Gebäudeenergiegesetz-Überblick

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Das neue Gebäudeenergiegesetz: Ein Überblick

Das Wichtigste zu dem seit November 2020 geltenden GEG für Bauträger und Wohnungswirtschaft

Gebäudeenergiegesetz

Das neue Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG genannt, soll die energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung maßgeblich unterstützen. Der Wohnungsbereich stellt einen bedeutenden Sektor für den Energieverbrauch in Deutschland dar und bietet deshalb - neben Industrie und Verkehr - die größten Einsparpotenziale.

Wie so oft bei Vorhaben dieser Größenordnung konnte der erste Entwurf aus dem Januar 2017 nicht umgesetzt werden. Im November 2018 folgte ein dann neuer Entwurf. Angetrieben durch „Klimapaket“ und „Klimaschutzprogramm 2030“ einigte man sich schließlich 2019 über die strittigen Punkte. Am 18. Juni 2020 hat der Bundestag dem Gesetzentwurf mit einigen Änderungen zugestimmt. Das Gebäudeenergiegesetz wurde am 13. August 2020 veröffentlicht. Es trat am 1. November 2020 in Kraft.

Das neue Gebäudeenergiegesetz: Ein Überblick

Das Energieeinsparrecht für Gebäude wurde strukturell neu konzipiert und vereinheitlicht, indem das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem neuen „Gebäudeenergiegesetz“ (GEG) zusammengeführt werden.


Anforderungen an Neubauten

Pflicht zu erneuerbaren Energien

Das GEG verpflichtet Bauherrinnen und Bauherren dazu, sich für die Nutzung mindestens einer Form erneuerbarer Energie zu entscheiden. Dazu zählen unter anderem erneuerbare Energien aus gebäudenahen Quellen wie Solaranlagen, aber auch Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen wie Brennstoffzellenheizung. Die Nutzung von erneuerbarer Fern- sowie Abwärme fällt ebenso unter die Erfüllungsoptionen des Gesetzes.

Gebäudenah erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien gilt zukünftig als Erfüllungsoption im Neubau. Der Wärme- und Kältebedarf muss dabei zu mindestens 15 Prozent gedeckt werden. Für Wohngebäude mit Photovoltaik-Anlagen lässt sich der Nachweis auch über die Anlagengröße führen.

GEG-Solaranlagen

Anforderungen an Bestandsgebäude

Energetischen Anforderungen und Pflichten im Gebäudebestand bleiben durch das Gebäudeenergiegesetz weitgehend unverändert. Lediglich eine Regelungslücke bei der Gebäudedämmung wurde geschlossen. Praktische Auswirkungen gibt es für veraltete Heizanlagen, für Energieberatungen bei der Renovierung und bei Energieausweisen.

GEG - erneuerbare vs. fossile Energien

Keine Öl- und Kohleheizungen mehr ab 2026

Die bereits seit einiger Zeit bestehende Außerbetriebnahme-Pflicht für bestimmte Heizkessel bleibt unverändert erhalten. Schon seither war klar, dass Konstanttemperaturkessel mit 4 bis 400 kW, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, ab 2026 auszutauschen sind. Ein weitgehendes Verbot von Ölheizungen und nun auch von kohlebefeuerten Heizanlagen wird durch die Anforderungen im Gebäudeenergiegesetz umgesetzt. Es gibt dabei allerdings einigen Ausnahmen für besondere Anwendungsfälle

Energieberatung bei Modernisierung

Bei wesentlichen Renovierungen von bestehenden Gebäuden müssen Gebäudeeigentümerinnen und –eigentümer eine professionelle Energieberatung in Anspruch nehmen, damit die Maßnahmen nicht nur der visuellen Verbesserung, sondern auch dem Klimaschutz dienen. Der Energieberater kann frei gewählt werden.

Energieausweise mit neuen Bestandteilen

Die Anforderungen an Energieausweise wurden erhöht. So müssen nun die Berechnungen eingesehen werden können und die Angaben der Eigentümer sind sorgfältig zu prüfen, um falsche Energiekennwerte weitestgehend zu vermeiden. Neben Verkäufern und Vermietern sind nun auch Makler verpflichtet, einen Energieausweis vorzulegen. Zusätzlich müssen nun auch die CO2-Emissionen des Gebäudes im Energieausweis angegeben werden.

Weitere Informationen zu Energieausweisen

GEG-Energiehaus

Weitere Neuerungen im Gebäudeenergiegesetz

Mit dem Gebäudeenergiegesetz werden sogenannte Quartierslösungen für Gebäude in räumlichem Zusammenhang aufgenommen. Bis Ende 2025 wird es möglich sein, mehrere Gebäude bzw. einzelne Quartiere in Abhängigkeit voneinander zu betrachten. Die Innovationsklausel eröffnet in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit zur Erprobung innovativer Power-to-X (PtX  oderP2X).

Ab 2024 wird die DIN V 18599 „Energetische Bewertung von Gebäuden“ alleinige Bilanzierungsregel für den Nachweis der energetischen Qualität von Gebäuden. Die DIN V 4108 Teil 6 (Berechnung des Jahresheizwärmebedarfs) und die DIN V 4701 Teil 10 (energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen) werden abgelöst.

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