Der Abrechnungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate und wird vom Hausbesitzer/-verwalter festgelegt. Ohne gesonderte Angaben wird als Abrechnungszeitraum der Ablesezeitraum angenommen. Der Abrechnungszeitraum kann bei Heizkostenverteilern und Wasserzählern, die nicht per Funk abgelesen werden, aus organisatorischen Gründen um einige Tage vom Ablesezeitraum abweichen. Gerichte und das Mietrecht im BGB ab 2002 beharren übrigens auf einen höchstens zwölfmonatigen Abrechnungszeitraum. Kürzere Zeiträume als zwölf Monate sind dagegen kein Problem.