Die Frage dürfte sich seltener stellen, denn schließlich schützen Rauchmelder das Leben der Bewohner. Warum sollte man sich als Mieter also dagegen sträuben? Dennoch ist die Regel klar: Der Einbau von Rauchwarnmelder ist eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555b BGB. Die Maßnahme dient der Verbesserung der Mietsache und ist von Mietern zu dulden (§ 555d BGB). Den Zutritt zur Wohnung muss der Vermieter notfalls zivilrechtlich durchsetzen. Die sonst erforderliche dreimonatige Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme nach § 555c BGB muss beim Einbau von Rauchwarnmeldern nicht eingehalten werden, weil es sich hier um eine „unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache“ nach § 555c, Abs. 4 BGB handelt.
Zudem entschied der BGH, dass Mieter auch dann den Einbau von Rauchwarnmeldern dulden müssen, wenn sie vorher selbst schon welche installiert hatten. Landesbauordnungen verpflichten Vermieter dazu, Rauchwarnmelder einzubauen. Im Gegenzug haben Mieter den Einbau zu dulden. Dass man selbst schon welche installierte, ändert nichts an diesem Grundprinzip. Die Begründung des BGH: „Dadurch, dass der Einbau und die spätere Instandhaltung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern erreicht ist.“ (BGH, Urteile v. 17.06.2015, Az.: VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14))
In gleicher Weise urteilte der BGH auch für Eigentümergemeinschaften. Auch dort können sich einzelne Eigentümer nicht der gemeinschaftlichen Ausstattung entziehen, selbst dann nicht, wenn sie selbst schon eigene Rauchwarnmelder installiert haben (BGH, Urteil vom 7.12.2018, V ZR 273/17).