ivanko80 – stock.adobe.comFAQ von Brunata Minol
In unseren FAQs finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen rund um Lösungen und Services von Brunata Minol.
contrastwerkstatt – stock.adobe.comHeizkostenabrechnung
In welchem Turnus werden Heizkostenverteiler und Wasserzähler abgelesen?
Der Regelzeitraum einer Heizkostenabrechnung beträgt ein Jahr. Deshalb erfolgt die Ablesung der Messgeräte typischerweise auch alle zwölf Monate.
Bei elektronischen Geräten wird der Verbrauch vom eingestellten Stichtag (z.B. 31. Dezember um 0 Uhr) abgespeichert. Dieser Stichtagswert wird dann bei Geräten mit Fernauslesung per Funk übertragen. Bei elektronischen Heizkostenverteilern ohne Funk und bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip erfolgt die Auslesung des Stichtagswertes bzw. des Flüssigkeitsstands durch Servicepartner vor Ort. Durch Ferien und Feiertage können sich Verschiebungen der Ablesetermine von einem zum anderen Jahr ergeben. Bei erstmaligen Abrechnungen oder bei Umstellungen des Abrechnungsstichtags kann der Ableseturnus einmalig abweichen. Bei Geräten mit Stichtagsspeicherung findet die Ablesung immer nach dem Stichtag statt.
Wie werden Heizkostenverteiler abgelesen?
Die jeweilige Ablesemethode unterscheidet sich nach Geräteart:
Ablesung von Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip
Ablesung von elektronischen Heizkostenverteilern
Zum Zeitpunkt der Ablesung können keine Angaben über die Höhe der zu erwartenden Heizkosten gemacht werden. Für die umfassende Heiz- und Wasserkostenabrechnung sind technische Unterlagen, die gesamten Energie- und Nebenkosten sowie die Auswertung der gesamten Gebäudeablesungen notwendig. Wenn unsere Servicepartner zum Zeitpunkt der Ablesung noch keine Auskunft darüber geben können, ist das kein böser Wille oder Unvermögen. Es ist alleine aufgrund der Ablesung nicht abzusehen, welche Heizkosten zu bezahlen sind.
Wie lang ist der Abrechnungszeitraum bei Heizkostenabrechnungen?
Der Abrechnungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate und wird vom Hausbesitzer/-verwalter festgelegt. Ohne gesonderte Angaben wird als Abrechnungszeitraum der Ablesezeitraum angenommen. Der Abrechnungszeitraum kann bei Heizkostenverteilern und Wasserzählern, die nicht per Funk abgelesen werden, aus organisatorischen Gründen um einige Tage vom Ablesezeitraum abweichen. Gerichte und das Mietrecht im BGB ab 2002 beharren übrigens auf einen höchstens zwölfmonatigen Abrechnungszeitraum. Kürzere Zeiträume als zwölf Monate sind dagegen kein Problem.
Warum wechselt die Ampullenfarbe jährlich?
Sind bei Ihnen noch Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip in Verwendung, wechselt zu Kontrollzwecken die Farbe der Ampullen jährlich. Diese Einfärbung hat nicht den geringsten Einfluss auf die Verdunstungscharakteristik. Der Farbwechsel dient dazu, möglicherweise im Vorjahr nicht getauschte Ampullen gleich zu erkennen. Das hilft dabei, Abrechnungsfehler zu vermeiden.
Wie erfolgt die Anmeldung zur Ablesung der Messgeräte?
Die Anmeldung zur Ablesung für Heizkostenverteiler, Wasserzähler und Wärmezähler erfolgt rechtzeitig zuvor an den Hausbesitzer/-verwalter, der daraufhin seine Wohnungseigentümer oder Mieter informiert. Der von der Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung e.V. empfohlene Richtwert liegt bei zehn Tagen. Bei größeren Objekten bzw. bei gesondertem Auftrag hängt der Ableseservice oder der Hausmeister auch Plakate aus. Gegen Aufpreis ist auch eine individuelle Anmeldung bei jedem Bewohner per Postkarte möglich. Bei per Funk abgelesenen Messgeräten erfolgt keine Ableseanmeldung bei den Nutzern, weil kein Betreten der Wohnung erforderlich ist.
Wie können Badewannenkonvektoren abgerechnet werden?
Heizkörper hinter Badewannenschürzen, vor allem bei Wohnungen mit innenliegenden Bädern können nicht, bzw. nur sehr bedingt mit Heizkostenverteilern ausgestattet werden. Der Verbrauch wird im Regelfall geschätzt.
Was passiert bei der Demontage von Heizkörpern?
Wenn Heizkörper stören, dauerhaft verbaut sind oder wenn sich an ihnen Verbrauchsanzeigen ergeben, die man künftig vermeiden möchte, denkt man gerne an eine Demontage der Heizkörper. Weil dabei aber hydraulische Probleme an der Heizanlage entstehen können, sollte immer ein Heizungsfachmann damit betraut werden. Zu bedenken ist auch, dass es einem Mieter ohne Zustimmung des Vermieters nicht erlaubt ist, Heizkörper auszubauen. Selbst ein Wohnungseigentümer benötigt dafür die Zustimmung der Gemeinschaft.
Welche Geräte unterliegen der Eichpflicht?
Nach den Vorgaben des Mess- und Eichgesetzes (MessEG), ergänzt durch die Mess- und Eichverordnung (MessEV), sind Zähler für Wärme, Kälte, Warmwasser und Kaltwasser alle sechs Jahre zu eichen (für Warmwasserzähler galt bis 3. November 2021 eine Eichfrist von fünf Jahren). Für die Einhaltung der Eichpflichten ist der Besitzer der Messgeräte, also der Hausbesitzer, die Wohnungseigentümergemeinschaft oder der Wohnungseigentümer, verantwortlich. Diese Zähler werden im Bereich der wohnungsweisen Erfassung typischerweise nicht aufbereitet und nachgeeicht, sondern gegen neue Geräte ausgetauscht. Ausgebaute, in der Eichung abgelaufene Zähler, werden recycelt.
Mehr zur Eichung von Messgeräten für die Heiz- und Wasserkostenabrechnung
Heizkostenverteiler unterliegen nicht der Eichpflicht. Das gilt gleichermaßen für Verdunstergeräte wie für elektronische Heizkostenverteiler. Deren Technik lässt keine Eichung zu. Es handelt sich bei Heizkostenverteilern um sogenannte nicht eichpflichtige Messhilfsverfahren, deren Beschaffenheit und Genauigkeitsansprüche in den Normen DIN EN 834 und DIN EN 835 geregelt sind.
Wie trägt die verbrauchsabhängige Abrechnung zur Energieeinsparung bei?
Die verbrauchsabhängige Abrechnung trägt ganz erheblich zum bewussteren Energie- und Wasserverbrauch und damit zur Energieeinsparung bei. Untersuchungen ergaben, alleine durch das Vorhandensein von Messgeräten, Einsparungen zwischen 15 bis 20 % der Heizkosten und über 30 % des Wasserverbrauchs. Damit ist die verbrauchsabhängige Abrechnung eine der günstigsten Möglichkeiten der Energie- und Kostenersparnis.
Beeinflusst die Wohnlage den Wärmeverbrauch?
Wohnungen im Dachgeschoss und Wohnungen mit überdurchschnittlich vielen Außenwänden haben zwangsläufig einen höheren Wärmeverbrauch, als Wohnungen in Mittellage. Dieser wärmetechnische Nachteil wird durch eine Abrechnung nach Verbrauch deutlich. Durch die Abrechnung mit Grundkosten (= Abrechnung nach Quadratmetern) wird dieser Nachteil zwar gemildert, völlig zu eliminieren ist er aber nicht. Es ist nicht zulässig, benachteiligte Wohnlagen durch Gutschriften im Rahmen der Heizkostenabrechnung zu entlasten.
Mehr zum Einfluss der Wohnlage auf Heizkosten

Kann Heiz- und Wasserablesung ohne Wohnungseintritt erfolgen?
Bis auf Verdunstungsheizkostenverteiler können alle Brunata Minol Messgeräte auch mit Hilfe der modernen Funktechnologie von außerhalb der Wohnung abgelesen werden. Konkret: Das Servicepersonal muss die Wohnung zur Ablesung nicht mehr betreten und als Wohnungseigentümer oder Mieter muss man sich keinen freien Tag mehr für die Ablesung nehmen.
Wofür werden Gradtagzahlen bei der Heizkostenabrechnung verwendet?
Bei Eigentümer- oder Mieterwechsel werden Gradtagzahlen zur Heizkostenaufteilung auf Vor- und Nachmieter verwendet oder, falls gewünscht, eine Zwischenablesung durchgeführt. Eine zeitanteilige Trennung ist bei den Heizkosten nicht zu empfehlen, weil im Winter mehr geheizt wird als im Sommer. Die Gradtagzahlen werden vom Deutschen Wetterdienst (DWD) ermittelt. Sie stellen einen Maßstab für den Temperaturverlauf einer Heizperiode dar.
Welche Funktion haben Grundkosten bei der Heizkostenabrechnung?
