nikkimeel - stock.adobe.com /Bedarf es der Zustimmung von Wohnungseigentümern oder Mietern für die Verwendung der E-Mailadresse für die uVI?
Die neueste Fassung der Heizkostenverordnung enthält erstmals Anforderungen an unterjährige Verbrauchsinformationen, die sogenannte uVI. Im Gegensatz zur jährlichen Heizkostenabrechnung bieten unterjährige Verbrauchsinformationen den Wohnungseigentümern und Mietern die Gelegenheit schon während der Abrechnungsperiode über den zu erwartenden Verbrauch informiert zu sein und entsprechende Gegenmaßnahmen bei anzunehmender ungünstiger Verbrauchsentwicklung ergreifen zu können.
Es ist nicht erforderlich, dass sich Verwalter und Vermieter die Zustimmung von Wohnungseigentümern oder Mietern für die Weiterleitung von deren E-Mailadresse an einen Messdienstleister besorgen. Für die regelmässige Erstellung unterjähriger Verbrauchsinformationen auf digitalem Weg ist die E-Mailadresse unabdingbar und deren genehmigungsfreie Verwendung ist in mehreren Quellen formuliert und beschrieben.
Normative Vorgabe durch die Heizkostenverordnung
Grundsätzlich schafft die Novellierung der Heizkostenverordnung und hier insbesondere die §§ 6 a und b die normative Voraussetzung, die für die Nutzung von personenbezogenen Daten im Art. 6 Satz (1) lit. b und c DSGVO als eine der Grundvoraussetzungen gilt.
Da es über die Heizkostenverordnung eine normative Vorgabe für die unterjährige Verbrauchsinformation und die Übermittlung der zugehörigen Werte gibt, entfällt eine wie auch immer geartete „Zustimmungspflicht“ des Nutzers zur Weitergabe seiner Kontaktdaten in diesem Zusammenhang. Es besteht vielmehr ein Rechtsanspruch des ‚Endnutzers‘ (so der Text in der EU-Verordnung, der besser für die Auslegung geeignet scheint als die deutsche Fassung ‚Nutzer‘ in der Heizkosten-Verordnung). Wenn ein elektronischer Versand bzw. Zugriff des Nutzers gewünscht bzw. vereinbart wird, dann ist die E-Mailadresse dafür zwingend erforderlich. In § 6 a Satz 1 HKVO wird vom „elektronischen Weg“ gesprochen. Diese Formulierung findet in Satz 2 des § 6 a nicht wieder. Hier ist der deutsche Gesetzgeber hinter dem eigentlichen Ansatz der EU-Vorgabe zur „Ressourcenschonung“ zurückgeblieben und lässt, so kann das herausgelesen werden, andere Möglichkeiten der Übermittlung offen.
Für datenschutzrelevante Aspekte ist es unerheblich, ob der Endnutzer beispielsweise Mieter in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, Nutzer einer Firmenwohnung oder Mieter eines Hauseigentümers ist.
Da Minol für seine Kunden als Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO tätig wird, ist auch die Weitergabe dieser Kontaktdaten der Nutzer vor dem Hintergrund der o.g. gesetzlichen Regelung und dem Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung als datenschutzkonform anzusehen. Der Auftragsverarbeiter stellt im Sinn dieser Regelung mindestens den in der HKVO genannten „Dritten“ dar.
Stellungnahme des sächsischen Landesdatenschutz-Beauftragten
Der sächsische Landesdatenschutz-Beauftragte hat in seinem Jahresbericht 2020 folgendes dargelegt:
„Zunächst ist klarzustellen, dass die Erhebung, Speicherung und Verwendung … der E-Mail-Adresse als Kontaktdaten der Mieter regelmäßig von der Zweckbestimmung des Mietverhältnisses Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO gedeckt ist. Dies gilt jedoch nur unter der Einschränkung, dass diese Daten ausschließlich für eigene Zwecke des Vermieters oder der Hausverwaltung im Rahmen der Durchführung des Mietvertrags genutzt werden.“
Ein solcher Tatbestand ist nun in der novellierten HKVO geregelt und wie oben ausgeführt, besteht für den Wohnungsnutzer ein Rechtsanspruch auf diese uVI-Daten und –Werte.
Gehört eine E-Mailadresse zu personenbezogenen Daten?
Es taucht auch immer wieder die Fragestellung auf, ob die E-Mail-Adresse zu personenbezogenen Daten gehört, das für die Nutzung eine ‚besondere‘ Einwilligung benötigt. Im Prinzip ist diese Adresse aber nicht anders zu sehen oder aus Datenschutzsicht zu behandeln wie die postalische Adresse: auch diese hat Personenbezug und unterliegt somit denselben Schutzregelungen, die sich aus der DSGVO ergeben.
Noch Fragen?
Welchen Zweck haben unterjährige Verbrauchsinformationen?
Welche gesetzliche Grundlage gibt es für unterjährige Verbrauchsinformationen?
Seit wann sind unterjährige Verbrauchsinformationen bereitzustellen?
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Wie häufig sind unterjährigen Verbrauchsinformationen bereitzustellen?
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nikkimeel – stock.adobe.com /Die unterjährige Verbrauchsinformation (uVI) umsetzen: Mit dem B.One eMonitoring
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