtsfragen zu Rauchmeldern in Wohnungen

Jedes Jahr gibt es in Deutschland über 500 Brandtote. 70 % aller Brandopfer verunglücken nachts in den eigenen vier Wänden und dabei sterben 95 % nicht durch die Flammen, sondern an den Folgen einer Rauchvergiftung. Vor allem nachts können sich Brände und Rauch unbemerkt ausbreiten, weil unser Geruchssinn im Schlaf nicht aktiv ist. Hier helfen Rauchwarnmelder, denn die erkennen tödlichen Rauch sehr früh. Der laute Warnton verschafft den nötigen Vorsprung, um sich in Sicherheit zu bringen.

In welchen Bundesländern sind Rauchwarnmelder Pflicht?

Brandschutz ist Ländersache. Die meisten Bundesländer haben in ihren Landesbauordnungen inzwischen die Pflicht zur Verwendung von Rauchwarnmeldern verankert. Unterschiede gibt es hauptsächlich bei den Terminen für die Einführungspflicht. Doch selbst ohne gesetzliche Vorgabe ist eines sicher: Rauchwarnmelder retten Leben!

Aktueller Stand der Rauchmelderpflicht in Deutschland je nach Bundesland

Was passiert, wenn Eigentümer die Rauchwarnmelder-Verpflichtungen ignorieren?

Wenn die Landesbauordnung den Einbau von Rauchwarnmeldern vorsieht, ist das eine verbindliche Pflicht für den Eigentümer. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, handelt rechtswidrig. Ein Bußgeld ist dafür allerdings nicht vorgesehen. Kritischer wird es aber, wenn in einem ausstattungspflichtigen Gebäude ein Brand entsteht, bei dem Personen zu Schaden kommen. Dann dürften die zivilrechtlichen Probleme weitaus schlimmere Folgen haben, als das bei einem bloßen Bußgeld möglich wäre.

Eigentümergemeinschaften: Jeder für sich oder miteinander?

Die gemeinschaftliche Anschaffung von Rauchwarnmeldern bietet Eigentümergemeinschaften einige Vorteile. Neben den enormen Preisvorteilen für alle Eigentümer, ist auch der Sicherheitsaspekt von Bedeutung. Entscheidet man sich zur gemeinsamen Ausstattung, werden alle Wohnungen zuverlässig mit Rauchwarnmeldern ausgestattet. Macht das jeder für sich, werden erfahrungsgemäß einige Wohnungen nicht ausgestattet werden. Die dann entstehenden Sicherheitslücken betreffen alle. Wenn es in einer nicht ausgerüsteten Nachbarwohnung brennt, gefährdet das auch die Mitbewohner.

Brunata Minol empfiehlt die Selbstinstallation von Rauchwarnmeldern durch einzelne Wohnungseigentümer nur dann, wenn sich die Eigentümergemeinschaft dazu entschieden haben sollte, dass jeder Wohnungseigentümer selbst zuständig ist. Beschließen die Wohnungseigentümer hingegen die gemeinschaftliche Ausstattung, dann müssen sie nicht solche Wohnungen ausnehmen, deren Eigentümer bereits selbst Rauchwarnmelder installiert haben (BGH, Urteil v. 7.12.2018, V ZR 273/17).

Mietwohnungen: Wer installiert Rauchwarnmelder?

In gemieteten Wohnungen und Häusern ist die Ausstattung mit Rauchwarnmeldern nach den Vorgaben aller Landesbauordnungen immer Sache des Vermieters. Brunata Minol empfiehlt Mietern deshalb, den Vermieter auf die Rauchwarnmelderpflicht aufmerksam zu machen und keine selbst gekauften Geräte zu installieren.

Können Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern verweigern?

Die Frage dürfte sich seltener stellen, denn schließlich schützen Rauchmelder das Leben der Bewohner. Warum sollte man sich als Mieter also dagegen sträuben? Dennoch ist die Regel klar: Der Einbau von Rauchwarnmelder ist eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555b BGB. Die Maßnahme dient der Verbesserung der Mietsache und ist von Mietern zu dulden (§ 555d BGB). Den Zutritt zur Wohnung muss der Vermieter notfalls zivilrechtlich durchsetzen. Die sonst erforderliche dreimonatige Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme nach § 555c BGB muss beim Einbau von Rauchwarnmeldern nicht eingehalten werden, weil es sich hier um eine „unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache“ nach § 555c, Abs. 4 BGB handelt.