Zwischen 30 und 50 % der Heiz- und Warmwasserkosten verteilen sich nach einem festen Schlüssel, zum Beispiel nach Wohnfläche, auf die Wärme-und Warmwasserabnehmer eines Gebäudes. Grundkosten dienen zur Deckung der Rohrleitungsverluste, Bereitstellungsverluste und anderen umlagefähigen Fixkosten der Heizanlage, die auch ohne Wärmeabnahme in der Wohnung entstehen. Gleichzeitig wird damit auch ein Ausgleich für benachteiligte Wohnlagen geschaffen (zum Beispiel für Dachwohnungen mit erhöhtem Heizbedarf) und der Wärmeübergang von einer Wohnung zur anderen (Transmissionswärme) teilweise ausgeglichen. Auch für leer stehende Wohnungen sind deshalb mindestens Grundkosten abzurechnen. Die sachgerechte Festlegung des Verteilerschlüssels erfolgt durch den Gebäudeeigentümer bzw. die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Was ist eine Heizkostenabrechnung?
Basis für die Heizkostenabrechnung sind die Verbrauchsablesungen und die vom Hausbesitzer oder Wohnungsverwalter ermittelten und zusammengestellten Brennstoff- und Nebenkosten. Wenn alle Daten vorliegen, wird die Abrechnung in der Brunata Minol-Unternehmenszentrale erstellt und dem Hausverwalter bereitgestellt.
Wie lassen sich Heizkosten sparen?
Die wichtigsten Regeln sind:
- Eine Senkung der Raumtemperatur um ein Grad Celsius spart rund sechs Prozent Heizkosten.
- Zum Durchlüften sollten die Fenster mehrmals täglich kurzzeitig voll geöffnet werden, bestenfalls mit Durchzug über zwei gegenüberliegende Fenster. Beim Dauerlüften mit gekippten Fenstern kühlen die Räume im Winter nur unnötig aus und der Luftwechsel ist nur gering.
- Thermostatventile öffnen bei kalter Fallluft im Winter aufgrund der Frostschutzsicherung. Vermeiden Sie auch deshalb auf Dauer gekippte Fenster über den Heizkörpern.
- Lange Vorhänge oder Möbel vor den Heizkörpern führen zu einem Wärmestau. Heizkörper sollten im Winter immer freigehalten werden.
- Schließen Sie abends die Rollläden. So erhöhen Sie die Isolation.
- Bei längerer Abwesenheit, z.B. im Urlaub, nicht die Räume auskühlen lassen. Mögliche Frostschäden und mehr Energieverbrauch zur Aufheizung sind die Folge.
Weitere Tipps in unserem lesewert Blog
Was regelt die Heizkostenverordnung?
Die “Verordnung über die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung” stammt aus dem Jahr 1981 und war eine Folge des Energieeinsparungsgesetzes. Sie wurde 1984, 1989, 2008 und 2021 novelliert und stellt die rechtliche Grundlage und das Regelwerk zur Durchführung der jährlichen Heizkostenabrechnung dar. In ihr sind die Grundsätze der Abrechnungsmethode vorgeschrieben, aber auch zulässige Messgeräte und umlagefähige Kostenarten.
Welche Arten von Heizkostenverteilern gibt es?
Heizkostenverteiler sind seit Jahrzehnten bewährte und zugelassene Geräte zur Erfassung des Wärmeverbrauchs an Heizkörpern. Sie wurden kontinuierlich weiterentwickelt und bieten eine kostengünstige Möglichkeit zur gerechten Verteilung von Heizkosten. Ihr Einsatz trägt dazu bei, den Energieverbrauch in Millionen von Haushalten effizient zu gestalten. Moderne Heizkostenverteiler verfügen über eine elektronische Messwerterfassung mit Funkübertragung der Verbrauchswerte, wodurch eine Ablesung ohne Betreten der Wohnung möglich ist. Eine ältere Variante basiert auf dem Verdunstungsprinzip. Ab 2027 sind ausschließlich Heizkostenverteiler mit Fernauslesung zulässig, während ältere Modelle ohne Funkübertragung bis dahin ausgetauscht werden müssen.
Wie lang ist eine Heizperiode?
Manchem Mieter ist es in seiner Wohnung zu kalt, da der Vermieter den Heizungsverbrauch des Gebäudes gering halten möchte. Grundsätzlich muss der Gebäudeeigentümer die Heizanlage während der gesamten Heizperiode in Betrieb halten. Gibt es keine mietvertragliche Vereinbarung, werden als Heizperiode die sieben Monate vom 1. Oktober bis 30. April angenommen. Die meisten Gerichte vertreten die Meinung, dass der Mieter tagsüber eine Raumtemperatur von mindestens 20 °C – auch im Sommer – erwarten darf.
Wie beeinflusst Kaltverdunstung die Heizkostenablesung?
Die Kaltverdunstung ist die Verdunstung von Messflüssigkeit bei Raumtemperatur, ohne dass der Heizkörper Wärme abgibt. Bei Verdunstungsheizkostenverteilern tritt physikalisch bedingt immer eine Kaltverdunstung auf. Um die heizfreie Sommerzeit zu überbrücken, werden die Ampullen über den Nullpunkt mit zusätzlicher Flüssigkeit überfüllt. Nach der Europäischen Norm EN 835 für Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip ist eine Flüssigkeitsüberfüllung für 120 heizfreie Tage bei 20 °C Raumtemperatur vorgeschrieben. In wärmeren Sommern kann es vorkommen, dass auch an unbenutzten Heizkörpern ein Verbrauch angezeigt wird. Weil das aber bei allen Wohnungen der Fall ist, ergibt sich daraus für den Einzelnen kein Nachteil.
Was versteht man unter Kontrollablesung bei Heizkosten?
Das Ablesepersonal wird auf Wunsch den Ablesevorgang erklären und mit dem Mieter oder Wohnungseigentümer zusammen die Ablesung vornehmen. Doch auch nach der Ablesung ist noch jederzeit eine Kontrollablesung möglich, weil bei elektronischen Messgeräten die Anzeige erhalten bleibt und bei Verdunstungsheizkostenverteilern die abgelaufene Ampulle zusätzlich zur neuen Ampulle im Gerät eingelegt wird. Falschablesungen und Verwechslungen werden durch das Doppelskalensystem (zweifache Ablesung bei jedem Gerät) allerdings nahezu ausgeschlossen.
Warum fallen Kosten für Heizung und Wasser trotz Leerstand an?
Auch für leerstehende Wohnungen sind Heiz- und Warmwasserkosten abzurechnen. Das führt bei manchem Hausbesitzer zwar immer wieder zur Verärgerung, ist aber sowohl rechtlich, als auch technisch durchaus zu erklären. Bis zu 50 % der Energiekosten eines Gebäudes haben nichts mit dem individuellen Verbrauch zu tun und werden nach Wohnfläche verteilt. Auch leerstehende Wohnungen haben deshalb zumindest den Grundkostenanteil zu tragen, selbst wenn kein Verbrauch an Heizwärme und Warmwasser stattgefunden hat.
Warum gluckert der Heizkörper und wird nicht richtig warm?
Wenn der Heizkörper seltsame Geräusche von sich gibt und es gluckert, wird er nicht mehr richtig warm, da sich oft noch Luft im Heizkörper befindet. Die sollte man unbedingt ablassen, weil diese die Heizleistung reduziert und die Verbrauchserfassung fehlerhaft werden kann.
Sind Manipulationen von Heiz- und Wasserzählern möglich und erlaubt?
Alle Messgeräte für Heizung und Wasser sind durch Plomben vor unberechtigten Eingriffen geschützt. Manipulationsversuche sind strafbar und können nach § 263 StGB als Betrug bzw. versuchter Betrug geahndet werden. Im Übrigen führen nachweislich alle Manipulationsversuche an Verdunstungsheizkostenverteilern zu erhöhten Verbrauchsanzeigen. Es gibt keine Manipulationsmöglichkeiten, mit denen die Verbrauchsanzeige gesenkt werden kann.
Warum treten Messdifferenzen bei Wasser- und Wärmezählern auf?
So erstrebenswert absolute Genauigkeit auch ist, so wenig ist sie mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand tatsächlich erreichbar. Vor allem bei Wasser- und Wärmezählern sind Messdifferenzen zwischen dem Ergebnis eines Hauptzählers und der Summe aller Wohnungszähler nicht vermeidbar. Weil diese Messdifferenzen aber in allen Wohnungen auftreten, ergibt sich aufgrund der relativen Kostenverteilung im Ergebnis kein Nachteil für einen Einzelnen.
Was tun, wenn man am Ablesetag nicht zu Hause ist?
Können Sie an dem für Ihr Haus festgelegten Ablesetag nicht anwesend sein, dann überlassen Sie bitte einem Nachbarn, dem Hausmeister oder dem Hausbesitzer/-verwalter Ihren Schlüssel. Sie vermeiden dadurch zusätzliche Anfahrten, deren Kosten nicht in den Standardgebühren enthalten sind. Einen Nachtermin bekommen Sie selbstverständlich schriftlich. Darüber hinaus wird der Hausbesitzer/-verwalter über nicht zugängliche Wohnungen informiert.
