Umsetzung der Energiepreisbremse in der Heizkostenabrechnung

Brunata Minol informiert

Umsetzung der Energiepreisbremse in der Heizkostenabrechnung

Entlastung von Wohnungseigentümern und Mietern von Erdgas-, Wärme- und Stromkosten mit der Abrechnung 2023

Kurz und knapp

Lesen Sie hier, was Sie als Vermieter und Verwalter beachten sollten, damit Sie die Preis­bremsen für Fern­wärme, Gas und Strom richtig an Ihre Wohnungs­eigentümer und Mieter im Rahmen der nächsten Heizkosten­abrechnung weitergeben.

Der Bundestag hat am 20. Dezember 2022 das Erdgas-Wärme-Preis­bremsen­gesetz (EWPBG) sowie das Strom­preis­bremse­gesetz (StromPBG) beschlossen. Die beiden Gesetze bilden einen weiteren Baustein des Entlastungspakets der Bundesregierung. Endverbraucher, welche von steigenden Energiepreisen für Strom, Erdgas und Wärme betroffen sind, sollen weiter entlastet werden.

Gesetzliche Regelung

Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz gilt für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. Kilowattstunden im Jahr. Bei diesen Endverbrauchern wird für das Jahr 2023 der Gaspreis auf 12 Cent je Kilowattstunde gedeckelt. Diese Deckelung gilt für eine Menge von 80 % des Vorjahresverbrauchs.

Liegt der Preis des Energieversorgers über der Grenze, so werden die darüberhinausgehenden Kosten vom Energieversorger in seiner Abrechnung gutgeschrieben und vom Bund übernommen. Bei Wärmelieferung (Fernwärme) sind die Kosten entsprechend bei 9,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt.

Im Falle von zentralen Heizanlagen sind die Entlastungsbeträge für Gas- und Wärmelieferung über die jährliche Heizkostenabrechnung an die Nutzer weiterzugeben.

Entlastungen gelten für 2023

Die Energiekosten werden von Januar 2023 bis Dezember 2023 gedeckelt.  Eine mögliche Verlängerung bis April 2024 wird im Gesetz bereits in Aussicht gestellt. Somit sind alle Abrechnungszeiträume von der Energiepreisbremse betroffen, bei denen mindestens ein Monat in dieses Zeitfenster fällt.

Die Energieversorger haben bis März 2023 Zeit, um die Entlastungsbeträge erstmalig gutzuschreiben. Die Gutschrift für die Monate Januar und Februar 2023 kann somit rückwirkend im März 2023 erfolgen. Im Falle von unterjährigen Abrechnungsstichtagen stellt dies eine besondere Herausforderung dar. Endet der Abrechnungszeitraum beispielsweise Ende Februar 2023, sollten Sie mit der Einreichung Ihrer Kostenunterlagen besser noch warten, da Sie gegebenenfalls erst im März 2023 die vollständigen Daten vom Energieversorger erhalten.

Abfrage der Kosteninformationen

Um eine korrekte und rechtskonforme Heizkostenabrechnung erstellen zu können, sind wir darauf angewiesen, dass Sie uns die Entlastungsbeträge über die jährliche Kostenaufstellung mitteilen. Hierfür werden gesonderte Abfragefelder bereitgestellt. Wichtig ist dabei, dass Sie uns - wie gewohnt - den Gesamtbetrag inklusive der Entlastung und den Entlastungsbetrag separat mitteilen. Wir ziehen dann den Entlastungsbetrag von den Energiekosten ab und weisen diesen in der Heizkostenabrechnung aus. Achten Sie bitte darauf, was in der Rechnung Ihres Energielieferanten steht, denn dieser hat verschiedene Möglichkeiten, die Gutschrift des Entlastungsbetrags darzustellen.

Sie werden diese Abfragefelder in der Minol Kostenaufstellung vorfinden, in denen Sie die Entlastungsbeträge dann bitte angeben:

  • Heizenergie,
  • Betriebsstrom der Heizanlage und
  • Allgemeinstrom in den Hausnebenkosten, sofern diese im Abrechnungsumfang enthalten sind.
Abfragefelder in der Kostenaufstellung zur Angabe der Entlastungsbeträge
Abfragefelder in der Online-Kostenaufstellung zur Angabe der Entlastungsbeträge.

Online Erfassung ist die komfortabelste Methode für Verwalter und Vermieter

Die Vielzahl an neuen Verordnungen und Gesetzen in Zusammenhang mit der Energiekrise führen dazu, dass die Abfragefelder der Kosten-/Nutzeraufstellung regelmäßig verändert und erweitert werden müssen. Als Onlinekunde können Sie immer unmittelbar auf die neuen Funktionen zugreifen. Zudem führen wir Sie Schritt für Schritt durch die Erfassungsmasken und erleichtern Ihnen die Eingabe der Daten.

Weitere Informationen zur Online-Erfassung Ihrer Kosten- und Nutzerdaten

Weitergabe der Entlastung an Wohnungseigentümer und Mieter

Die Umlage und Verteilung der Entlastungsbeträge erfolgt im Rahmen der Heizkostenverordnung. Das heißt, die Beträge werden von den Gesamtkosten abgezogen und nach den Anteilen für Heizung und Warmwasser getrennt. Anschließend werden sie gemäß festgelegtem Verteilerschlüssel nach Grund- und Verbrauchskosten verteilt.

Damit für den Bewohner ersichtlich wird, um welchen Betrag sich seine Kosten letztendlich vermindern werden, wird der jeweilige Abzugsbetrag zusätzlich auf der Einzelabrechnung ausgewiesen.