Minol Newsletter 1/2016

Brunata Minol Newsletter

Nr. 1/2016: Brunata Minol übernimmt Anzeigepflicht

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

immer mehr neue Gesetze müssen bereits nach relativ kurzer Laufzeit an die Realität der Praxis angepasst werden. So erging es nun auch dem Mess- und Eichgesetz, das mit seiner neu eingeführten Anzeigepflicht für ziemliche Irritationen in der Wohnungswirtschaft sorgte. Verwender von neuen Messgeräten wurden ab Januar 2015 dazu verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen nach erster Inbetriebnahme ihrer Messgeräte eine Meldung darüber an die Eichbehörde zu machen. Bedauerlicherweise wurde dabei versäumt, den Begriff „Verwender“ klarer zu definieren. Das wurde nun nachgebessert. Lesen Sie hier, welche konkreten Auswirkungen die Änderung des MessEG für Sie als Vermieter und Verwalter hat. Entdecken Sie auch die aktuellen Zahlen zum Energieverbrauch 2015 in Deutschland und erfahren Sie mehr über die letzte BGH-Entscheidung zum Thema Differenzmessung.

Eine informative und kurzweilige Lektüre wünscht Ihnen

Ihr Brunata Minol Newsletter Redaktionsteam

 

Brunata Minol übernimmt Anzeigepflicht für alle Kunden

Mess- und Eichgesetz geändert

Der § 32 des Mess- und Eichgesetzes wurde zum 19. April 2016 geändert. Jetzt ist für die Durchführung der Messgeräte-Anzeige bei der Eichbehörde nicht mehr nur der Verwender der Messgeräte verpflichtet. Das Gesetz wurde so erweitert, dass nun auch der „Erfasser“ der Messergebnisse die Anzeige übernehmen kann. Konkret: Ist bei mehr als einem Messgerät ein Dritter mit der Erfassung der Messwerte beauftragt, so hat dieser als sogenannter „Verpflichteter“ die Anzeige bei der Eichbehörde nach § 2 Absatz 2 im Mess- und Eichgesetz zu übernehmen. Für Gebäude, in denen Brunata Minol die Messgeräte erfasst, also die Ablesung vornimmt, erledigt Brunata Minol die Anzeigepflicht für seine Kunden bei den jeweiligen Landes-Eichbehörden ohne gesonderte Beauftragung. Brunata Minol Kunden müssen also keine eigene Anzeige vornehmen und sind rechtlich auf der sicheren Seite.

Mehr zur Anzeigepflicht

Brunata Minol informiert: Restbewertung bei Öl- und Pellet-Beheizung

Was zuerst hineinkam, ging auch zuerst wieder heraus

Brunata Minol hat das Informationsblatt „Restbewertung bei Öl- und Pellet-Beheizung“ erweitert. Die typische Methode vieler Hausbesitzer, am Ende der Abrechnungsperiode vollzutanken, wurde nun mit einem eigenen Beispiel erläutert. Gerne wird bei dieser Methode der Verbrauchsermittlung die Heizölrechnung der letzten Befüllung verwendet, um diese in der anstehenden Abrechnung umzulegen. Das ist natürlich falsch, denn verbraucht wurde in der letzten Abrechnung ja die vorletzte Befüllung. Das Informationsblatt klärt darüber auf, wie es richtig funktioniert.

Energieverbrauch 2015 mit leichtem Zuwachs

Leichte Erhöhung des Energieverbrauchs im Jahr 2015 durch kühlere Witterung und gute Konjunktur

Wie die Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen e.V. mitteilt, erreichte der Energieverbrauch in Deutschland 2015 eine Höhe von 13.306 Petajoule (PJ) oder 454,0 Millionen Tonnen Steinkohleneinheiten (Mio. t. SKE). Der Verbrauch lag damit um gut ein Prozent über dem Vorjahr. Der Zuwachs geht im Wesentlichen auf die gegenüber dem sehr milden Vorjahr etwas kühlere Witterung und den damit verbundenen höheren Heizenergiebedarf zurück, erklärte die Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen (AG Energiebilanzen) anlässlich der Vorlage ihres aktuellen Berichts zur Entwicklung des Energieverbrauchs in Deutschland.

Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen e.V.

Neue Trinkwasserverordnung erschienen

Bestimmungen zur Legionellenprüfung bleiben unverändert

Im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 ist die Neufassung der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001) erschienen. Am § 14 Absatz 3 mit Bestimmungen zur Trinkwasseruntersuchungen hat sich im Wesentlichen nichts geändert. Nach wie vor gilt, dass die erste Trinkwasseruntersuchung bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein musste. Sind bei der Untersuchungen auf Legionellen in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Bundesgesetzblatt: Neufassung der Trinkwasserverordnung 2016

Differenzmessungen unzulässig

BGH gestattet 15 %iges Kürzungsrecht auf die Heizkosten

Verzichtet ein Gebäudeeigentümer auf eine vollständige Messausstattung für die Vorverteilung und ermittelt den Verbrauch einer Nutzergruppe stattdessen durch Differenzermittlung zum Fernwärme-Hauptzähler, dürfen Mieter die Abrechnung um 15 % kürzen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.01.2016 (VIII ZR 329/14) hervor. Im Gebäude wird ein Teil des Wärmeverbrauchs durch Wärmezähler gemessen, ein anderer mit Heizkostenverteilern. Die vom Energieversorger gelieferte Wärmeenergie wurde um die verbrauchte Wärmemenge der Wohnungen mit Wärmezählern vermindert. Die Differenz wurde auf die Wohnungen mit Heizkostenverteilern umgelegt.

Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass eine Differenzmessung nicht den Vorgaben der Heizkostenverordnung entspricht. Gefordert sind vielmehr eine Vorerfassung beider Nutzergruppen und die anschließende Verteilung des Verbrauchs auf die einzelnen Wohnungen. Aufgrund der fehlerhaften Heizkostenabrechnung ist auch das Kürzungsrecht des Mieters berechtigt.

BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 – VIII ZR 329/14

Brunata Minol ist Partner des Deutschen Chorfests 2016

Chorfest Stuttgart 2016

Stuttgart ist ganz Chor

Das Motto des Deutschen Chorfests, das vom 26. bis 29. Mai 2016 stattfindet lautet „Stuttgart ist ganz Chor“. Brunata Minol freut sich, als Partner dabei zu sein und wünscht allen Teilnehmern ein gutes Gelingen.

Mehr dazu unter http://www.chorfest.de/partner/