Geräte-Mietservice

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Geräte-Mietservice von Brunata Minol

Mieten Sie Heizkostenverteiler, Wärmezähler, Wasserzähler und Rauchwarnmelder für Miet- und Eigentumswohnungen und sparen sich so einmalige Investitionen

Neben dem klassischen Kauf von Messgeräten zur Verbrauchs­erfassung dominiert heute die Gerätemiete. Die überwiegende Zahl der zur Abrechnung von Heizung und Wasser erforderlichen Geräte werden heutzutage von Gebäude­eigentümern und Eigentümer­gemeinschaften gemietet. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Ohne große finanzielle Aufwendungen werden stets modernste Mess- und Erfassungs­geräte eingesetzt. Als Gebäude­eigentümer oder Vermieter muss man sich nicht mehr um spätere Modernisierungen und auch nicht um Eichfristen und Austausch­termine kümmern. Für die Umlage der Mietkosten gilt es allerdings einiges zu beachten.

Ob es dabei um die Umrüstung Ihrer Mess- und Erfassungstechnik auf modernste Verbrauchserfassung und Funk-Fernauslesung geht oder die Ausstattung Ihrer Immobilie mit Rauchwarnmeldern: Mit der Miete vermeiden Sie hohe Startinvestitionen und haben doch zeitgemäße Gerätetechnik in Ihrem Gebäude.

Übrigens: Geräte zur Verbrauchserfassung wie Heizkostenverteiler, Wasserzähler oder Wärmezähler, können sowohl gekauft oder gemietet werden. Beide Möglichkeiten lässt die Heizkostenverordnung zu! Die Miete ist umlagefähig. Sie müssen Ihre Mieter lediglich vorher informieren. Sofern die Mehrheit der Mieter nicht innerhalb eines Monats widerspricht, ist die Maßnahme zulässig.

Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes

Eichpflichtige Messgeräte wie Wasser- und Wärmezähler müssen den gesetzlichen Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) entsprechen. Die regelmäßige Prüfung von Wasser- und Wärmezählern sowie deren Meldung bei den Eichbehörden und der rechtzeitige Austausch innerhalb der Eichfrist sind Pflicht. Das aktuelle Mess- und Eichgesetz sieht bei Nichteinhaltung empfindliche Strafen vor. Mit dem Geräte-Mietservice von Brunata Minol unterstützen wir Sie bei der Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben.

Unser Geräte-Mietservice - Ihr Plus

Im Rahmen der Gerätemiete können diese Leistungen mit uns vereinbart werden:

  • Die Erstinstallation der Geräte ist bei Vereinbarung im Mietpreis enthalten.
  • Mietkosten sind gemäß Heizkostenverordnung umlagefähig. Bei Vereinbarung erfolgt Umlage der Gerätemiete gleich innerhalb der jährlichen Heizkostenabrechnung auf die Bewohner.
  • Es erfolgt ein regelmäßiger Austausch der Zähler für Wärme, Kälte, Warmwasser und Kaltwasser alle sechs Jahre ohne zusätzliche Kosten (für Warmwasserzähler galt bis 3. November 2021 noch eine eine Eichfrist von fünf Jahren).
  • Beim Geräteaustausch entstehen keine extra Arbeits- und Fahrtkosten sowie keine Eichgebühren.
  • Im Gebäude werden stets einwandfrei funktionierende und dem Eichgesetz entsprechende Messgeräte verwendet. Die Abrechnung ist damit unanfechtbar und Sie haben kein Bußgeld- und Umlagerisiko, zum Beispiel wegen abgelaufenen Eichfristen.
  • Funktionsprüfungen werden bei der jährlichen Ablesung oder - bei funkender Ausstattung - per Ferndiagnose durchgeführt.
     
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Nutzen Sie unser Mietangebot

Mietkosten für Erfassungsgeräte sind umlagefähig, wenn das von der Heizkostenverordnung verlangte Zustimmungsverfahren gegenüber den Mietern eingehalten wurde. Üblicherweise wird die Umlage dann direkt in der jährlichen Heizkostenabrechnung vorgenommen. Die Umlage der Mietkosten für Messgeräte ist dann zulässig, wenn die Mehrheit der Wohnungsmieter innerhalb eines Monats nicht widerspricht. Dieses Zustimmungsverfahren sollte unbedingt eingehalten werden, weil es einerseits durch die Heizkostenverordnung klar verlangt wird und weil andererseits auch die Gerichte darauf beharren. Ein Musterschreiben zur Ankündigung der vorgesehenen Gerätemiete finden Sie unten auf dieser Seite.