
Die Eichung von Messgeräten ist gesetzlich vorgeschrieben – ohne gültige Eichung drohen Bußgelder und rechtliche Probleme. Wasser- und Wärmezähler müssen regelmäßig geeicht oder ausgetauscht werden. Heizkostenverteiler sind von der Eichpflicht ausgenommen.
Warum ist die Eichung von Messgeräten wichtig?
Ob Wasser-, Wärme- oder Kaltwasserzähler – für die Abrechnung von Verbrauchskosten im Gebäude sind nur geeichte Messgeräte zulässig. Das schreibt das Mess- und Eichgesetz (MessEG) verbindlich vor.
Einige Vermieter wissen nicht, dass sie bei Verstößen hohe Bußgelder riskieren – oder dass Mieter die Bezahlung ihrer Nebenkostenabrechnung verweigern dürfen, wenn die verwendeten Geräte nicht mehr den Eichvorgaben entsprechen.
Welche Messgeräte sind eichpflichtig – und welche nicht?
Eichpflichtige Geräte:
- Kaltwasserzähler (seit 1979)
- Warmwasserzähler (seit 1981)
- Wärmezähler (seit 1980)
Nicht eichpflichtig:
- Heizkostenverteiler (Verdunster und elektronische Modelle)
→ Diese fallen unter „nichteichpflichtige Messhilfsverfahren“ (DIN EN 834 / DIN EN 835)
Eichfristen & Kennzeichnung richtig verstehen
- Eichgültigkeit: 6 Jahre für alle o. g. Zählerarten (früher teils 5 Jahre)
- Die Eichmarke zeigt die Prüfstelle und das Eichjahr
- Das Ablaufjahr der Eichfrist ist daraus direkt erkennbar
Was passiert, wenn die Eichfrist abgelaufen ist?
Konsequenzen bei Verstößen:
- Bußgelder von bis zu 50.000 Euro je Gerät (§ 60 MessEG)
- Nicht fällige Abrechnung: Mieter dürfen die Zahlung verweigern
- Teure Nachweise durch Prüfstellen nötig, um Messgenauigkeit nachzuweisen
Wer ist für die Eichung verantwortlich?
- In Mietwohnungen: Vermieter
- In Eigentumswohnungen: i. d. R. Gemeinschaftseigentum, also die Eigentümergemeinschaft
Die Verantwortung beginnt mit dem Gerätekauf. Es erfolgt keine Erinnerung durch das Eichamt – der Eigentümer muss selbst aktiv werden.
Gesetz lässt keine Ausnahmen zu
Ein Beschluss der Eigentümerversammlung, die Nacheichung zu unterlassen, ist ungültig. Das Gesetz kann nicht durch Abstimmungen umgangen werden.
Auch das BGH-Urteil aus 2010 (VIII ZR 112/10) entschärft die Pflicht nicht grundsätzlich. Nur mit hohem Aufwand und einer Prüfung der Altgeräte kann ggf. eine Schätzung erfolgen – rechtlich riskant und teuer.
Wartungsverträge vermeiden Eichstress
Zwei sichere Wege zur Einhaltung der Eichpflicht:

Geräte-Wartungsservice
Wartungsservice von Brunata Minol: Geräte prüfen, instand halten und eichrechtskonform nutzen – sorgenfrei & kosteneffizient.

Geräte-Mietservice
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Vorteile:
- Keine Fristüberwachung nötig
- Kein Risiko von Bußgeldern
- Umlagefähige Kosten für Wartung & Eichung auf die Mieter
Fazit: Eichpflicht nicht unterschätzen
Die Eichung von Messgeräten ist gesetzlich geregelt und essenziell für eine rechtssichere und faire Abrechnung. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Wer auf Wartungsverträge oder Gerätemiete setzt, vermeidet rechtliche Risiken und schafft maximale Abrechnungssicherheit.

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