Rauchwarnmelder für Hörgeschädigte

Brunata Minol informiert

Rauchwarnmelder für Hörgeschädigte

Brunata Minol Geräte sind kompatibel zum Funk-Alarm-Monitor „alarmo“ und machen den Alarm so auch für andere Sinne erfahrbar

Um das durchdringende akustische Signal eines Rauchwarnmelders im Alarmfall auch für Hörgeschädigte „erfahrbar“ zu machen, gibt es eine bewährte und einfache Lösung. Damit ist es möglich, Brunata Minol Rauchwarnmelder auch in Wohnungen von Hörgeschädigten einzusetzen.

Ein bewährtes und in vielen Wohnungen von Gehörlosen bereits vorhandenes System ist „alarmo“ von HUMANTECHNIK. „alarmo“ erfasst das akustische Signal von Brunata Minol Rauchwarnmelder im Brandfall und gibt beispielsweise an angeschlossenen Vibrationsalarmen oder Blitzlichtmodulen eine für hörgeschädigte Personen besser wahrnehmbare Warnung aus.

So funktioniert es

Der Funk-Alarm-Monitor „alarmo“ überprüft die Umgebungsgeräusche in seiner Nähe auf Tonmuster, die typisch für Rauchwarnmelder sind. Durch eine intelligente Analyse und Filterung des wahrgenommenen Tons werden Fehlalarme auf Grund von nicht unmittelbar im Zimmer befindlichen Alarmtönen vermieden. Vorbeifahrende Notfahrzeuge oder eine entsprechende Tonkulisse im Fernseher führen somit typischerweise nicht zu Alarmauslösungen. Die von »alarmo« erfasste Alarmsituation steuert dann die individuell auswählbaren Anzeigemodule von HUMANTECHNIK direkt an.

Wird ein Rauchmelder-Alarmton festgestellt, so sendet »alarmo« ein Funksignal aus, welches von den sich in Reichweite befindlichen lisa-Funkempfängern registriert und entsprechend signalisiert wird.

Alle von Brunata Minol eingesetzten Rauchwarnmelder führen im Alarmfall zu einer Auslösung im Funk-Alarm-Monitor „alarmo“. Ein zweites paralleles Alarmierungssystem ist überflüssig. Damit ist es in Mehrfamilienhäusern möglich, alle Wohnungen einheitlich mit gleichen Brunata Minol Rauchwarnmeldern auszustatten, ohne extra auf teurere Sondermodelle für Hörgeschädigte zurückgreifen zu müssen.

Rauchwarnmelder schützen Leben

Die Ausstattung von Wohngebäuden mit Rauchwarnmeldern wird zunehmend wichtiger. Einerseits gibt es bereits in den meisten Bundesländern eine gesetzliche Pflicht. Anderseits sollten Sie sich auch unabhängig davon entscheiden, ein Schutzengel zu werden. So sorgen Sie für ein sichereres Leben Ihrer Wohnungseigentümer und Mieter und steigern zudem auch die Attraktivität Ihrer Immobilien.

Das benötigen Sie

Ergänzend zur Ausstattung der Wohnung mit beliebigen Brunata Minol Rauchwarnmeldern ist ein Funk-Alarm-Monitor „alarmo“ mit mindestens einem Alarmgeber erforderlich. HUMANTECHNIK bietet Vibrationskissen, Blitzmodule, Schaltmodule und weitere Akustikmodule an. Nähere Informationen und alle Zubehörteile finden Sie unter:

www.humantechnik.com

Worauf Sie achten sollten

Die Kombination von Brunata Minol Rauchwarnmeldern mit dem Funk-Alarm-Monitor „alarmo“ ist unproblematisch und sicher. Lediglich bei der Standortwahl des Funk-Alarm-Monitors „alarmo“ sollte darauf geachtet werden, dass die Entfernung von Rauchwarnmelder und Funk-Alarm-Monitors „alarmo“ nicht zu groß ist. Der ideale Standort wäre zum Beispiel ein Regal unterhalb des Rauchmelders.

Wer übernimmt die Mehrkosten?

Ob ein Versicherungsträger oder die Krankenkasse die Kosten für eine Alarmerweiterung für Gehörlose übernimmt, ist von verschiedenen Bedingungen abhängig. Am besten wendet man sich bei Fragen zur Kostenerstattung oder Unterstützungsleistungen direkt an den Versicherungsträger.

Pflichten des Eigentümers

Die Frage, ob ein Eigentümer spezielle Rauchwarnmelder oder visuelle Zusatz-Alarmsysteme für hörgeschädigte Mieterinnen oder Mieter einbauen ist eindeutig mit nein zu beantworten. Alle Landesbauordnungen schreiben den Mindestschutz durch den Eigentümer mit Rauchwarnmeldern nach DIN EN 14604 vor. Zur zusätzlichen Anbringung technischer Zusatzausstattungen für Gehörlose ist der Eigentümer nach den Vorgaben der Landesbauordnung deshalb nicht verpflichtet. Er kann sich natürlich darum kümmern, er muss aber nicht.

Beispiel einer Landesbauordnung

Die Landesbauordnung Baden-Württemberg verpflichtet in § 15, Absatz 7 zum Einbau von Rauchwarnmeldern: „Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.“ (Fassung vom 10. Juli 2013).