Warum gibt es eine Nachtabsenkung bei zentralen Heizanlagen?
Moderne Heizanlagen haben eine automatische Nachtabsenkung, die aber nicht so niedrig eingestellt sein darf, dass weniger als 15-17 °C während der Nacht in den Wohnungen zu erreichen sind. Strittig ist aber immer noch die Zeit der Nachtabsenkung. Früher wurden von den Gerichten Zeiträume von 22-6 Uhr genannt. Doch die Lebensbedingungen der Menschen haben sich geändert – man bleibt jetzt länger auf. Heute wird die Zeit zwischen 24-6 Uhr als angemessen für die Nachtabsenkung der zentralen Heizanlage betrachtet.
Welche Regeln gelten für Pauschalabrechnungen bei Heizkosten?
Prinzipiell sind Heiz- und Wasserkosten nach Verbrauch auf die Bewohner zu verteilen. Wenn das nicht möglich ist, weil beispielsweise die Messgeräte keinen ganzen Abrechnungszeitraum erfasst haben, weil Messgeräte defekt waren oder weil nicht ausreichend Ablesungen möglich waren, sind Schätzungen erforderlich. Überschreitet der Anteil der notwendigen Schätzungen 25 Prozent der Fläche eines Gebäudes, ist eine Pauschalabrechnung nach Fläche – also eine sogenannte Quadratmeterabrechnung – zulässig. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in § 9a Absatz 2 der Heizkostenverordnung.
Was sind Personenmonate?
Hat die Verteilung einzelner Kostenpositionen in der Abrechnung nach Personenzahl zu erfolgen, bedient man sich dabei so genannter Personenmonate, die eine bessere Auflösung mit kleinere Einheitenpreise in der Abrechnung ermöglichen. 4 Personen über 12 Monate bedeuten in der Abrechnung dann beispielsweise 48 Personenmonate. 3 Personen über 6 Monate wären dann 18 Personenmonate.
In welcher Reihenfolge werden Messgeräte abgelesen?
Sofern die Ablesung von Messgeräten noch nicht per Funk, sondern manuell erfolgt, lesen die meisten Messdienstunternehmen innerhalb eines Gebäudes von unten nach oben, auf dem Stockwerk von links nach rechts und innerhalb der Wohnung ebenfalls von links nach rechts ab. Diese Ordnung hat ihren guten Grund: In der gleichen Reihenfolge wurden die Messgeräte auch montiert und in dieser Systematik sind die Ableseprotokolle aufgebaut. Der Servicemitarbeiter findet die Geräte so schnell auf und muss im Interesse einer zügigen Ablesung für alle Beteiligten nicht unnötig lange danach suchen.
Wann und wie wird der Verbrauch bei Heizkosten geschätzt?
Nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung muss der Verbrauch geschätzt werden, wenn eine Ablesung nicht möglich war. Bei zwei vergeblichen Ableseversuchen ist eine Einschätzung des Verbrauchs zulässig, die dann entweder nach vergleichbaren Räumen oder dem prozentualen Vorjahresanteil erfolgt. Besteht darüber hinaus bei Verdunstungsheizkostenverteilern keine Möglichkeit, die Messgeräte vor Beginn der nächsten Abrechnungsperiode mit neuen Ampullen wieder funktionsbereit zu machen, muss auch in der Folgeabrechnung geschätzt werden. Eine Einschätzung kann folglich zu höheren Kosten führen. Bitte stellen Sie deshalb zum Ablesetermin den Zugang zu Ihrer Wohnung unbedingt sicher. Besser ist es natürlich, mit einem Funksystem eine Fernablesung der Ablesewerte zu ermöglichen. Dann muss kein Ableser mehr in die Wohnung.
Wie funktioniert die Selbstablesung?
Bei Messgeräten mit Funkübertragung der Verbrauchswerte ist bei Nutzerwechseln keine Zwischenablesung erforderlich. Die Verbrauchswerte werden zu Monatsmitte und Monatsende gespeichert und für die Kostenabrechnung zwischen dem ausziehenden und dem einziehenden Bewohner verwendet.
Wenn keine Funkausstattung vorhanden ist, besteht bei einem Wohnungswechsel die Möglichkeit zur Selbstablesung der Heizkostenverteiler und Wasserzähler (Zwischenablesung). Es wird empfohlen, dies gemeinsam mit dem ehemaligen und dem neuen Wohnungsnutzer oder in Anwesenheit des Hausbesitzers oder Verwalters als Zeugen durchzuführen, idealerweise bei der Wohnungsabnahme. Jahreshauptablesungen können jedoch nur von den Mitarbeitern des Messdienstes durchgeführt werden.
Welche Skalensysteme gibt es bei Verdunstungsheizkostenverteilern?
Bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip gibt es zwei prinzipielle Skalensysteme:
- Einheitsskale: Jeder Heizkostenverteiler hat die gleiche Skale. Die Ablesewerte werden mit den jeweils präzise ermittelten Bewertungsfaktoren des Heizkörpers multipliziert. Der Bewertungsfaktor ist von der Heizleistung des Heizkörpers, dem Heizkörpertyp und der Montageart abhängig. Die Summe der so ermittelten Werte finden Sie als Verbrauchseinheiten in Ihrer Abrechnung wieder. Minotherm II Heizkostenverteiler von Brunata Minol haben eine Einheitsskale.
- Produktskale: Hier gehen die abgelesenen Verbrauchswerte ohne Umrechnung in die Heizkostenabrechnung ein. Die Summe aller Ablesewerte findet sich in der Abrechnung wieder. Bei Brunata Minol haben nur Heizkostenverteiler mit einer Montage vor 1982 noch eine Produktskale.
Was ist eine Stichtagsablesung und wozu dient sie?
Bei modernen elektronischen Messgeräten von Brunata Minol sorgt die Stichtagsablesung für einen einheitlichen Ablesezeitpunkt im ganzen Gebäude. Zu einem fest definierten Datum (z. B. dem 31.12. jeden Jahres) schreiben alle Messgeräte den aktuellen Zählerstand in einen Vorjahresspeicher und beginnen mit einer neuen Zählung für das nächste Abrechnungsjahr. Damit kann der Verbrauchswert auch noch Wochen später exakt festgestellt werden.
Welche Kosten sind bei der Heizkostenabrechnung umlagefähig?
Welche Kostenarten im Rahmen der Heizkostenabrechnung auf die Nutzer umlagefähig sind, regelt die Heizkostenverordnung in § 7 für Heizung und in § 8 für Warmwasser. Grundsätzlich sind das die Brennstoffkosten, aber auch Nebenkosten, die beim Betrieb der Heizanlage entstehen. Die Kosten für die Heizkostenabrechnung gelten als umlagefähige Betriebskosten, sofern dies im Mietvertrag entsprechend geregelt ist.
Was sind unterjährige Verbrauchsinformationen?
Unterjährige Verbrauchsinformationen sind regelmäßige Informationen zum aktuellen Energieverbrauch während des Jahres. Sie zeigen den Verbrauch für Heizung und Warmwasser meist monatlich an. Nach Heizkostenverordnung (HKVO) sollen sie mehr Transparenz schaffen und helfen, Energie und Kosten frühzeitig zu steuern.
Wie werden Messwerte bei unzugänglichen Heizkörpern ermittelt?
Eine reibungslose Ablesung ist nur möglich, wenn alle Heizkörper zugänglich sind. Die Messwerte verbauter Heizkörper werden geschätzt. Der Ableseservice darf aus versicherungsrechtlichen Gründen keine Möbel, Verkleidungen oder sonstige Gegenstände entfernen.
Was sind Verbrauchskosten und wie können sie beeinflusst werden?
Unterschiede in der Heizkostenabrechnung innerhalb eines Gebäudes können durchaus bis zum Sechsfachen variieren und treten häufig auf. Dies ist hauptsächlich auf das individuelle Verbrauchsverhalten zurückzuführen. Jedoch wird die Höhe der Heizkosten nicht ausschließlich davon bestimmt. Auch die Wohnlage innerhalb des Gebäudes sowie die Heizgewohnheiten der Nachbarn spielen eine bedeutende Rolle.
Warum schwanken Verbrauchseinheiten von Jahr zu Jahr?
Bei Heizkostenverteilern ist es nicht möglich, gleich nach der Ablesung zu sagen, welche Heizkosten entstanden sind. Diese sind u. a. von den Brennstoffpreisen und auch von den Witterungsbedingungen abhängig. Die Verbrauchseinheiten können somit von Jahr zu Jahr, trotz gleichem Brennstoffverbrauch, sehr stark schwanken. Erst nach der Auswertung aller Ableseergebnisse steht der Kostenanteil einer Wohnung fest.
Was ist Verdunsterflüssigkeit und ist sie unbedenklich?
Es werden nur zugelassene Messflüssigkeiten eingesetzt, die bei sachgemäßer Verwendung völlig unbedenklich sind. Bei der Verdunsterflüssigkeit im Heizkostenverteiler Minotherm II handelt es sich z. B. um einen aromatischen Ester, der auch in der Natur vorkommt, und der zur Seifenparfümierung und auch als Aromastoff in Lebensmitteln zugelassen ist. Die Farbe der Verdunstungsflüssigkeit wechselt jährlich.
