Goffkein - stock.adobe.comBringt eine von der Heizkostenverordnung abweichende Umlagemethode mehr Gerechtigkeit?
Die Kaltwasserkosten für Warmwasserabrechnung sorgen in der Praxis immer wieder für Diskussionen. Laut Heizkostenverordnung ist die Kostenverteilung in Grund- und Verbrauchsanteile aufzuteilen – sowohl für die Erwärmung als auch für das eingesetzte Kaltwasser.
Verteilung nach Heizkostenverordnung
In § 8 der Heizkostenverordnung heißt es:
„Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 %, höchstens 70 % nach dem erfassten Warmwasserverbrauch zu verteilen, der Rest nach Wohn- oder Nutzfläche.“
Auch die Kaltwasserkosten für Warmwasser sind Teil dieser Warmwasserversorgung und daher in die Grund- und Verbrauchskosten aufzuteilen. Das ist auch die gängige Praxis bei der Mehrzahl aller Abrechnungen.

Warum nicht nur nach Verbrauch?
Manche Vermieter oder Verwalter fordern eine rein verbrauchsabhängige Verteilung der Kaltwasserkosten für Warmwasser – mit dem Argument, dass nur bei Verbrauch tatsächlich Kosten entstehen. Klingt zunächst plausibel, hat aber Tücken.
Zwei wichtige Gegenargumente:
- Kaltwasservorlauf bei Warmwasserentnahme:
In vielen Gebäuden fließt erst längere Zeit Kaltwasser, bevor Warmwasser aus dem Hahn kommt. Dieses „Leerlaufwasser“ wird vom Warmwasserzähler miterfasst, obwohl es faktisch Kaltwasser ist. Wer früher zapft, zahlt mehr, was dann durch die Grundkosten abgemildert wird. - Grundgebühren des Versorgers:
Viele Stadtwerke berechnen Kaltwasserkosten nicht rein nach Verbrauch. Zählergebühren und andere Fixkosten gehören zu den Grundkosten, die unabhängig vom Verbrauch anfallen.
Technisch möglich, aber nicht sinnvoll
Wärmedienstleister wie Brunata Minol könnten die Kaltwasserkosten für die Warmwasserabrechnung auch vollständig verbrauchsbezogen aufteilen. Doch der Aufwand steigt: Ein zusätzlicher Verteilerschlüssel erhöht die Komplexität, schafft mehr Nachfragen und somit höhere Abrechnungskosten.
Fazit: Eine Verteilung nach Grund- und Verbrauchskosten ist nicht nur gesetzlich vorgesehen, sondern auch aus praktischen Gründen sinnvoll. Sie sorgt so für eine gerechtere Verteilung – vor allem bei Gebäuden mit typischen Warmwasserverlusten im Leitungssystem.
Empfehlung für Vermieter und Verwalter:
- Prüfen Sie Ihre Abrechnungsweise auf Konformität mit § 8 Heizkostenverordnung.
- Vermeiden Sie Sonderlösungen mit reinem Verbrauchsmaßstab – sie erschweren die Abrechnung und bieten keine messbaren Vorteile.
- Berücksichtigen Sie, dass auch Kaltwasserkosten für Warmwasser Fixkosten enthalten – diese gehören in die Grundkosten.
InsideCreativeHouse – AdobestockImmer auf dem neusten Stand
„*“ zeigt erforderliche Felder an