PHILIPPREINHARD.COMDie Eichkosten für Wasser- und Wärmezähler sind umlagefähig, wenn sie korrekt auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Vermieter profitieren dabei häufig von Miet- oder Wartungsverträgen mit Messdienstleistern – eine rechtlich sichere und wirtschaftlich sinnvolle Lösung.

Warum sind Eichkosten relevant für die Betriebskostenabrechnung?
Die Frage, ob Eichkosten für Wasser- und Wärmezähler umlagefähig sind, beschäftigt seit Jahren viele Vermieter. Besonders dann, wenn Zähler in Eigenregie erneuert werden, stellt sich die Frage nach der Kostenverteilung. Seit der Neufassung der Betriebskostenverordnung im Jahr 2003 ist klar: Die Kosten für den Eichaustausch sind grundsätzlich umlagefähig – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Was genau sind Eichkosten bei Wasser- und Wärmezählern?
Eichkosten entstehen durch:
- Die Nacheichung abgelaufener Zähler (meist vor Ort)
- Den Austausch gegen neue oder generalüberholte Zähler, wenn die Eichfrist abgelaufen ist
Die Betriebskostenverordnung zählt diese Aufwände explizit zu den umlagefähigen Betriebskosten (§ 2 BetrKV). Wichtig ist dabei die korrekte zeitliche Verteilung.
Umlagefähig – aber bitte über die Nutzungsdauer verteilen
Gerichte bestätigen regelmäßig: Die Eichkosten für Wasser- und Wärmezähler dürfen umgelegt werden, aber nicht auf einmal. Stattdessen gilt:
- Verteilung über die Eichgültigkeitsdauer (i. d. R. 6 Jahre)
- Für Warmwasserzähler galt bis 3.11.2021 eine Eichfrist von 5 Jahren
Nicht erlaubt sind:
- Einmalige Belastung der Bewohner im Jahr des Austauschs
- Vorauszahlungen für zukünftige Eichkosten
Solche Vorgehensweisen können zu rechtlichen Problemen führen, etwa bei einem Mieterwechsel.
Besser: Miet- oder Wartungsvertrag mit einem Messdienstleister
In vielen Fällen ist es für Vermieter wirtschaftlich und organisatorisch sinnvoller, die Zähler nicht zu kaufen, sondern zu mieten oder im Rahmen eines Wartungsvertrags zu nutzen:
Vorteile:
- Keine hohen Investitionskosten
- Kein Verwaltungsaufwand bei Austausch oder Eichung
- Eichkosten sind bereits in der Miete enthalten
- Umlage erfolgt automatisch über die laufende Abrechnung
Das vermeidet finanzielle Vorleistungen und sorgt für rechtliche Klarheit.
Was bedeutet das für Eigentümer und Verwalter konkret?
Wenn Sie als Gebäudeeigentümer die Messgeräte selbst anschaffen, tragen Sie die Verantwortung für Eichung und Austausch. Nur dann fallen direkte Eichkosten für Wasser- und Wärmezähler an, die auf Mieter umgelegt werden können.
Bei gemieteten Geräten ist der Dienstleister verantwortlich – die Kosten sind bereits in der Gerätemiete enthalten und können einfach über die Heiz- und Wasserkostenabrechnung abgerechnet werden.
Fazit: Transparente Umlage nur bei richtiger Verteilung
Die Eichkosten für Wasser- und Wärmezähler sind umlagefähig – aber nur dann rechtssicher, wenn sie über die jeweilige Eichfrist verteilt werden. Ein Miet- oder Wartungsvertrag mit einem Messdienstleister bietet viele Vorteile und reduziert rechtliche sowie finanzielle Risiken.
Handlungsempfehlung für Vermieter
- Prüfen Sie, ob Sie die Zähler gemietet oder gekauft haben
- Nutzen Sie Miet- oder Wartungsverträge, um Aufwand und Risiken zu minimieren
- Vermeiden Sie Einmalumlagen bei Geräteaustausch
- Berücksichtigen Sie die Eichfristen bei der Betriebskostenabrechnung
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