Zudem entschied der BGH, dass Mieter auch dann den Einbau von Rauchwarnmeldern dulden müssen, wenn sie vorher selbst schon welche installiert hatten. Landesbauordnungen verpflichten Vermieter dazu, Rauchwarnmelder einzubauen. Im Gegenzug haben Mieter den Einbau zu dulden. Dass man selbst schon welche installierte, ändert nichts an diesem Grundprinzip. Die Begründung des BGH: „Dadurch, dass der Einbau und die spätere Instandhaltung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern erreicht ist.“ (BGH, Urteile v. 17.06.2015, Az.: VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14))

In gleicher Weise urteilte der BGH auch für Eigentümergemeinschaften. Auch dort können sich einzelne Eigentümer nicht der gemeinschaftlichen Ausstattung entziehen, selbst dann nicht, wenn sie selbst schon eigene Rauchwarnmelder installiert haben (BGH, Urteil vom 7.12.2018, V ZR 273/17).

Gilt die Duldungspflicht auch bei Funk-Rauchwarnmeldern?

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Installation von Funk-Rauchwarnmeldern keine Verletzung allgemeiner Persönlichkeitsrechte bedeutet und vom Mieter zu dulden ist. Die vom Kläger befürchtete Grundrechtsverletzung durch möglicherweise spionierende Rauchwarnmelder konnte nicht bewiesen werden. Vielmehr dient die Installation von Funk-Rauchwarnmeldern der Sicherheit der Bewohner. Die dadurch gewonnene Möglichkeit der Ferninspektion ist mit Vorteilen für die Bewohner verbunden (BVerfG, Beschluss vom 8.12.2015, Az. 1 BvR 2921/15).

Rauchwarnmelder Minoprotect 4
Rauchwarnmelder Minoprotect 4 radio von Brunata Minol ermöglicht Ferninspektion und vermeidet so den Servicemitarbeiter in der Wohnung.

Wer installiert Rauchwarnmelder im selbst genutzten Einfamilienhaus?

Im selbst genutzten Einfamilienhaus ist die Ausstattung mit Rauchwarnmeldern alleine Sache des Eigentümers. Installieren Sie Rauchwarnmelder in Schlaf-, Gäste- und Kinderzimmern, sowie in Rettungswegen, die zur Wohnungstür führen. Bringen Sie im Einfamilienhaus auch mindestens einen Rauchwarnmelder am höchsten Punkt des Treppenhauses an. Optimal ist die Ausstattung, wenn Sie auch Räume, die nur gelegentlich zum Schlafen dienen, mit Rauchwarnmeldern ausstatten. Nicht zu empfehlen sind Rauchwarnmelder in Küche, Bad und WC.

Kauf der Rauchwarnmelder: Wohnungsmiete erhöhen oder nicht?

Die Pflicht zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern liegt beim Eigentümer. Die Kosten für Anschaffung und Installation von Rauchwarnmeldern berechtigen den Vermieter theoretisch zu einer Mieterhöhung um 8 % der Anschaffungskosten auf die jährliche Nettokaltmiete. Erfahrungsgemäß sieht es so aus, dass in den meisten Fällen die monatliche Mieterhöhung für eine Wohnung aufgrund einer Rauchwarnmelder-Installation mit ein bis zwei Euro für die einzelne Wohnung so gering wäre, dass die meisten Vermieter auf das Recht einer Mieterhöhung verzichten und stattdessen die recht geringen Kosten selbst übernehmen.

Sind die Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern umlagefähig?

Über Jahre bestanden widersprüchliche Landgerichtsurteile zur Umlage von Mietkosten für Rauchwarnmelder. In einem Fall (Landgericht Magdeburg, 2011) wurde die Umlagemöglichkeit der Mietkosten befürwortet, in einem anderen (Landgericht Hagen, 2016) dagegen verneint, dass es sich bei Mietkosten für Rauchwarnmelder um sonstige Betriebs­kosten im Sinne von § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung handelt. Im Mai 2022 hat der Bundesgerichtshof höchstrichterlich entschieden: Mietkosten für Rauchwarnmelder sind nicht als Betriebskosten auf Mieter umlagefähig (BGH, Urteil v. 11.5.2022, VIII ZR 379/20. Damit sind anderslautende Vereinbarungen hinfällig.

Mietkosten für Messgeräte für Heizung und Warmwasser sind dagegen eindeutig umlagefähig

Sind die Kosten für die regelmäßige Prüfung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Rauchwarnmeldern umlagefähig?

