Umsetzung des CO₂-Kostenaufteilungsgesetzes in der Heizkostenabrechnung

Brunata Minol informiert

Umsetzung des CO₂-Kosten­aufteilungs­gesetzes in der Heizkostenabrechnung

Anpassungen ab der Jahresabrechnung 2023

Kurz und knapp

Bis 2022 wurden die Kosten für die CO₂-Bepreisung komplett vom Mieter ge­tra­gen. Ab 2023 werden auch Ver­mieter an den CO₂-Kosten beteiligt. Die Höhe des Anteils richtet sich nach der ener­ge­ti­schen Gebäudequalität. Die Beteiligung der Mieter erfolgt über die Abrechnung der Heizkosten.

Der Bundestag hat am 10. November 2022 dem Gesetz zur Aufteilung der Kohlen­dio­xid­kos­ten (Kohlendioxid­kosten­aufteilungs­gesetz – CO2KostAufG) zugestimmt. Der CO₂-Preis ist bereits seit Anfang 2021 auf fossile Brennstoffe wie z.B. Heizöl oder Erdgas fällig. Bei Heizperioden, die ab dem 1. Januar 2023 beginnen, sind die Kosten auf Vermieter und Mieter aufzuteilen. Die Mieter­beteiligung erfolgt über die Heizkostenabrechnung.

Höhe des CO₂-Preises

Die aus dem Brennstoff­emissions­handels­gesetzes (BEHG) herrührenden Zusatz­kosten werden in Kosten pro Tonne CO₂ berechnet. 2022 beträgt der Preis noch 30 Euro je Tonne. Bis 2025 erhöhen sich die Kosten auf 45 Euro pro Tonne, wobei die CO₂-Kosten angesichts der Versorgungskrise für 2023 einmalig nicht erhöht wurden. Die CO₂-Kosten werden z.B. vom Öl- oder Gaslieferanten berechnet, von diesem an den Staat abgeführt und in der Energie­rechnung für den Gebäudeeigentümer ge­son­dert ausgewiesen.

Nachtrag Dezember 2023: Im Haushaltsstreit hat sich die Ampel auf einen Kompromiss geeinigt: Unter anderem wird z. B. der CO₂-Preis fürs Heizen mit Erdgas und Öl ab 2024 stärker steigen als bisher geplant. Der Preis für den Ausstoß von Kohlendioxid (CO₂) mit fossilen Energien wird nach der Einigung der Bundesregierung zum Haushalt für das kommende Jahr stärker angehoben als zunächst geplant: Von jetzt 30 Euro pro Tonne CO₂ auf 45 Euro ab dem 1.1.2024 statt nur 40 Euro – und 2025 dann auf 55 Euro.

Aufteilung der CO₂-Kosten auf Vermieter und Mieter ab 2023

Bis Ende 2022 hatten ausschließlich Mieter, die mit Öl oder Gas heizen, die CO₂-Kosten zu tragen. Ab Januar 2023 sind gemäß CO₂-Kosten­aufteilungs­gesetz (CO2KostAufG) auch Vermieter an den Kosten zu beteiligen. Die Entscheidung erfolgte nach heftigen Kontroversen der jeweiligen Interessens­vertreter, wurde aber schlussendlich von allen als Kompromiss akzeptiert. Die Regelungen gelten unbefristet und sollen spätes­tens zum Ablauf der Festpreisphase des BEHG Ende 2025 um ein Stufen­modell für Nichtwohn­gebäude ergänzt werden.

Keine Aufteilung bei Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften (WEG)

Das Gesetz regelt die Aufteilung im Verhältnis zwi­schen Mieter und Vermieter. Nach der der­zei­ti­gen Ein­schätz­ung des Bundesverbandes für Energie- und Wasserdatenmanagement – bved (ehemals ARGE HeiWaKo) sind Eigen­tümer­gemein­schaften nicht von diesem Gesetz betroffen. Es erfolgt demnach keine Auf­teilung der CO₂-Kosten auf die Eigentümer. Optional bieten wir aber den Andruck des Vermieter­anteils in Textform auf der Einzelabrechnung an. So kann bei vermieteten Eigentums­wohnungen der Abzug durch den Eigentümer selbst durchgeführt werden.

10-Stufenmodell regelt Aufteilung

Bei Wohngebäuden erfolgt die CO₂-Kostenaufteilung auf Vermieter und Mieter nach einem 10-Stufen­mo­dell. Je besser der energetische Zustand des Gebäudes ist, desto geringer ist der Anteil des Vermieters an den CO₂-Kosten. Bei energetisch guten Gebäuden kann der Mieteranteil bei bis zu 100 % der CO₂-Kosten liegen. Der Gesetzgeber erwartet sich aus der Beteiligung des Vermieters an den CO₂-Kosten eine Moti­vation zur energetischen Gebäudesanierung.

