Nein, erst die mindestens zwölfmonatige Schlussabrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten erfüllt die Anforderungen der Heizkostenverordnung. Unterjährige Verbrauchsinformationen sollen Wohnungseigentümern und Mietern lediglich dabei helfen, ihren Verbrauch regelmäßig einschätzen zu können. Eine Abrechnung kann dadurch nicht ersetzt werden, auch, weil in unterjährigen Verbrauchsinformationen keine Beträge, sondern nur Verbrauchstendenzen, genannt werden können.