Rauchwarnmelder sind gemäß DIN 14676 Nr. 6 einmal jährlich auf Funktion zu prüfen. Die Funktions­prüfung erfolgt entweder durch eine Sicht­prüfung vor Ort in der Wohnung oder – bei entsprechend ausgerüsteten Funk-Rauchwarn­meldern - per Ferninspektion von außerhalb der Wohnung. Bei beiden Verfahren wird geprüft, dass die Rauch­ein­tritts­öffnungen frei sind und dass die Geräte nicht zugeklebt oder von der Decke entfernt wurden. Ebenfalls geprüft wird die einwandfreie technische Funktion des Geräts, entweder durch einen manuellen Test oder durch elektronische Sensoren bei der Funk-Ferninspektion.

Die Kosten für die regelmäßige Prüfung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von in den Mieträumen angebrachten Rauchwarnmeldern sind Betriebs­kosten im Sinne des § 2 Nr. 17 der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (BetrKV - sonstige Betriebs­kosten) und damit grundsätzlich umlagefähig. Der Bundesgerichts­hof hat mehrfach entschieden, dass Betriebs­kosten, die aufgrund duldungs­pflichtiger Modern­isierungs­maßnahmen entstanden sind, an Mieter weitergereicht werden dürfen, auch wenn das nicht ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde (z. B. BGH-Urteil vom 5. Oktober 2022, VIII ZR 117/21). Bei neuen Miet­verträgen empfiehlt Minol Vermietern, dennoch die Position „Kosten für die Wartung der Rauchwarn­melder“ im Miet­vertrag explizit zu benennen und damit Zweifel auszuräumen. Die Umlage erfolgt bestenfalls nach der Wohn­fläche, dem typischen Schlüssel für kalte Betriebs­kosten nach BGB.

In welche Gebäude gehören Rauchwarnmelder?

Landesbauordnungen verpflichten zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen. Rauchwarnmelder sind geeignet für den Einsatz in Wohnhäusern, sowie Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung, also Büros, Kanzleien oder Arztpraxen. Für Bäckereien, Ladengeschäfte, Gaststätten oder Tiefgaragen sind Rauchwarnmelder nicht geeignet.

Aktueller Stand der Rauchmelderpflicht in Deutschland je nach Bundesland

Welche Vorteile bietet eine Optimalausstattung gegenüber einer Mindestausstattung bei Rauchmeldern?

Bei der Optimalausstattung bzw. Vollausstattung werden Rauchwarnmelder nicht nur in den sowieso vorgeschriebenen Schlafräumen und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen angebracht, sondern zusätzlich auch in Wohn- und Arbeitszimmern. Gerade bei der Montage von Funk-Rauchwarnmeldern, aber nicht nur, empfehlen wir die Optimalausstattung:

  • Ist eine Nutzeinheit nicht vollständig mit Funk-Rauchwarnmeldern ausgestattet, so sind innerhalb der Wohnung Umnutzungsmeldungen durch den Besitzer vorzunehmen, um die Prüfanforderung gemäß DIN 14676-1 dahingehend einzuhalten.
  • Statistisch gesehen, entstehen ein Drittel aller Wohnungsbrände durch elektrische Defekte, sodass die Brandgefahr zum Beispiel im Wohnzimmer besonders hoch ist.
  • Entsteht ein Brand im Wohnzimmer, Büro etc., so alarmieren die Rauchwarnmelder erst dann, wenn der Brandrauch im Flur oder Schlafzimmer ankommt. In der Regel bleiben jedoch zur Rettung maximal 4 Minuten. Gerade für körperlich eingeschränkte Personen kann dies tödlich enden, obwohl dies mit der Optimalausstattung vielleicht hätte verhindert werden können.
  • In Berlin und Brandenburg ist man der Empfehlung nachgekommen, dass Rauchwarnmelder auch in der Nähe von potenziellen Brandentstehungsquellen zu installieren sind, um eine frühzeitigere Detektion und somit mehr Zeit für die Selbstrettung zu ermöglichen. Konkret müssen in diesen beiden Bundesländern, die als letzte eine Rauchwarnmelder-Pflicht eingeführt haben, alle Aufenthaltsräume und Flure, die als Rettungswege für solche Räume dienen mit RWM ausgestattet werden.

Das Sicherheitsniveau innerhalb der Liegenschaft steigt also in jedem Falle und alle in der Wohnung installierten Rauchwarnmelder dienen im Brandfall dem Schutz der Bewohner.

In welche Räume gehören unbedingt Rauchwarnmelder?

Laut Anwendungsnorm DIN 14676 gehören Rauchmelder als Mindestausstattung in Kinderzimmer und Schlafräume sowie in Flure, die als Rettungswege dienen. In der empfehlenswerten Optimalausstattung werden Rauchwarnmelder zusätzlich im Wohnzimmer und – falls vorhanden - im Arbeits- oder Gästezimmer angebracht.