Was ist ein Verteilerschlüssel bei der Heizkostenabrechnung?
Die Abrechnung von Heizung und Warmwasser erfolgt typischerweise nicht ausschließlich nach Verbrauch, sondern nach einem vom Gebäudeeigentümer festgelegten Verteilerschlüssel mit Grund- und Verbrauchskosten.
Wie funktionieren Vorauszahlungen bei Heizkosten?
Der Betreiber einer Heizanlage wird im Regelfall und bei mietvertraglicher Vereinbarung von den angeschlossenen Verbrauchern monatliche Abschlagszahlungen verlangen, um damit die laufenden Brennstoff- und Betriebskosten zu finanzieren. Mit der endgültigen Heizkostenabrechnung werden die geleisteten Vorauszahlungen dann verrechnet, woraus sich entweder ein Guthaben oder eine Nachzahlung ergibt.
Wie wird der Warmwasserverbrauch korrekt gemessen?
Der Warmwasserverbrauch muss nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung gemessen werden. Zulässig und geeignet sind dafür nur geeichte Warmwasserzähler. Die manchmal noch vorhandenen Warmwasserkostenverteiler sind ein Messsystem aus den 1970er Jahren und sollten dringend gegen moderne zeitgemäße Wasserzähler ausgetauscht werden.
Was sind Wärmezähler und wie funktionieren sie?
Wärmezähler sind Geräte, die die verbrauchte Wärmeenergie in einem Heizsystem messen und sie in eine messbare Einheit wie Kilowattstunden (kWh) umwandeln, um den genauen Wärmeverbrauch von Gebäuden oder einzelnen Wohneinheiten zu erfassen. Ähnlich wie Wärmezähler erfassen Kältezähler die Menge an Kälteenergie, die in einem Kühlsystem verwendet wird, funktionieren jedoch technisch auf ähnliche Weise. Sowohl Wärme- als auch Kältezähler sind eichpflichtige Messgeräte, die alle sechs Jahre nachgeeicht werden müssen. Sie werden typischerweise in Fernwärmeversorgungen, Fußbodenheizungen, Klimaanlagen und für die wohnungsweise Heizkostenerfassung eingesetzt, erfordern jedoch einen geschlossenen Heizkreislauf für den zu messenden Bereich.
Was sind Wasserzähler und wie funktionieren sie?
Wasserzähler sind Geräte zur Messung des Wasserverbrauchs in Haushalten oder Gebäuden. Sie erfassen die durchfließende Wassermenge und messen sie in Litern oder Kubikmetern, um den individuellen Verbrauch zu ermitteln und Abrechnungen zu erstellen. Für kleinere Zapfmengen werden typischerweise Wohnungswasserzähler mit einem Nenndurchfluss von 1,5 m³ pro Stunde eingesetzt, die in verschiedenen Bauformen erhältlich sind und für verschiedene Einsatzzwecke geeignet sind. Wasserzähler müssen geeicht sein, und gemäß den Vorgaben des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) sowie der Mess- und Eichverordnung (MessEV) müssen Warmwasser- und Kaltwasserzähler alle sechs Jahre geeicht werden (früher galt für Warmwasserzähler eine Eichfrist von fünf Jahren bis zum 3. November 2021).
Warum werden manchmal zwei Heizkostenverteiler an einem Heizkörper eingesetzt?
Bei größeren Heizkörpern werden aufgrund der ungleichen Wärmeverteilung oft zwei Heizkostenverteiler verwendet. Trotz des Einsatzes zweier Verteiler werden die Heizkosten nicht doppelt berechnet. Der Grund dafür liegt darin, dass die Bewertung der Heizleistung des Heizkörpers in solchen Fällen jeweils nur zur Hälfte für jeden Heizkostenverteiler erfolgt. Somit entspricht die Gesamtbewertung (die Summe beider Bewertungsfaktoren) wieder der tatsächlichen Heizleistung des Heizkörpers.
Wann und wie wird eine Zwischenablesung durchgeführt?
Bei Wohnungswechsel kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Zwischenablesung vorgenommen werden, um den Verbrauch zwischen vorigem und neuem Wohnungsnutzer aufzuteilen. Alternativ dazu ist die rechnerische Kostenaufteilung nach Gradtagzahlen möglich. Bei Verdunstungsheizkostenverteilern ist wegen der technischen Besonderheiten dieses Gerätetyps immer eine Trennung nach Gradtagzahlen zu empfehlen. Falls Sie eine Zwischenablesung wünschen, so wenden Sie sich bitte an Ihren Hausbesitzer/-verwalter, der die zuständige Brunata Minol Niederlassung oder das Brunata Minol Kundendienstbüro beauftragt. Bei Zwischenablesungen werden die Ampullen in Verdunstungsheizkostenverteilern nicht gewechselt, sondern nur die Verbrauchseinheiten festgestellt.
Warum ist nach einer Zwischenablesung keine sofortige Heizkostenabrechnung möglich?
Eine Heizkostenabrechnung ist mit einer Zwischenablesung nicht sofort möglich. Dazu werden die Brennstoff- und Nebenkosten der Liegenschaft für das ganze Jahr und die Gesamtablesungen aller Wohnungen benötigt. Die Abrechnung eines ausgezogenen Mieters kann deshalb erst mit der nächsten Gesamtabrechnung für das ganze Gebäude erstellt werden. Der Hausbesitzer ist allerdings dazu berechtigt, von dem ausziehenden Mieter eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Welche Vorteile hat eine papierlose Heizkostenabrechnung?
Eine papierlose Abrechnung reduziert den Verwaltungsaufwand und ermöglicht einen schnellen Zugriff auf alle wichtigen Unterlagen. Über das Online-Portal haben Sie Ihre Abrechnungen und Dokumente jederzeit digital verfügbar.
Ihre Vorteile:
- Alle Abrechnungsunterlagen einer Liegenschaft zentral an einem Ort
- Schneller Zugriff auf aktuelle und vergangene Abrechnungsperioden
- Einfache Suche und Filterung nach Liegenschaften und Dokumenten
- Direkter Download von Einzelabrechnungen, Gesamtabrechnungen und Rechnungen
- Digitale Weitergabe der Unterlagen per E-Mail an Mieter und Eigentümer
- Weniger Papieraufwand und keine manuelle Ablage
- Übersicht über erstellte, ausstehende und bereits abgerufene Dokumente
Die Dokumente stehen als PDF-Dateien zur Verfügung und können bei Bedarf als kompaktes Gesamtpaket heruntergeladen werden.
Wie müssen die CO₂-Kosten meiner Immobilie zwischen mir als Vermieter und meinen Mietern aufgeteilt werden?
Die CO₂-Kosten werden je nach energetischem Zustand des Gebäudes zwischen Vermieter und Mietern aufgeteilt. Je besser die Energieeffizienz, desto höher kann der Anteil der Mieter sein. Die erforderlichen Daten werden jährlich erfasst und die Einstufung automatisch berechnet. Der auf die Mieter entfallende Anteil wird anschließend über die Heizkostenabrechnung verteilt.
Wie werden Heizkosten berechnet?
Die Verbrauchsdaten werden per Funk direkt aus dem Gebäude an unser System übertragen. Eine Ablesung vor Ort ist nicht mehr nötig. Zusätzliche Angaben, zum Beispiel zu Energiekosten, tragen Sie einfach im Online-Portal ein. Eine Schritt-für-Schritt-Erklärung finden Sie auf unserer Website. Alle Daten werden zuerst auf Plausibilität geprüft. Danach teilen wir die Gesamtkosten der Heizungsanlage auf.
Welche Leistungen sind im Angebotspreis der Heizkostenabrechnung enthalten?
Im Leistungsumfang ist alles enthalten, was für eine verbrauchsabhängige und rechtssichere Heizkostenabrechnung erforderlich ist.
Leistungen im Überblick:
- Planung, Bereitstellung und Montage digitaler Messtechnik
- Funkbasierte Erfassung und Übertragung der Verbrauchsdaten
- Erstellung der gesetzeskonformen Heizkostenabrechnung
- Monatliche Verbrauchsinformation für Mieter inklusive App (falls gewünscht)
- Rund um die Uhr Zugriff auf das Kundenportal Minol direct
- Kundenservice per Telefon, E-Mail oder Onlineportal
- Optional: Vorauszahlungsberechnung, Ausweis haushaltsnaher Dienstleistungen sowie Umsatzsteuerausweis für gewerbliche Mieter
Unterjährige Verbrauchsinformation
Welchen Zweck haben unterjährige Verbrauchsinformationen?
