Rauchwarnmelder in Wohnungseigentümergemeinschaften

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Rauchwarnmelder in Wohnungseigentümergemeinschaften

Empfehlungen zur Anschaffung, Installation und jährlichen Prüfung von Rauchmeldern in Eigentumswohnanlagen

Rauchwarnmelder retten Leben. Daran gibt es inzwischen keinen Zweifel mehr. Wo Rauch­warn­melder eingeführt werden, sinkt die Zahl der Opfer von Wohnungsbränden. Über ihre Landes­bau­ordnungen haben inzwischen alle Bundesländer die Pflicht zum Einbau der kleinen Lebensretter an der Decke eingeführt. Doch bei aller Freude über die Zunahme an Sicherheit in unseren Wohnungen gilt es auch, einige Fragen zur praktischen Umsetzung zu beantworten. Diese Information zeigt Ihnen die Möglichkeiten zur Rauchwarnmelder­installation und Wartung mit besonderem Blick auf Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften.

Minol Rauchwarnmelder
Rauchwarnmelder sollten in keiner Woh­nung fehlen. Sie schlagen bei Brän­den zu­ver­lässig Alarm und kön­nen so Leben retten.

Wer beschafft und installiert die Rauchwarnmelder?

Landesbauordnungen verpflichten Wohnungseigentümer zur Instal­llation von Rauchwarnmeldern. Nur Mecklenburg-Vorpommern nimmt den Besitzer (= Mieter) in die Pflicht. Bei Eigentümer­gemein­schaften könnte nach dem Wortlaut der Landesbauordnungen somit jeder Wohnungs­eigentümer für sich die Geräte beschaffen und selbst installieren. Aus praktischen und juristischen Gesichtspunkten ist das aber nicht zu empfehlen.

Eigentümergemeinschaften sind gemeinsam stark und können zusammen mit ihrem WEG-Verwalter bessere Preise bei den Anbietern erzielen, als das einem Einzelnen möglich wäre. Zudem erfordert die fachgerechte Montage von Rauchwarnmeldern besonderes Know-How, das man besser einem professionellen Dienstleister überlässt. Minol montiert Rauchwarnmelder mit einem nutzerfreundlichen Verfahren an den nach DIN 14676 richtigen Stellen an der Decke. Nur so ist in einer Eigentümervgemeinschaft sichergestellt, dass in jeder Wohnung eine funktionssichere, vollständige und dokumentierte Rauchwarnmelder­montage erfolgte.

Sind Rauchwarnmelder Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?

Rauchwarnmelder dienen der Sicherheit des gesamten Gebäudes und sind nach den Bestim­mungen § 5.2 WEG gemeinschaftliches Eigentum. Gebäudeteile, die dem Bestand oder der Sicherheit dienen sowie Anlagen und Einrichtungen für den gemeinschaftlichen Gebrauch können nach überwiegender Meinung nicht wirksam als Sonder­eigentum erklärt werden.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann deshalb die Nachrüstung mit Rauch­warnmeldern nur gemeinsam beschließen. So entschied es der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 8. Februar 2013 (Az. V ZR 238/11). Für den nachträglichen Einbau von Rauchwarnmeldern in einer Wohnungs­eigentums­anlage gilt die Beschlusskompetenz der Eigentümer­gemeinschaft. Die Beschlusskompetenz umfasst auch die Entscheidung über die regelmäßige Wartung der Rauchwarnmelder.

Bereits 2008 hat das OLG Frankfurt (AZ 20 W 325/06 ZMR 2009, 865) entschieden, dass Rauchwarnmelder zu den Einrichtungen gehören, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungs­eigentümer dienen. Sie sind deshalb gemäß § 5.2 WEG zwingend gemein­schaft­liches Eigentum, auch wenn sie sich innerhalb des räumlichen Bereichs des Sonder­eigentums befinden. Die Begründung: Rauchwarnmelder schützen nicht nur die Bewohner der jeweiligen Wohnung, sondern dienen auch der Sicherheit des Gebäudes insgesamt

Wer sollte die jährliche Prüfung der Rauch­warn­melder vornehmen?

Die jährliche Wartung von Rauchwarnmeldern mit Sicht- und Funktions­prüfung nach DIN 14676 ist in manchen Landesbauordnungen Sache des „unmittelbaren Besitzers“, also des jeweiligen Mieters oder selbstnutzenden Eigentümers, außer der Eigentümer, bzw. die Eigentümer­gemein­schaft übernimmt die Wartung selbst.

Funk bietet mehr Komfort

Bei Ausstattung mit Funk-Rauchwarnmeldern entfällt der jährliche Vor-Ort-Termin. Via Funk-Ferninspektion, gemäß den Anforderungen der Anwendungsnorm DIN 14676, erfolgt die Funktionsprüfung aus der Ferne.

Eine jährliche Funktionsprüfung der Rauchwarnmelder nach DIN 14676 ist enorm wichtig, auch wenn diese Frage gerne verdrängt oder vergessen wird. Die besten Rauchwarnmelder nützen nichts, wenn sie nicht regelmäßig kontrolliert werden. Dabei ist die jährliche Inspektion weder durch den Wohnungs­eigentümer selbst, noch durch seinen Mieter wirklich empfehlenswert. Die Über­nahme der jährlichen Funktions­prüfung durch den Minol Rauchwarnmelder-Service bietet viele Vorteile, die in keiner Eigenleistung möglich sind:

  • Der Minol Rauchwarnmelder-Service kommt garantiert jedes Jahr und sorgt für stets alarm­bereite Geräte. Fehlende oder defekte Geräte werden ausgetauscht. Die jährliche Inspektion der lebens­rettenden Rauchwarnmelder kann so nie versäumt werden.
  • Der Minol Service erkennt, wenn ein Raum mit Rauchwarn­meldern nachzurüsten ist. Gab es beispielsweise in einer Familie Nachwuchs und wurde aus dem vormaligen Büro ein Kinder­zimmer, wird ein Rauchwarnmelder nachgerüstet.
  • Hat sich das Mobiliar einer Wohnung so verändert, dass ein Rauchwarnmelder nicht mehr normkonform installiert ist, wird das bei der jährlichen Wartung bemerkt und korrigiert.
  • Die Wartung wird durch den Minol Service rechtssicher dokumentiert. Alle Prüfprotokolle sind im Streitfall über Jahre abrufbar. Tritt ein Schaden ein, kann der Wohnungs­eigentümer nachweisen, dass die Wartungspflicht erfüllt wurde. Der Minol-Service dokumentiert die Wartung sekunden­genau und lässt sich diese mit der Unterschrift des Wohnungs­eigentümers oder seines Mieters bestätigen.
  • Die geringen Kosten für den jährlichen Wartungsservice sind für vermietende Wohnungs­eigentümer umlagefähig. Besonders günstig wird es, wenn die Heizkosten­abrechnung bereits durch Minol erstellt wird.

Es gibt keinen Grund für Wohnungseigentümer die jährliche Wartung selbst zu machen. Auf der sicheren Seite sind Eigentümer­gemeinschaften, wenn sie den Einbau und die jährliche Funk­tions­prüfung ihrer Rauchwarn­melder gemeinsam in die Hand nehmen und nicht jeder für sich eine Lösung sucht. Gänzlich abzuraten ist von der Übertragung jeglicher Rauchmelder­pflichten auf Mieter. Preiswerter, sicherer und rechtlich einwandfrei ist für Eigentümer­gemeinschaften die Übergabe der Rauchwarnmelder-Montage und Wartung an einen bewähr­ten Dienstleister wie Minol.