Brunata Minol informiert: Welche Räume sind mit Rauchmeldern auszustatten?

Muss der Eigentümer spezielle Rauchwarnmelder für gehörlose oder hörgeschädigte Mieter einbauen?

Alle Landesbauordnungen schreiben den Mindestschutz durch den Eigentümer mit Rauchwarnmeldern nach DIN EN 14604 vor. Zur zusätzlichen Anbringung technischer Zusatzausstattungen für gehörlose oder hörgeschädigte Mieter ist der Eigentümer deshalb nicht verpflichtet. Er kann sich natürlich darum kümmern, er muss aber nicht.

Verliert man seinen Versicherungsschutz, wenn keine Rauchwarnmelder installiert sind?

Immer wieder ist zu hören, dass Versicherer im Brandfall ihre Leistungen aus der Wohngebäudeversicherung ganz oder teilweise kürzen könnten, wenn in einem rauchmelderpflichtigen Bundesland auf den Einbau der Geräte verzichtet wurde. Diese Frage ist nicht definitiv mit ja oder nein zu beantworten. Die Versicherungskammer Bayern erklärt beispielsweise, dass es zu einer Kürzung kommen kann, wenn nachgewiesen wird, „dass der entstandene Schaden an Gebäude oder Hausrat durch das Fehlen der Alarmmelder größer ausgefallen ist, als mit installierten Geräten.“ Der Versicherungsbote, ein Fachmagazin für Versicherungsmakler schreibt: „In den allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Wohngebäudeversicherung findet man ausdrückliche Hinweise, dass der Versicherungsschutz erlischt, sobald ein Versicherungsnehmer die gesetzlichen Vorschriften wie z.B. die Rauchmelderpflicht verletzt.“ Um ganz sicher zu gehen, fragen Sie also am besten ihren Versicherer. Noch sicherer sind Eigentümerinnen und Eigentümer natürlich, wenn sie einfach Rauchwarnmelder einbauen. Dann stellt sich die Frage eines möglicherweise fehlenden Versicherungsschutzes erst gar nicht.

Was tun bei Täuschungsalarmen bzw. Fehlalarmen an Rauchwarnmelder?

Ein Rauchwarnmelder löst Alarm aus, wenn Kondensat, Rauch- oder Staubpartikel in einer bestimmten Konzentration in die Rauchkammer eindringen. Das kann bei Renovierungsarbeiten passieren, wenn durch Bohren oder Schleifen vermehrt Feinstaub entsteht, wenn verstärkter Qualm beim Braten entsteht oder wenn Wasserdampf aus Küche oder Bad in die mit Rauchwarnmeldern ausgestatten Räume eindringt.

Bei unerwünschtem Alarm kann der Rauchwarnmelder über die zentrale Alarm-Stopp-Taste stummgeschaltet werden. Das geht beispielsweise auch mit einem Besenstiel. Der Rauchwarnmelder ist dann immer noch aktiv, es wird nur für zehn Minuten die Ansprechempfindlichkeit gesenkt. Um einen erneuten Täuschungsalarm zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Wohnung nach einem Täuschungsalarm zu lüften.

Im Gegensatz zum Täuschungsalarm wird ein Fehlalarm durch technische Defekte des Geräts oder den Ausfall eines Bauteils ausgelöst. Bei hochwertigen Rauchmeldern ist die Wahrscheinlichkeit von Fehlalarmen eher gering. Nicht einwandfrei funktionierende Rauchwarnmelder sollten Sie unbedingt ausgetauscht werden.

Wer bezahlt bei einem Falschalarm die Kosten der Feuerwehr?

Das bloße Ausrücken der Feuerwehr verursacht heute in der Regel keine Kostenpflicht für den Verursacher eines Falschalarms bzw. Täuschungsalarms. Erst die tatsächliche Brandbekämpfung vor Ort kann teuer werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied beispielsweise in seinem Urteil vom 27.06.2012 (Az. 4 BV 11.2549) dass die Ermittlungen der Feuerwehr vor Ort, ob es sich nun um einen echten Brand oder einen nur Fehlalarm handelt, noch keine Kosten auslösen kann. Als reine Warneinrichtung können Rauchwarnmelder grundsätzlich keine unmittelbaren Alarmierungen und damit auch keine Falschalarmierungen der Feuerwehr auslösen. Die Frage der Kostenersatzpflicht nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Feuerwehrgesetzes (FwG) stellt sich damit nicht.