Unterjährige Verbrauchsinformationen dienen der Aufklärung der Verbraucher. Die überzeugende Annahme des Gesetzgebers besteht darin, dass Klimaschutz und CO₂-Senkung nur möglich sind, wenn sowohl Gebäudeeigentümer als auch Verbraucher darüber informiert sind, wie viel und wofür sie Heizenergie und Warmwasser verbrauchen. Die Heizkostenabrechnung kann dies nur in zu langen jährlichen Intervallen leisten. Für per Funk ablesbare Messgeräte bietet Minol daher zusätzlich zur jährlichen Ablesung und Abrechnung unterjährige Verbrauchsinformationen, eine sogenannte uVI, an. Wohnungsnutzer können durch unterjährige Verbrauchsinformationen:
- schneller auf einen hohen Verbrauch reagieren und so ihren eigenen Energie- und Wasserkonsum optimieren,
- dadurch Kosten sparen und zum Umweltschutz beitragen,
- die Auswirkungen ihres eigenen Verbrauchsverhaltens schneller nachvollziehen und
- mehr Transparenz durch Vergleiche zum Vorjahr und zum Durchschnittsverbrauch erhalten.
Welche gesetzliche Grundlage gibt es für unterjährige Verbrauchsinformationen?
Die Pflicht zur Bereitstellung von unterjährigen Verbrauchsinformationen ist in § 6a Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen der Heizkostenverordnung festgelegt. Mit der neuen Heizkostenverordnung wurden die Vorgaben der EU Energieeffizienzrichtlinie, kurz auch „EED“ (Energy Efficiency Directive) in deutsches Recht umgesetzt.
Seit wann sind unterjährige Verbrauchsinformationen bereitzustellen?
Nutzern, also selbst nutzenden Wohnungseigentümern und Mietern sind unterjährige Verbrauchsinformationen ab dem 1. Januar 2022 zur Verfügung zu stellen. Das gilt aber nur, wenn geeignete fernauslesbare Messausstattungen wie beispielsweise wie beispielsweise Minol Connect vorhanden sind.
Ersetzen unterjährige Verbrauchsinformationen die jährliche Abrechnung?
Nein, erst die mindestens zwölfmonatige Schlussabrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten erfüllt die Anforderungen der Heizkostenverordnung. Unterjährige Verbrauchsinformationen sollen Wohnungseigentümern und Mietern lediglich dabei helfen, ihren Verbrauch regelmäßig einschätzen zu können. Eine Abrechnung kann dadurch nicht ersetzt werden, auch, weil in unterjährigen Verbrauchsinformationen keine Beträge, sondern nur Verbrauchstendenzen, genannt werden können.
Lassen sich aus unterjährigen Verbrauchsinformationen Erhöhungen von monatlichen Vorauszahlungen einfordern?
Nein, unterjährige Verbrauchsinformationen dienen lediglich der Information. Daraus lassen sich keine sofortigen Nachzahlungsbegehren des Vermieters ableiten. Dazu bedarf es nach wie vor einer jährlichen Verbrauchsabrechnung.
Welche Angaben müssen unterjährige Verbrauchsinformationen enthalten?
Nach den Vorgaben in § 6a Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen der Heizkostenverordnung müssen unterjährige Verbrauchsinformationen diese Angaben enthalten:
- Den Verbrauch des Nutzers für Heizung und Warmwasser im letzten Monat in Kilowattstunden.
- Einen Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Verbrauch des Vormonats und dem gleichen Monat des Vorjahres.
- Einen Vergleich mit einem normierten Durchschnittsnutzer.
Verbrauchsinformationen von Minol erfüllen selbstverständlich alle diese Anforderungen.
Wie werden Verbrauchseinheiten und Kubikmeter in der unterjährigen Verbrauchsinformation in Kilowattstunden umgerechnet?
Grundlage für die Berechnung ist jeweils die DIN 94680.
Im Bereich Heizung erfolgt die Umrechnung von Verbrauchseinheiten in Kilowattstunden über die Formel:
Einheiten / Basisempfindlichkeit = Verbrauch in kWh
Die Basisempfindlichkeit für Minol Heizkostenverteiler liegt bei 0,97 und kann aus der VDI-Richtlinie 2077, Blatt 3.5 Anhang A entnommen werden.
Im Bereich Warmwasser erfolgt die Umrechnung von Kubikmetern in Kilowattstunden über die Formel:
1,163 x V x 50 = Verbrauch in kWh
V steht hier für das am Gerät gemessene Volumen Warmwasser (in Kubikmetern).
Ist der Kaltwasserverbrauch Bestandteil unterjähriger Verbrauchsinformationen
Der Ausweis von Verbrauchsdaten für Kaltwasser ist kein Bestandteil der gesetzlichen Anforderungen an unterjährige Verbrauchsinformationen. Minol weist bei entsprechender technischer Möglichkeit der Messgeräte und bei bestehendem Abrechnungsauftrag für Kaltwasser dennoch auch die Kaltwasserwerte in den unterjährigen Verbrauchsinformationen aus. Diese wegzulassen würde kein Verständnis bei den Wohnungsnutzern finden.
Wie häufig sind unterjährigen Verbrauchsinformationen bereitzustellen?
Unterjährige Verbrauchsinformationen sind monatlich bereitzustellen. Vor dem 1. Januar 2022 anderslautende Zeiträume sind inzwischen überholt. Kritiker mögen einwenden, dass Informationen über den Heizungsverbrauch im Sommer irrelevant sind. Die Warmwasserbereitung hat allerdings ganzjährig einen Anteil zwischen 30 bis 50 % des gesamten Energiebedarfs des Gebäudes, weshalb monatliche Verbrauchsinformationen übers ganze Jahr durchaus sinnvoll sind und vom Gesetzgeber deshalb so bestimmt wurden.
An wen richtet sich die Pflicht zur Bereitstellung unterjährigen Verbrauchsinformationen?
Wie alle Anforderungen der Heizkostenverordnung, richtet sich auch die Pflicht zur Bereitstellung unterjähriger Verbrauchsinformationen an den Gebäudeeigentümer. Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich, der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und für eigene Rechnung Berechtigte, derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 in der Weise übertragen worden ist, dass er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern berechtigt ist, beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer oder mehrerer Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter (HKVO, § 1 Anwendungsbereich)
Besteht ein Kürzungsrecht, wenn Mieter keine unterjährige Verbrauchsinformation erhalten?
Die aktuelle Heizkostenverordnung bestimmt nicht nur, dass unterjährige Verbrauchsinformationen bereitzustellen sind, sondern in § 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelungen auch, dass Nutzer das Recht haben, den auf sie entfallenden Anteil der Heiz- und Warmwasserkosten um drei Prozent zu kürzen, wenn der Gebäudeeigentümer diese Pflicht nicht erfüllt. Wie alle anderen Kürzungsrechte gelten diese im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter, nicht aber zwischen Wohnungseigentümer und Eigentümergemeinschaft.
Kann man als Mieter unterjährige Verbrauchsinformationen abbestellen?
Der Gesetzgeber schreibt in § 6a der Heizkostenverordnung vor, dass der Gebäudeeigentümer seinen Nutzern unterjährige Verbrauchsinformationen bereitzustellen hat. Eine Abbestellung durch Wohnungseigentümer oder Mieter entbindet den Gebäudeeigentümer nicht von dieser Pflicht, weshalb diese Möglichkeit nicht vorgesehen ist. Nutzern ist es aber möglich, die Benachrichtigungen über neue Verbrauchsinformationen abzuschalten.
Weshalb sind unterjährige Verbrauchsinformationen kostenpflichtig?
Die Erstellung monatlicher Informationen und deren Bereitstellung über Web-Services oder Apps erfordern einen beträchtlichen technischen und logistischen Aufwand beim Messdienstleister. Unterjährige Verbrauchsinformationen sind deshalb nicht kostenlos verfügbar.
Sind die Kosten unterjähriger Verbrauchsinformationen umlagefähig?
Genauso wie die Kosten für die Erstellung der jährlichen verbrauchsabhängigen Abrechnung umlagefähig sind, gilt das auch für die Kosten unterjähriger Verbrauchsinformationen. § 7 Absatz 2 der Heizkostenverordnung benennt ausdrücklich die Kosten der Verbrauchsinformationen gemäß § 6a als umlagefähige Position.
Sind Nutzer vorab über die künftige Bereitstellung unterjähriger Verbrauchsinformationen zu informieren?
Die Heizkostenverordnung macht keine Verfahrensvorschriften darüber, dass selbst nutzende Wohnungseigentümer oder Mieter, vorab über die künftigen unterjährigen Verbrauchsinformationen zu informieren sind. Eine Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformationen ab deren Verfügbarkeit wäre deshalb ausreichend. Dennoch ist es sicherlich ratsam, die Bewohner vorab darüber in Kenntnis zu setzen.
Bedarf es einer Zustimmung des Nutzers für die Verwendung personenbezogener Daten für seine unterjährigen Verbrauchsinformationen?
Es ist nicht erforderlich, dass sich Verwalter und Vermieter die Zustimmung von Wohnungseigentümern oder Mietern für die Weiterleitung von deren E-Mailadresse an einen Messdienstleister besorgen. Für die regelmäßige Erstellung unterjähriger Verbrauchsinformationen auf digitalem Weg ist die E-Mailadresse unabdingbar und deren genehmigungsfreie Verwendung ist in mehreren Quellen formuliert und beschrieben.
In welcher Form sind den Bewohnern unterjährige Verbrauchsinformationen zur Verfügung zu stellen?