CO₂-Kosten: 10-Stufenmodell
Mit dem 10-Stufenmodell wird der Anteil von Mieter und Vermieter an den CO₂-Kosten festgelegt.

Umsetzung in der Heizkostenabrechnung

Für die CO₂-Stufeneinteilung des Gebäudes ist grund­sätzlich der Gebäudeeigentümer ver­ant­wort­lich. Insbesondere bei Heizmedien mit Vorrats­hal­tung, z.B. Heizöl, ist es dem Gebäude­eigen­tümer aber nicht ohne weiteres möglich, die Stufen­ein­ord­nung selbst vorzunehmen.

Daher wird Minol über die jährliche Kosten­erfassung für die Heizkosten­abrechnung zukünftig auch die für die CO₂-Kosten­aufteilung erforderlichen Informationen beim Gebäude­eigentümer ab­fragen. Um die Berechnung vornehmen zu können, werden die CO₂-Menge und die CO₂-Kosten aus der Rech­nung des Energie­lieferanten benötigt. Dazu wird einmalig auch die Gebäude­wohnfläche abgefragt, weil die unter bestimmten Umständen nicht mit der in der Heizkosten­abrechnung verwendeten Fläche identisch ist.

Auf Basis dieser Daten nimmt Minol zunächst die Stufeneinteilung vor. Im nächsten Schritt wird dann der auf die Gesamtheit der Mieter entfallende Anteil bestimmt und über die Heizkosten­abrechnung verteilt.

Beispiel für den Ausweis der CO₂-Kosten in der Minol Heizkostenabrechnung, hier auf der Gesamtabrechnung für das Gebäude.
Beispiel für den Ausweis der CO₂-Kosten in der Minol Heizkostenabrechnung, hier auf der Gesamtabrechnung für das Gebäude.
Beispiel für den Ausweis der CO₂-Kosten in der Minol Heizkostenabrechnung, hier auf der Gesamtabrechnung für das Gebäude.
Beispiel für den Ausweis der CO₂-Kosten in der Minol Heizkostenabrechnung, hier auf der Abrechnung des Nutzers.
Beispiel für den Ausweis der CO₂-Kosten in der Minol Heizkostenabrechnung, hier auf der Abrechnung des Nutzers.

Kürzungsrecht bei Nichterfüllung

Bestimmt der Vermieter den auf den einzelnen Mieter entfallenden Anteil der CO₂-Kosten nicht oder weist die geforderten Informationen nicht aus, so hat der Mieter das Recht, den auf ihn entfallenden Anteil der Heizkosten um 3 % zu kürzen (§ 7, Abs. 4 CO2KostAufG).

Aufteilung der Kohlendioxidkosten bei Nichtwohngebäuden (§ 8 CO2KostAufG)

Bei Nichtwohngebäuden hat der Gesetzgeber in  § 8 CO2KostAufG eine hälftige Teilung der Kohlen­dioxid­kosten zwischen Vermieter und Mieter vorgesehen. Ein Nichtwohngebäude ist ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dient. Die hälftige Aufteilung der Kohlen­dioxid­kosten bei Nichtwohngebäuden wird im Jahr 2025 von einem Stufenmodell für Nichtwohngebäude abgelöst werden.

Aufteilung der Kohlendioxidkosten bei Beschränkungen für energetischen Verbesserungen (§ 9, Abs. 1 und 2 CO2KostAufG)

Sofern öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, ist der prozentuale Anteil, den der Vermieter an den Kohlendioxidkosten nach zu tragen hätte, um die Hälfte zu kürzen (= 50 % für Vermieter und 50 % für Mieter). Zu den Vorgaben zählen beispielsweise

  1. denkmalschutzrechtliche Beschränkungen,
  2. rechtliche Verpflichtungen, Wärmelieferungen in Anspruch zu nehmen, insbesondere bei einem Anschluss- und Benutzungszwang, sowie
  3. der Umstand, dass das Gebäude im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs liegt.

Wenn in Bezug auf ein Gebäude öffentlich-rechtliche Vorgaben sowohl einer wesentlichen energe­ti­schen Verbesserung des Gebäudes als auch einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warm­wasser­ver­sorgung des Gebäudes entgegenstehen, so erfolgt keine Aufteilung der Kohlen­dioxid­kosten (= 100 % für Mieter).

Der Vermieter kann sich auf diese Begründung nur berufen, wenn er dem Mieter die Umstände nachweist, die ihn zur Herab­setzung seines Anteils berechtigen.

Start: 1. Januar 2023

Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz trat zum 1. Januar 2023 in Kraft und ist gültig für Zeiträume, die ab diesem Datum oder danach beginnen. Die ersten Heizkosten­abrechnungen mit ausgewiesenen CO₂-Kosten nach der neuen Gesetzgebung werden daher überwiegend das Kalenderjahr 2023 betreffen.