Die Alarmierung der Feuerwehr erfolgt in der Regel durch eine Person, die das Signal eines Rauchwarnmelders wahrnimmt. Kommt es dabei zu einer Falschalarmierung, richtet sich der Kostenersatz nicht nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 FwG. Die alarmierende Person ist nur dann kostenersatzpflichtig, wenn ihr für die Falschalarmierung Vorsatz oder grob fahrlässige Unkenntnis der Tatsachen vorgeworfen werden kann (§ 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 FwG).

Was unterscheidet Fehlalarme von Täuschungsalarmen?

  • Fehlalarme können an Rauchwarnmeldern entstehen, wenn einzelne oder mehrere Bauteile des Geräts defekt sind.
  • Täuschungsalarme können auftreten, wenn Fremdkörper wie kleinste Insekten, Staub oder übermäßiger Wasserdampf aus Bad, Dusche oder Küche in die Messkammer geraten. Auch dabei findet eine Lichtstreuung in der Messkammer statt, wodurch ein ungewollter Alarm ausgelöst werden kann.

Kann jeder X-beliebige Rauchwarnmelder eingebaut werden?

Nein. Anforderungen an die Gerätetechnik für Rauchwarnmelder sind in der Produktnorm DIN EN 14604 geregelt. In Europa dürfen seit 2008 nur noch nach DIN EN 14604 zertifizierte Rauchwarnmelder verkauft und installiert werden. Brunata Minol Rauchwarnmelder erfüllen selbstverständlich alle Qualitätsanforderungen.

Wie funktionieren Rauchwarnmelder?

Wie funktionieren Rauchwarnmelder?

Reagieren Rauchwarnmelder auch auf Hitze?

Ja, aber nicht alle. Nur hochwertige Rauchmelder, wie beispielsweise die von Brunata Minol verwendeten Minoprotect-Geräte, ergänzen das optische Verfahren mit einem Temperatursensor. Diese Rauchwarnmelder Geräte warnen auch bei Bränden mit viel Hitze und relativ wenig Rauch sehr zuverlässig.

Warum blinkt die LED im Rauchwarnmelder?

Die Kontroll-Leuchte zeigt im Normalbetrieb die Funktionsfähigkeit des Rauchwarnmelders an. Es ist alles in Ordnung, wenn die Kontroll-Leuchte permanent alle 40 Sekunden kurz aufblinkt. Bei Modellen ab Minoprotect 3 ist die Kontroll-LED nachts gedimmt und damit etwas weniger hell. Der Minoprotect II alarmvernetzt gibt nur im Alarmfall LED-Signale ab.

Wie kann man Rauchwarnmelder selbst testen?

Ganz einfach, indem Sie den Testknopf in der Mitte kurz drücken und wieder loslassen. Mit drei aufeinanderfolgenden Pieptönen und zugleich schnell blinkender LED wird die Funktionsfähigkeit des Rauchmelders bestätigt.

Darf man in der Wohnung noch rauchen, oder wird dann Alarm ausgelöst?

Bei normalem Zigarettenkonsum löst der Rauchwarnmelder keinen Alarm aus, es sei denn, mehrere Personen rauchen stark oder der Rauch wird aus nächster Nähe auf das Gerät geblasen. Sollte der Melder dennoch Alarm auslösen, hat er einen Alarm-Stopp-Knopf, der einfach, zum Beispiel mit einem Besenstiel, betätigt werden kann.

Wie lange reicht die Batterie in Brunata Minol-Rauchwarnmeldern?

Einfach weil es sicherer ist, sind alle Modelle von Brunata Minol-Rauchwarnmeldern mit Long-Life-Batterien ausgestattet. Der Rauchmelder warnt über seine gesamte Betriebszeit von mindestens zehn Jahren zuverlässig vor Rauch und Hitze. Ein Batteriewechsel innerhalb der Lebenszeit des Melders ist nicht erforderlich. Zudem ist die Batterie fest eingebaut. Eine austauschbare Batterie könnte entnommen und zweckentfremdet werden. Der Rauchmelder würde bei Gefahr nicht warnen und die Bewohner in Lebensgefahr bringen. Mit fest eingebauten Langzeitbatterien ist das ausgeschlossen.

Wann müssen installierte Rauchwarnmelder ausgetauscht werden?

Die Anwendungsnorm DIN 14676-1 gibt vor, dass die vorgesehene Betriebsdauer der Rauchwarnmelder zu überwachen ist. Die Betriebsdauer von Rauchwarnmeldern gibt demnach der Hersteller an. Entscheidend sind also der installierte Rauchwarnmelder-Typ und die Herstellerangaben dazu. Laut Norm darf aber der Rauchwarnmelder ab dem Datum der Inbetriebnahme längstens für 10 Jahre plus 6 Monate im Einsatz sein und ist spätestens dann auszutauschen.