Der Zustellungsweg unterjähriger Verbrauchsinformationen ist in der Heizkostenverordnung nicht explizit geregelt. Praktisch und wirtschaftlich ist allerdings nur eine Zustellung in elektronischer Form, also per Web-Service oder App. Minol stellt unterjährige Verbrauchsinformationen standardmäßig in diesen modernen digitalen Verfahren zur Verfügung.
Eine ebenso denkbare Zustellung mit Papier und Postzustellung ist schon aus Klimaschutzgründen nicht sinnvoll. Auf der einen Seite sollen durch unterjährige Verbrauchsinformationen und den damit anzuregenden Sparwillen der Bewohner, Energie und CO2-Emissionen gespart werden, die bei postalischer Zustellung zum Teil wieder vergeudet würden. Auch wirtschaftlich ist eine monatliche Briefzustellung unterjähriger Verbrauchsinformationen keine gute Lösung für Mieter und Eigentümer, denn die beim Postversand entstehenden Porto-Mehrkosten müssten von ihnen getragen werden.
Auch wenn die Formulierung der Heizkostenverordnung in diesem Punkt vage ist: Eine postalische Zustellung unterjähriger Verbrauchsinformationen ist ökologisch und ökonomisch nicht zu empfehlen. Dennoch bietet Minol auch für diese eher seltenen Fälle und auf ausdrücklichen Kundenwunsch Lösungen mit Ausdruck und Postversand monatlicher Verbrauchsinformationen an.
Sind Druck- und Versandkosten unterjähriger Verbrauchsinformationen umlagefähig?
Wenn Vermieter unterjährige Verbrauchsinformationen selbst ausdrucken und Mietern zur Verfügung stellen, entstehen dafür Kosten. Ob diese umlagefähig sind, ist nach juristischer Einschätzung des Gesamtverbands deutscher Wohnungsunternehmen zu bejahen. Die GdW Arbeitshilfe 90 besagt auf Seite 19: „Der GdW-Fachausschuss Recht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass gewichtige Gründe dafür sprechen, dass die Kosten der Versendung (zum Beispiel Portokosten) als Kosten der Abrechnungs- und Verbrauchsinformation auf den Verursacher, also den jeweiligen Mieter umlegbar sind.“
Sind unterjährige Verbrauchsinformationen auch bei sogenannten Walk-by- oder Drive-by-Technologien Pflicht?
In Deutschland werden Walk-by- oder Drive-by-Technologien als fernablesbar definiert. Damit wären diese theoretisch auch von der Pflicht einer unterjährigen Verbrauchsinformation betroffen. Praktisch ist das aber schon alleine aus Kosten- und Umweltgründen wenig sinnvoll. Ablesepersonal müsste dazu zwölfmal im Jahr Ablesungen Vorort vornehmen, was enorme Kosten und – durch die vielen Anfahrten – zudem viel zu hohe CO2-Emmissionen verursachen würde. Minol bietet deshalb für bestehende Walk-by- oder Drive-by-Technologien keine unterjährigen Verbrauchsinformationen an.
Darüber hinaus teilt auch der Gesamtverband deutscher Wohnungsunternehmen diese Einschätzung, wie er in der „GdW Arbeitshilfe 90“ auf Seite 14 darlegt: „Abschließend kann festgehalten werden, dass zumindest derzeit die Pflicht zur Bereitstellung einer uVI für bestehende Drive-by- und Walk-by-Anlagen regelmäßig mangels wirtschaftlicher Vertretbarkeit im Einzelfall ausgeschlossen sein dürfte. Abzuwarten bleibt indes, wie nationale und europäische Gerichte die Vorgaben im Streitfall ihrerseits auslegen.“
Wir empfehlen unseren Kunden mit Walk-by- oder Drive-by-Systemen, die inzwischen auch in die Jahre gekommen sind, eine Aufrüstung auf die modernere Connect-Technologie mit ständiger Fernablesbarkeit, ohne dazu in der Nähe des Gebäudes sein zu müssen.
Wem sind bei vermieteten Eigentumswohnungen unterjährige Verbrauchsinformationen bereitzustellen?
Ob die unterjährigen Verbrauchsinformationen nur dem jeweiligen Eigentümer überlassen werden oder bei vermieteten Eigentumswohnungen direkt dem Mieter, ist eine Entscheidung der WEG selbst. Da Wohnungsverwalter typischerweise keine Adressdaten der Mieter kennen, empfiehlt es sich, die unterjährigen Verbrauchsinformationen dem bekannten jeweiligen Eigentümer zu überlassen, diesen aber darauf hinzuweisen, dass er diese im Fall einer vermieteten Eigentumswohnung, unbedingt an den unmittelbaren Nutzer, also den Mieter, weiterleitet.
Das ist schon aus verwaltungstechnischen Gründen nur so möglich, weil Messdienstleister in der Regel in ihren Datenbeständen den Namen des Eigentümers führen, nicht aber den des Mieters. Im Rahmen der digitalen Bereitstellung unterjähriger Verbrauchsinformationen bleibt es dem Verwalter der Eigentümergemeinschaft jedoch überlassen, auch Mietern auf direktem Weg unterjährige Verbrauchsinformation bereitzustellen, sofern dafür eine Vereinbarung mit dem Eigentümer getroffen wurde und zudem die Kontaktdaten des Mieters auch dem Verwalter bekannt sind. Die Minol Portallösung zur Bereitstellung unterjährige Verbrauchsinformation ermöglichen dem Verwalter jeden geeigneten Adressaten als Empfänger einzusetzen.
Wer ist bei vermieteten Eigentumswohnungen im Sinne der Heizkostenverordnung als Nutzer zu sehen?
Das ist der unmittelbare Besitzer der Nutzeinheit, also der, der dort auch den tatsächlichen Verbrauch steuert. Hierfür spricht auch die Begründung der Novelle der HeizkV, in der hinsichtlich des Vergleichs nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 HeizkV auch „derselbe Nutzer“ als Grundlage eines Vergleichs genannt wird. Bei einem Mieterwechsel (ohne Eigentümerwechsel) ist schon aus Gründen des Datenschutzes gerade kein Vergleich nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 HeizkV vorzunehmen, denn es kommt hier (nur) auf den Verbrauch „desselben“ Nutzers an – und nicht auf einen Vergleich unterschiedlicher Nutzer für den Eigentümer.
Daher sollte der vermietende Eigentümer bei einem Mieterwechsel ohne Eigentümerwechsel nur eine uVI erhalten bzw. weiterleiten, in der kein Vergleich mit einem anderen Nutzer enthalten ist. Dies muss jedoch die WEG oder der vermietende Eigentümer steuern, da dem Messdienstunternehmen Eigentums- und Nutzungsverhältnisse an Wohnungen in WEGs nicht bekannt sind. Verantwortlich dafür, die richtigen Empfänger an das Messdienstunternehmen zu kommunizieren, bleibt aber aus Sicht des Messdienstes der Kunde, d.h. hier die WEG. Der Messdienst hat in der Regel keine vertragliche Beziehung zum Einzeleigentümer und kann diesem auch keine Informationspflichten, etc. abverlangen.
Gilt die Pflicht für unterjährige Verbrauchsinformationen auch für gewerbliche Nutzer?
Ja. Gemäß § 6a der Heizkostenverordnung sind „Nutzern“ die entsprechenden Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser mitzuteilen. Die Verordnung unterscheidet nicht zwischen gewerblichen oder privaten Nutzern und richtet sich damit an beide. Das ist auch vernünftig, denn unterjährige Verbrauchsinformationen sollen dazu beitragen, dass Energie gespart wird. Es ist aus Sicht des Verordnungsgebers kein Grund ersichtlich, weshalb zwischen gewerblichen und privaten Nutzern Unterschiede zu machen wären.
Welche Voraussetzungen benötigen unterjährige Verbrauchsinformationen?
Damit Sie als Minol Kunde Ihren Wohnungseigentümern und Mietern unterjährige Verbrauchsinformationen zur Verfügung stellen können, benötigen Sie für das jeweilige Gebäude
- einen Dienstleistungsvertrag über die jährliche Heizkostenabrechnung mit Minol,
- Messgeräte mit Minol Connect Funktechnologie und
- eine Beauftragung zur Bereitstellung unterjähriger Verbrauchsinformationen.
Für ältere Generationen von Messgeräten sind keine unterjährigen Verbrauchsinformationen möglich.
Ob im Gebäude bereits die modernste Technologie der elektronischen Verbrauchserfassung mit Minol Connect Funktechnologie vorhanden ist, lässt sich auch an den vorhandenen Heizkostenverteilern feststellen. Das ist dann der Fall, wenn sich auf den Geräten am Heizkörper die Einprägung Minometer M8 radio oder eine höhere Endnummer befindet.
Wie ist Minol für unterjährige Verbrauchsinformationen zu beauftragen?
Die Beauftragung zur Bereitstellung unterjähriger Verbrauchsinformationen erfolgt durch den Minol Vertragspartner, also den Verwalter oder Vermieter. Dafür bestehen diese Möglichkeiten:
- Für bestehende Abrechnungskunden mit Minol Connect Funktechnologie ist eine aktive Beauftragung zur Bereitstellung unterjähriger Verbrauchsinformationen an Minol erforderlich. Die passende Minol-Lösung eMonitoring können Sie in diesem Fall ganz einfach auf Ihrer Übersichtsseite im Minol Kundenportal bestellen.
