Ist es gerechter, Gerätekosten in der Heizkostenabrechnung nach der Geräteanzahl je Wohnung umzulegen?

Messgerätekosten nach Stückzahl umlegen – das klingt zunächst gerecht, ist jedoch laut Heizkostenverordnung nicht zulässig. Die Kosten für Mietung und Wartung von Messgeräten müssen den Gesamtkosten für Heizung oder Warmwasser zugerechnet und nach dem vorgesehenen Verteilungsschlüssel umgelegt werden.

In Eigentümergemeinschaften kommt es immer wieder zu Diskussionen darüber, wie die Miet- und Wartungskosten für Messgeräte korrekt umzulegen sind. Besonders umstritten ist die Frage, ob es nicht gerechter wäre, diese Kosten entsprechend der Anzahl installierter Geräte pro Wohnung zu verteilen.

Was sagt die Heizkostenverordnung?

Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig. Laut Heizkostenverordnung zählen die Miet- und Wartungskosten für Messgeräte zu den Betriebskosten der Heizungs- bzw. Warmwasseranlage und sind wie folgt zu behandeln:

§ 7 (2) Heizkostenverordnung:

  • Mietkosten für Verbrauchserfassungsgeräte gehören zu den Gesamtkosten der Heizungsanlage.

§ 8 (2) Heizkostenverordnung:

  • Auch bei Warmwasser sind Gerätekosten Bestandteil der umlagefähigen Betriebskosten.

§§ 7 und 8 (1):

  • Mindestens 50 %, höchstens 70 % dieser Kosten werden nach Verbrauch verteilt, der Rest nach Wohn- oder Nutzfläche.

Die Verordnung sieht keine stückzahlbezogene Umlage vor. Alle Gerätekosten fließen in die Gesamtkosten ein und werden anschließend im Rahmen der Grund- und Verbrauchskosten verteilt.

Messgerätekosten nach Stückzahl umlegen? Das Bild zeigt sowohl die rechtlich korrekte als auch die stückzahlbezogene Umlage anhand eines Beispiels.
Die Kosten für Gerätemiete und – wartung werden typischerweise innerhalb der Grund- und Verbrauchskosten auf alle Nutzeinheiten aufgeteilt (links). Die
stückzahlbezogene Umlage (rechts) ist durch die Heizkostenverordnung nicht vorgesehen.

Warum Messgerätekosten nach Stückzahl umlegen keine gute Idee ist

Obwohl die individuelle Umlage verlockend erscheint, sprechen mehrere Gründe dagegen:

1. Rechtliches Risiko:

  • Abweichungen von der Verordnung machen die Abrechnung angreifbar.
  • Mieter können auf Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Umlage klagen – mit guten Erfolgsaussichten.

2. Geringe Unterschiede in der Praxis:

  • Die Aufteilung nach Grund- und Verbrauchskosten führt ohnehin zu einer relativ gleichmäßigen Verteilung.
  • Die Anzahl der Geräte beeinflusst die Abrechnung weniger stark, als häufig vermutet wird.

3. Technische oder bauliche Ursachen:

  • Eine höhere Gerätestückzahl pro Wohnung entsteht oft durch ungünstige Bauweise.
  • Der betroffene Mieter kann das weder beeinflussen noch ändern.

4. Kompliziertere Abrechnung:

  • Eine stückzahlbezogene Umlage erfordert zusätzliche Verteilerschlüssel.
  • Der Abrechnungsaufwand steigt – ebenso die Kosten für den Service.

Ausnahmefall: Kaltwasserzähler

Für Kaltwasser gibt es keine gesetzliche Regelung zur Kostenverteilung. In der Praxis hat es sich jedoch bewährt, die Vorgaben der Heizkostenverordnung analog anzuwenden. Auch hier gilt: Eine Verteilung der Miet- und Wartungskosten nach Geräteanzahl ist nicht zu empfehlen.

Fazit: Einheitliche Umlage bleibt die beste Lösung

Die Heizkostenverordnung gibt eine klare Richtung vor. Messgerätekosten nach Stückzahl umlegen ist rechtlich nicht vorgesehen und bringt kaum Vorteile. Die bestehende Regelung bietet ausreichend Verteilungsgerechtigkeit, ohne rechtliche Risiken und Zusatzkosten.

Autor

Titelseite Handbuch der Wärmekostenabrechnung

Quelle: Handbuch der Wärmekostenabrechnung | Frank Peters Minol Messtechnik W. Lehmann GmbH & Co. KG, 2019

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