Was ist, wenn die Batterie des Rauchmelders mal doch nicht funktioniert?

Brunata Minol-Rauchmelder besitzen hochwertige Long-Life-Batterien, die auf eine Betriebszeit von zehn Jahren ausgelegt sind. So schnell ist die Batterie also nicht zu Ende. Sollte es doch durch widrige Umstände passieren, dass die Batterie früher zur Neige geht, erkennt das die Selbstdiagnose-Funktion des Melders. Der Rauchwarnmelder gibt rechtzeitig ein spezielles Batterieende-Signal von sich. Die verbleibende Batteriespannung reicht noch für mindestens 30 Tage. So bleibt genug Zeit, den Service zu informieren, um den Melder auszutauschen.

Kann oder soll ich meinen Minol Rauchwarnmelder bei Störungen abnehmen?

Rauchwarnmelder müssen auf der Grundplatte montiert bleiben, nur dann warnen sie vor Gefahr. Entfernen Sie ihre Rauchwarnmelder deshalb bitte nicht. Sollten Sie eine Demontage aufgrund einer vorliegenden Störung in Erwägung ziehen, so melden Sie diese unverzüglich beim Minol Kundendienst. Liegt eine Störungsmeldung vor, so lässt sich diese bei Minol Rauchwarnmeldern durch Drücken der Prüftaste in der Mitte des Rauchmelders für bis zu 65 Stunden stummschalten. Es empfiehlt sich daher den Melder auf jeden Fall an der Decke zu belassen und bis zum Geräteaustausch immer wieder stummzuschalten.

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Wie laut sind Rauchwarnmelder?

Um es einfach auszudrücken: Ziemlich laut. Genauer gesagt, liegt der sogenannte Schalldruckpegel bei 85 Dezibel. Und das ist gut so, denn bei Gefahr soll einen der Rauchwarnmelder schließlich auch aus tiefstem Schlaf wecken. Zum Vergleich: 80 bis 100 dB (A) entspricht in etwa der Lautstärke einer Motorsäge oder eines Winkelschleifers in direkter Nähe.

Brunata Minol Rauchmelder

Können Rauchwarnmelder auch spionieren?

Nein, in Brunata Minol Rauchmeldern befinden sich definitiv keine Kameras oder Mikrofone. Brunata Minol Funk-Rauchwarnmelder sind nach der Gerätenorm EN 14604:2005 zugelassen und durch das unabhängige Kriwan Testzentrum (1772-CPR-140157) zertifiziert. Im Gerät eingebaute Infrarotsensoren erkennen, ob die Raucheintrittsöffnung des Melders verstopft ist oder ob Gegenstände im Umfeld von mindestens 50 cm den Raucheintritt behindern. Zum Zeitpunkt der Ferninspektion werden alle funktionsrelevanten Daten ausgelesen. Die protokollierten Daten sind genau reglementiert, dokumentiert und vor unberechtigtem Zugriff geschützt. Die Unbedenklichkeit dieser Vorgehensweise wurde durch eine Prüfung des Datenschutzbeauftragten des Landes Niedersachsen bestätigt. Das „Ausspähen“ der Hausbewohner oder die missbräuchliche Nutzung der erfassten Daten können Sie also sicher ausschließen.

Elektrosmog bei Funk-Rauchwarnmeldern. Gibt’s das?

Wie funkende Heizkostenverteiler und Wasserzähler senden auch funkende Rauchwarnmelder mit recht geringer Leistung, ähnlich einer Funk-PC-Maus oder einem Bluetooth-Kopfhörer. Anhand der Leistungsdaten lässt sich berechnen, dass ein halbstündiges Telefonat mit einem handelsüblichen Mobiltelefon mehr Funkstrahlung verursacht, als das zehn funkende Messgeräte und Rauchwarnmelder in zweitausend Jahren könnten.

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Gibt es Rauchwarnmelder auch für Gehörlose?

Für gehörlose oder hörgeschädigte Menschen gibt es spezielle Brunata Minol-Rauchwarnmelder, die im Alarmfall zusätzlich mit Blitzlicht auf dem Nachttisch und Rüttelelement unter dem Kopfkissen vor der drohenden Gefahr warnen.

Sollen Rauchwarnmelder bei längerer Abwesenheit abgenommen werden?