- Bei neuen Abrechnungskunden sowie bestehenden Abrechnungskunden ohne Minol Connect Funktechnologie wird die unterjährige Verbrauchsinformation bestenfalls gleich beim Vertragsabschluss vereinbart. Die dafür vorgesehene Beauftragung ist in den Vertragsformularen bereits enthalten.
Ab wann stehen bei neu installierten Messgeräten unterjährige Verbrauchsinformationen zur Verfügung?
Je nach Installationsfortschritt und nachfolgender technischer Einrichtung des Gebäudes dauert die Bereitstellung unterjähriger Verbrauchsinformationen in der Regel einige Wochen.
Bevor die Verbrauchsdaten zu einer Nutzeinheit bereitgestellt werden können, muss die Nutzeinheit zunächst eine Qualitätsprüfung durchlaufen. Wenn diese bestanden wurde, erhält die Nutzeinheit für die jeweilige Verbrauchsart den Status „uVI ready“. Hierbei handelt es sich um eine einmalige Prüfinstanz, die definiert, ob in einer Nutzeinheit für die Bereiche Heizung, Warmwasser oder Kaltwasser alle Voraussetzungen erfüllt sind, um die unterjährigen Verbrauchsinformationen bereitstellen zu können. Zur Erreichung dieses Status müssen je Nutzeinheit und Verbrauchsart folgende Kriterien erfüllt sein:
- Umrüstung auf fernauslesbare Geräte zu 100% erfolgt
- Im Fall von Heizkörpern in der Wohnung: Abgeschlossene Heizkörperbewertung für 100% der Heizkostenverteiler
- Funkempfang an einem Monatsstichtag von 100% der Geräte
Nach Erreichung des uVI-ready Status werden dann die Ablesewerte zu mindestens zwei Monatsstichtagen benötigt, um auf deren Basis den Verbrauch für den ersten Monat bestimmen und bereitstellen zu können.
Wo pflegen Verwalter und Vermieter die Zugangsdaten der Nutzer?
Verwalter oder Vermieter, die das eMonitoring beauftragt haben, können die Zugangsdaten aktueller Wohnungsnutzer tagesaktuell im Minol Online Portal pflegen. Das entsprechende Modul „Rechteverwaltung Nutzerportal“ finden Sie unter der Rubrik „eMonitoring“.
Welche Lösung bietet Minol für Verwalter und Vermieter, die die Zugangsdaten der Nutzer nicht manuell in der eMonitoring Anwendung pflegen möchten?
Neben dem klassischen eMonitoring bietet Minol auch die Varianten eMonitoring Plus und eMonitoring Aareon an. Diese beinhalten einen tagesaktuellen Datenaustausch der Nutzerdaten via Webservice. Damit lassen sich die in der eigenen IT-Lösung bereits vorhandene Nutzerdaten automatisiert mit dem Minol eMonitoring synchronisieren. Minol bedient hierbei die Schnittstellen des Bundesverbandes für Energie- und Wasserdatenmanagement – bved (früher der ARGE Heiwako) und der Aareon. Die übermittelten Nutzerdaten werden hierbei direkt in die Rechteverwaltung des eMonitoring eingespielt. Der Vorteil: Die Bewohnerzugänge werden in der Anwendung automatisch freigeschaltet und eine manuelle Pflege entfällt.
Weshalb sind die Zugangsdaten der Nutzer durch den Verwalter oder Vermieter zu aktualisieren?
Messdienstleister wie Minol erfahren typischerweise einmal im Jahr vor Erstellung der Jahresabrechnung die Namen der abzurechnenden Wohnungseigentümer oder Mieter und kennen die unterjährig möglicherweise wechselnden Eigentümer oder Mieter nicht. Um zu verhindern, dass neue Mieter oder Eigentümer Einblick in die unterjährigen Verbrauchsinformationen eines Vormieters oder -eigentümers erhalten, sind stets aktuelle Bewohnerdaten erforderlich, die nur der Verwalter bzw. Vermieter kennt.
Bei Verwaltern oder Vermietern, die die Produktvarianten eMonitoring Plus oder eMonitoring Aareon nutzen, werden die unterjährigen Nutzerwechsel automatisiert über das entsprechende Datenaustauschverfahren übermittelt. Dort ist keine Datenpflege im Minol Portal erforderlich.
Wie erhalten Wohnungseigentümer und Mieter Benachrichtigungen über neue unterjährige Verbrauchsinformationen?
Gemäß den Vorschriften des § 6a Abs 1 der Heizkostenverordnung sind Gebäudeeigentümer verpflichtet, unterjährige Verbrauchsinformationen monatlich mitzuteilen. Daher reicht es nicht aus, die Bewohner lediglich einmal über diese Informationsmöglichkeit zur Verbrauchsentwicklung zu informieren. Freigeschaltete Bewohner erhalten daher automatisch von Minol eine monatliche Benachrichtigung per E-Mail, die sie über neue Verbrauchsdaten informiert. Selbstverständlich haben Bewohner die Möglichkeit, diesen Benachrichtigungsservice nach Bedarf zu deaktivieren.
Ob der Service aktiv ist oder nicht, entnehmen Sie als Vermieter oder Verwalter aus der Spalte „Nutzerinfo“ im Kundenportal.
Wie können Wohnungseigentümer und Mieter ihre Verbrauchsinformationen während des Jahres einsehen?
Nachdem der Verwalter oder Vermieter die Freischaltung im eMonitoring der Minol Online-Services durchgeführt hat, können Wohnungseigentümer und Mieter sofort auf ihre unterjährigen Verbrauchsinformationen zugreifen. Diese stehen monatsaktuell im Internet zur Verfügung. Der Zugang zu den individuellen Verbrauchsinformationen erfolgt direkt über einen Internetbrowser oder über die Minol Nutzer-App, die im App Store und bei Google Play zum Download bereitsteht. Die Anmeldung erfolgt mit den Zugangsdaten, die die Wohnungsnutzer nach der Freischaltung per E-Mail erhalten haben.
Wie erhalten Wohnungseigentümer und Mieter ein neues Passwort?
Nutzer können über die Startseite des Online Portals (webservices.minol.com) oder über die Startseite der App selbst ein neues Passwort anfordern. Bei Klick auf „Kennwort vergessen“ kann der Nutzer seine E-Mailadresse angeben und sich im Anschluss daran einen Prüfcode per Mail zusenden lassen. Nach erfolgreicher Eingabe des Prüfcodes hat der Nutzer die Möglichkeit ein neues Passwort zu hinterlegen. Sollte die Mail nicht innerhalb weniger Minuten empfangen werden, empfiehlt sich ein Blick in den Spam-Ordner.
nikkimeel – stock.adobe.com /Wie gelangt die uVI bei Nutzung des eMonitorings im Falle von vermieteten Eigentumswohnungen (WEG) bis zum tatsächlichen Mieter?
Prinzipiell steht es dem Verwalter frei, direkt die jeweiligen Mieter als Adressaten der unterjährigen Verbrauchsinformation in der Rechteverwaltung des eMonitorings zu hinterlegen.
In der Regel sind dem Verwalter die tatsächlichen Mieter jedoch gar nicht bekannt. Daher bietet das eMonitoring einem freigeschalteten Nutzer die Möglichkeit, einen „Unternutzer“ einzurichten. Für Verwalter entsteht somit kein zusätzlicher Mehraufwand. Sie können ganz einfach die ihnen bekannten Eigentümer hinterlegen. Die Verantwortung zur Bereitstellung der uVI an die Mieter geht damit auf die Eigentümer über.
Diese haben dann wiederum die Möglichkeit über ihren Nutzerzugang im Minol Online Portal einen Unterzugang für ihren Mieter zu erstellen. Hierbei müssen sie sowohl die E-Mailadresse des Mieters hinterlegen als auch den Zeitraum seiner Zugriffsberechtigung. Im Falle von Mieterwechseln können diese ebenfalls an der Stelle gepflegt werden. Mit Beendigung der Zugriffsberechtigung des Eigentümers (z.B. bei Verkauf der Wohnung) wird stets auch automatisch der Zugang des Unternutzers (Mieter) abgegrenzt. Die dazugehörige Funktion „Nutzerverwaltung“ ist für den registrierten Nutzer unter dem Reiter „Profil“ aufrufbar.

Welche Verbrauchsvergleiche sind bei Nutzerwechseln möglich?
Wechseln die Bewohner einer Nutzeinheit, sind Verbrauchsvergleiche zum Vormonat bzw. zum entsprechenden Monat des Vorjahrs nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 HeizkV nicht möglich. In diesem Fall bleibt nur der Vergleich mit einem Durchschnittsnutzer derselben Nutzerkategorie. Spätestens ab dem zweiten Monat ist dann auch beim neuen Nutzer ein Vergleich mit dem Vormonat möglich. Ein Vergleich mit dem entsprechenden Monat des Vorjahrs ist frühestens nach einem Jahr und einem Monat mit gleichem Nutzer möglich.
