Shi - stock.adobe.comSolaranlagen oder Wärmepumpen zur Unterstützung der Warmwasserbereitung führen vor allem im Sommer zu erheblichen Energieeinsparungen. Die Kostenverteilung ist gesetzlich geregelt: Investitionskosten sind nicht umlagefähig, und bei fehlender Messeinrichtung ist eine angepasste Abrechnung nötig.
In immer mehr Bestandsgebäuden ergänzen Solaranlagen oder kleine Wärmepumpen die Heizung zur reinen Warmwasserbereitung. Besonders im Sommer führt dies zu einer Energieeinsparung, da die herkömmliche öl- oder gasbetriebene Heizanlage abgeschaltet bleiben kann. Studien zeigen, dass Solaranlagen je nach Region 30–40 % Primärenergie für Warmwasser sparen können. Ihr Einsatz sowie der zusätzlicher Wärmepumpen erfordert eine angepasste Kostenverteilung.
Wenn Sie solche energiesparenden Technologien in Ihrem Gebäude verwenden, verringert sich der Energiebedarf der zentralen Heizanlage. Für Wohnungsverwalter und Vermieter stellt sich die Frage, ob Kosten für Wärmepumpen oder Solaranlagen auf Mieter umgelegt werden können.
Investitionskosten sind nicht umlagefähig
Gemäß den Bestimmungen der Heizkostenverordnung ist festzustellen, dass die Investitionskosten einer Solaranlage oder Wärmepumpe keinesfalls auf die Verbraucher in der jährlichen Heizkostenabrechnung umgelegt werden dürfen. In diesem Zusammenhang dürfen lediglich die laufenden Betriebskosten abgerechnet werden. Bei einem nachträglichen Einbau besteht die Möglichkeit einer Mieterhöhung unter bestimmten Umständen (gemäß § 559 BGB, vormals § 3, 1 Miethöhegesetz, oder II. Berechnungsverordnung § 11). Für detaillierte Informationen wird empfohlen, den Anbieter der Wärmepumpen oder Solaranlage zu konsultieren. Die fortlaufenden Kosten wie Strom für Pumpen und Wartungskosten dürfen hingegen jährlich abgerechnet werden, wobei die Installation eines separaten Stromzählers ideal wäre.
Wärmeeinträge aus Erde, Luft, Wasser und Sonne können Nutzern nicht berechnet werden
Immer öfter stellen sich Gebäudeeigentümer die Frage, welche Energiekosten sie ihren Mietern nach dem Einbau einer Solaranlage oder Wärmepumpe in Rechnung stellen können. Schließlich profitieren die Mieter von einem geringeren Energieverbrauch der konventionellen Heizanlage und könnten dies durch die Zahlung eines Solarpreises ausgleichen. Die Rechtslage ist jedoch eindeutig: Die Heizkostenverordnung erlaubt nur die Umlage tatsächlich entstandener Kosten und nicht die Berücksichtigung angenommener Kosteneinsparungen. Ein Solarpreis, den man den Mietern berechnen kann, existiert nicht.
Dies mag als ungerecht erscheinen. Vermieter können die Miete nach Einbau energiesparender Technologien erhöhen und so die Investition ausgleichen. Zudem steigert sich der Gebäudewert, was Verkauf und Vermietung verbessert.
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Abrechnungsmethode bei fehlender Messausstattung
In der Heizkostenverordnung (§ 9 Abs. 2) ist vorgeschrieben, den Wärmeverbrauch für Warmwasser mit einem Wärmezähler zu erfassen. Bei zusätzlicher Nutzung einer Wärmepumpe oder Solaranlage zur Unterstützung der Warmwasserbereitung ist ein weiterer Wärmezähler erforderlich. Fehlen diese Zähler, ist eine Abtrennungsformel definiert, um den Anteil der Warmwasserkosten an den insgesamt entstandenen Gesamtkosten zu berechnen.
Diese Formelabtrennung ermittelt die benötigte Energie für Warmwasser anhand der erwärmten Wassermenge und deren mittleren Temperatur. Allerdings geht die Heizkostenverordnung von einer herkömmlichen Warmwassererwärmung ausschließlich durch die zentrale Heizanlage aus. Wenn jedoch ein Teil der Wärme durch eine Solaranlage oder Wärmepumpe bereitgestellt wird, ist eine Anpassung notwendig:
- Die Stromkosten für Solaranlage oder Wärmepumpe werden durch einen eigenen Stromzähler erfasst und nur bei den Warmwasserkosten berücksichtigt.
- Da es keine spezifische Abtrennungsformel für den Sonderfall der Wärmepumpe bzw. Solaranlage in der Heizkostenverordnung gibt, erfolgt eine Korrektur über die Warmwassertemperatur. Bewährt hat sich, in solchen Fällen die Warmwassertemperatur in der Abtrennungsformel auf 40 °C zu senken, da so ein Drittel der Wärme durch Wärmepumpe oder Solaranlage berücksichtigt wird.
Falls dies nicht gewünscht ist, sollte der Wohnungsverwalter oder Hausbesitzer einen Betrag angeben, der den Kosten für die Warmwasserversorgung aus der zentralen Heizanlage entspricht. Diese Angabe ist jedoch nur möglich, wenn ein Wärmezähler für die Warmwasseraufbereitung und zusätzlich ein weiterer für den Heizkreis installiert werden.
Hinweis
Die beschriebene Abrechnungsmethode gilt nur für die Kostenberechnung des Warmwassers, wenn neben der klassischen Heizanlage eine thermische Solaranlage oder kleine Wärmepumpe zur Unterstützung genutzt wird. Wird hingegen der gesamte Wärme- und Warmwasserbedarf eines Gebäudes von einer größeren Wärmepumpe gedeckt, sind entsprechende Messungen des Stromverbrauchs und Wärmeeintrags notwendig.
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