Nein. Auch bei längerer Abwesenheit – zum Beispiel während des Urlaubs - ist es nicht nötig, Rauchwarnmelder von der Grundplatte zu lösen. Rauchwarnmelder sollten grundsätzlich nur bei Gerätedefekten und sich daraus ergebenden akustischen Störmeldungen von der Decke entfernt werden. Demontierte Funk-Rauchwarnmelder verursachen zudem bei der Ferndiagnose eine Fehlermeldung, die den Service unnötigerweise dazu auffordert, die Montagesituation vor Ort zu überprüfen.

Warum braucht man für die Installation von Rauchmeldern eigentlich Fachleute?

Zur Rauchwarnmelderpflicht gehört mehr, als man auf den ersten Blick vermutet. Die fachgerechte Montage und Instandhaltung von Rauchmeldern ist in der Anwendungsnorm DIN 14676-1 geregelt. Darin ist auch festgelegt, wie Rauchwarnmelder in engen Fluren, in Zimmern mit Podesten und Galerien, sowie an Dachschrägen anzubringen sind. Die Dienstleistungsnorm DIN 14676-2 definiert zudem die besonderen fachlichen Anforderungen, die an Personen zu stellen sind, die für die Projektierung, Installation und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern zuständig sind. Brunata Minol-Servicemitarbeiter sind selbstverständlich geprüfte Fachkräfte für Rauchwarnmelder.

Montage und Instandhaltung könnten doch auch Hausmeister machen, oder nicht?

Nicht nur bei den Geräten gibt es große Qualitätsunterschiede. Auch Planung, Montage, Instandhaltung sowie die regelmäßige Qualifizierung der Servicefachkräfte sollten so ablaufen, wie es die Norm DIN 14676 vorschreibt. Das gehört in kompetente Hände. Auf der sicheren Seite sind Vermieter und Verwalter, wenn der Dienstleister auf Rauchwarnmelder spezialisiert ist. Auch hier können sie sich an einem Qualitätslogo orientieren: „Q – Geprüfte Fachkraft für Rauchwarnmelder“ steht für Monteure und Betriebe, die speziell im Umgang mit Rauchwarnmeldern geschult sind, so wie jene von Brunata Minol.

Wer überprüft, dass Rauchwarnmelder auch dauerhaft funktionieren?

Rauchwarnmelder sind gemäß Anwendungsnorm DIN 14676-1 jährlich zu prüfen. Einige Landesbauordnungen gestatten zwar prinzipiell die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Rauchwarnmeldern durch die Besitzer, also Mieter selbst, eine wirklich optimale Lösung ist das aber nicht, weil nicht von jedem Mieter erwartet werden kann, dass er die dazu notwendigen Aufgaben erfüllen kann und die Vorgaben der DIN 14676-1 kennt. Erst der Brunata Minol-Rauchwarnmelder-Service bietet wirkliche Sicherheit für alle Bewohner. Brunata Minol übernimmt die jährliche Instandhaltung nach DIN 14676-1 und dokumentiert diese rechtssicher.

Wozu ist eine Rauchwarnmelder-Instandhaltung überhaupt nötig?

Der einmalige fachgerechte Einbau von Rauchwarnmeldern garantiert noch keinen dauerhaft störungsfreien Betrieb. Rauchwarnmelder sind deshalb nach DIN 14676-1 mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Dabei ist beispielsweise zu kontrollieren, ob die Melder noch an der Decke angebracht und unbeschädigt sind. Zur Prüfung gehören auch ein Abstands-Check der Rauchwarnmelder von Einrichtungsgegenständen und Wänden, sowie eine Funktionskontrolle.

Wozu dokumentiert Brunata Minol die jährliche Rauchmelder-Instandhaltung?

Im Schadensfall müssen Vermieter nachweisen können, dass Sie Ihre gesetzlichen Pflichten erfüllt haben. Mit der Brunata Minol-Dokumentation zur Gerätemontage und Instandhaltung können Sie das jederzeit. Zur Dokumentation gehören Protokolle der Funktionsprüfung, die über mindestens zehn Jahre auch online im Brunata Minol-Kundenportal abrufbar sind. Wenn wirklich etwas passiert, kann der Vermieter den lückenlosen Nachweis erbringen, dass die Geräte in Ordnung waren. Sicher ist sicher!

In welchen Räumen sind Rauchwarnmelder weniger sinnvoll?

Nicht empfehlenswert ist die Montage von Rauchmeldern in Bad und Küche. Dort kann sich auch unter normalen Bedingungen Staub, Rauch und Dampf entwickeln und Täuschungsalarme auslösen.

Rauchwarnmelder in Treppenhäusern: ja oder nein?

Keine Landesbauordnung verlangt die Montage von Rauchwarnmeldern im Treppenhaus. In Mehrfamilienhäusern sind Rauchwarnmelder in Treppenhäusern nur zu empfehlen, wenn alle Bewohner stets über richtiges Verhalten im Brandfall informiert sind. Feuerwehren raten, in der Wohnung zu bleiben, wenn es im Treppenhaus brennt. Rauchmelder im Treppenhaus können sonst dazu führen, dass Bewohner ins Treppenhaus flüchten und sich dadurch in Gefahr bringen. In Treppenaufgängen von Einfamilienhäusern ist ein Rauchwarnmelder im obersten Geschoss aber sinnvoll.

An welchem Punkt der Decke sollten Rauchwarnmelder montiert werden?

Prinzipiell sind Rauchwarnmelder in der Mitte des Raumes anzubringen. Wichtig ist aber auch, dass die Melder einen Mindestabstand zu Wänden und Schränken einhalten. Die genauen Montageregeln sind in der DIN 14676 festgelegt. Überlassen Sie die fachgerechte Montage am besten den zertifizierten Fachleuten von Brunata Minol.

Wie werden Rauchwarnmelder sicher angebracht?

Brunata Minol bietet zwei Montagetechniken an: Die Bohr-Dübeltechnik und die Klebemontage. Die Bohrmontage erfolgt staubfrei und mit besonders leistungsstarkem Akku-Werkzeug, so dass kein Strom in der Wohnung erforderlich ist. Vor der Montage wird stets eine Strom- und Metalldetektion durchgeführt. Je nach örtlicher Situation oder persönlichem Wunsch kann die Montage auch mit besonders stark haftenden Industrie-Klebepads erfolgen.

Die Wohnung oder das Haus ist sehr weitläufig. Wie sorgt man dafür, dass man bei einem Brand im weit entfernten Zimmer trotzdem alarmiert wird?

In solchen Fällen sind alarmvernetzte Brunata Minol-Rauchwarnmelder Minoprotect II alarmvernetzt zu empfehlen. Die sind dann besonders geeignet, wenn installierte Melder in weiter entfernten Bereichen des Gebäudes bei einem Alarm überhört werden könnten. Beim Minoprotect II alarmvernetzt werden im Brandfall alle miteinander vernetzten Rauchwarnmelder in Sekunden per Funk aktiviert. So werden die Bewohner rechtzeitig auf Brände aufmerksam, die beispielsweise in nicht bewohnten Teilen des Gebäudes entstehen. Gruppen mit vernetzten Meldern werden nur in klar abgetrennten Bereichen eines Gebäudes eingesetzt, wie im Treppenhaus, Gemeinschaftsräumen oder aber auch in einer in sich geschlossenen Wohnung.

Wie kann man sich den Inspektionstermin in der Wohnung sparen?

Der jährliche Inspektionstermin vor Ort in der Wohnung erübrigt sich beim Einsatz von Funk-Rauchwarnmeldern. Brunata Minol führt die jährliche Prüfung des Funk-Melders Minoprotect via Ferninspektion gemäß den Anforderungen der DIN 14676-1 durch. Dabei werden die wichtigsten Geräteparameter wie beispielsweise der Verschmutzungsgrad der Rauchkammer, die Verstopfungserkennung und Batteriespannung ausgelesen. Ob der Melder von der Decke entfernt wurde, kann das System ebenso erkennen, wie Gegenstände, die sich im Umkreis von mindestens 50 Zentimetern vom Melder befinden und den Raucheintritt behindern können. Besonders sinnvoll ist die Ausstattung mit Funk-Meldern, wenn die Ablesung der Messgeräte in der Wohnung bereits per Funk erfolgt oder demnächst geplant ist.

An wen wendet man sich bei einer Rauchmelder-Störung?

Wenn Brunata Minol die Instandhaltung der Rauchwarnmelder übertragen wurde, steht eine 24-Stunden-Hotline für Wohnungseigentümer und Mieter zur Verfügung. Dort können Störungen gemeldet werden und man bekommt Tipps zum Umgang mit Rauchmeldern. Verwalter und Vermieter sind damit von Rückfragen zu Rauchwarnmeldern nicht belastet. Für die Nutzung der Hotline fallen lediglich die Gebühren aus dem Festnetztarif an. Für Verwalter und Vermieter entstehen keine Kosten.

Ihre Rauchmelder zeigen eine Störung?

Bei einer Störung Ihrer Minol Rauchmelder informieren Sie uns am besten über die

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Alternativ steht Ihnen unser Serviceteam auch telefonisch zur Verfügung

0711 9491-1999