Sofern der Nutzerwechsel in der Rechteverwaltung des eMonitorings gepflegt wurde, werden solche Vergleiche dann im Rahmen der unterjährigen Verbrauchsinformationen weggelassen. Sind Minol aus der aktuellen Datenlage heraus keine Nutzerwechsel bekannt, wird der Vergleich trotz Nutzerwechsel ausgewiesen
Wie bekommt man unterjährige Verbrauchsinformation als Papiervariante?
Für Verwalter und Vermieter, die nicht auf den Versand einer monatlichen Verbrauchsinformation in Papierform verzichten können, bietet Minol eine komfortable Lösung an. Im Bedarfsfall können Vermieter und Verwalter den postalischen Versand der unterjährigen Verbrauchsinformation für einzelne Mieter direkt in der Minol Rechteverwaltung aktivieren. Druck und Versand werden dann von Minol kostenpflichtig ausgeführt. Es besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit, den postalischen Versand der unterjährigen Verbrauchsinformation in den Registrierungsprozess einzubinden. Nutzer, die sich nach Erhalt des Registrierungsbrief und eines dazugehörigen Erinnerungsschreibens nicht registriert haben, werden dann automatisch auf unterjährige Verbrauchsinformationen per Post umgestellt.
Selbstverständlich kann der postalische Versand auch vom Verwalter selbst übernommen werden. Die jeweils aktuellen unterjährigen Verbrauchsinformationen können in dem Fall als PDF-Datei für den gewünschten Bewohner und den entsprechenden Monat direkt heruntergeladen werden.
Weshalb werden Verbrauchseinheiten und Kubikmeter in der unterjährigen Verbrauchsinformation in Kilowattstunden umgerechnet?
Die Messung des Verbrauchs von Heizung und Warmwasser erfolgt in der Regel mit Heizkostenverteilern und Wasserzählern. Die Verbrauchsanzeigen dieser Geräte sind Einheiten und Kubikmeter. Nach § 6a Absatz 2 Satz 1 der Heizkostenverordnung ist eine Umrechnung des Verbrauchs in Kilowattstunden (kWh) erforderlich. Das erfolgt deutschlandweit über eine brancheneinheitliche Umrechnungsformel. Verwalter und Bewohner können über einen entsprechenden Button zwischen der Darstellung von Einheiten und Kilowattstunden (kWh) bzw. Kubikmetern (m³) und Kilowattstunden (kWh) wechseln. Diese Funktion ist im eMonitoring sowohl in der Web-Ansicht, als auch in der Bewohner-App der unterjährigen Verbrauchsinformation verfügbar. Auf den PDF-Dokumenten wird lediglich der durch den Gesetzgeber geforderte Verbrauch in kWh ausgewiesen.
Weil der tatsächliche Primärenergieeinsatz des Gebäudes zum Zeitpunkt der unterjährigen Umrechnung noch nicht bekannt ist, können die ausgewiesenen Verbräuche in kWh von denen der kommenden Jahresabrechnung abweichen. Das hat für keinen Bewohner Nachteile, weil unterjährige Verbrauchsinformationen lediglich eine vergleichende Funktion haben. Die Höhe der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung wird damit nicht festgelegt.
Welche Lösung bietet Minol für Verwalter und Vermieter mit eigener IT-Lösung zur Visualisierung und Ausgabe unterjähriger Verbrauchsinformationen?
Für Wohnungsverwalter und -vermieter mit eigener IT-Lösung zur Visualisierung und Ausgabe unterjähriger Verbrauchsinformationen an die Hausbewohner, wie beispielsweise Portale eines Drittanbieters oder das Aareon-CRM-Portal, empfehlen wir die Nutzung der Minol Cloud2Cloud-Lösungen. Hierbei liefert ihnen die Minol Cloud2Cloud-Lösung die Verbrauchswerte elektronisch und automatisiert über vordefinierte Schnittstellen. Neben standardisierten Schnittstellen des Bundesverbandes für Energie- und Wasserdatenmanagement (bved) oder der Aareon bedient die Cloud2Cloud-Lösung auch eine individuelle Schnittstelle, die für den Austausch der Verbrauchswerte programmiert werden kann.
Wo gibt es weitere Informationen zu unterjährigen Verbrauchsinformationen (uVI)?
Neben den hier beantworteten häufigen Fragen zur unterjährigen Verbrauchsinformationen (uVI) bietet der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V. eine GdW Arbeitshilfe 90 – „Umsetzung der novellierten Heizkostenverordnung 2021“ zum Download auf seiner Webseite an. Diese Publikation ist für Mitgliedsunternehmen kostenlos.

Jacob Ammentorp Lund – AdobestockMinol Connect
Warum lohnt sich die Funkablesung für Vermieter und Verwalter?
Indem sie auf die Funkablesung mit Brunata Minol Connect umstellen, erhöhen Vermieter und Verwalter den Komfort für ihre Bewohner. Doch auch sie selbst haben weniger Aufwand. Zum Beispiel müssen sie beim Auszug eines Mieters keine Zwischenablesung mehr organisieren: Weil das Funksystem die letzten Monatsendwerte speichert, kann Brunata Minol im Zuge der Jahresablesung auch sämtliche Zwischenwerte erfassen. Mit Hilfe des eMonitorings können Vermieter und Verwalter den Energieverbrauch und die Kosten ihrer Immobilien laufend überblicken und optimieren.
Was bedeutet IoT?
Der Begriff „Internet der Dinge“ (engl. Internet of Things oder kurz IoT) beschreibt die Vernetzung „intelligenter“ Objekte, die beispielsweise in Städten, in Industrieanlagen, an öffentlichen Orten oder auch in privaten Haushalten installiert sind und per Funk aktiviert werden können. Zu den unzähligen Anwendungsbereichen gehören beispielsweise die industrielle Prozesssteuerung, Paketverfolgung, Sicherheits- und Fahrerassistenzsysteme für Automobile und intelligente Energiesteuerungstechnik für Haushalte.
Was bedeutet LPWAN?
LPWAN ist die Abkürzung für „Low Power Wide Area Network“ und beschreibt ein drahtloses Funknetz mit großer Reichweite und gleichzeitig geringem Energieverbrauch. Es verbindet verschiedenste Objekte, die mit einem entsprechenden Chip ausgestattet sind. Die Endgeräte brauchen für den Datenaustausch per LPWAN nur eine geringe Bandbreite und Leistung. Dadurch verbrauchen sie wenig Energie und können lange mit einer Batterie auskommen. Damit ist LPWAN eine geeignete Übertragungstechnologie für das Internet der Dinge.
Was bedeutet LoRa?
LoRa steht für Long Range, also eine hohe Reichweite. Die gleichnamige LoRa Alliance® ist eine Non-Profit-Organisation, deren Mitglieder – darunter die Minol-ZENNER-Gruppe – sich zum Ziel gesetzt haben, einen offenen LPWAN Kommunikationsstandard für das Internet der Dinge zu etablieren. Der Markenname des Übertragungsstandards ist LoRaWAN®. Die Mitglieder der LoRa Alliance® treiben den Ausbau des Netzes in vielen Ländern Europas, in den USA, Südafrika und Teilen von Asien aktiv voran, und tauschen ihr Wissen und ihre Erfahrungen aus.
Welche Frequenz und Übertragungsrate bietet Brunata Minol Connect?
Brunata Minol Connect Geräte mit LoRaWAN® nutzen in Europa das lizenzfreie Frequenzband um 868 MHz. Die Maximalgröße eines Datenpakets ist technisch auf 59 Byte begrenzt. Diese Übertragungsrate reicht für die Verbrauchserfassung und die künftige Ansteuerung der meisten smarten Endgeräte aus.
Welche Reichweite bietet Brunata Minol Connect?
Brunata Minol Connect bietet dank LoRa eine besonders gute Durchdringung von Wänden und Mauern bis in Keller und Versorgungsschächte hinein, so dass typischerweise ein IoT-Gateway in einem Gebäude ausreicht. Wie weit die Übertragung innerhalb und außerhalb von Gebäuden reicht, hängt von den individuellen Bedingungen vor Ort ab. Brunata Minol Techniker sorgen in jedem Fall für die optimale Installation der IoT-Gateways, sodass jedes Endgerät seine Daten zuverlässig übertragen kann.
Wie erfolgt der Verbindungsaufbau der Endgeräte?
Alle Brunata Minol Connect Endgeräte werden ab Werk mit einer eindeutigen und einmaligen Funk- Identifikationskennung ausgestattet. Gleich nach der Montage werden die Geräte aktiviert und nehmen dann erstmals Verbindung zum Netzwerk auf. Eine Identifikation der Geräte findet in der Cloud über einen Sicherheitsschlüssel statt. Die Daten möglicher anderer LoRa-Geräte werden abgewiesen.
Wie funktioniert die Brunata Minol Cloud?
Alle Datenpakete werden vom IoT-Gateway über das Mobilfunknetz an den Brunata Minol Connect Netzwerkserver weitergeleitet. Die Netzwerkserver identifizieren zulässige Geräte und entfernen zudem doppelte Datenpakete, falls diese von mehreren IoT-Gateways weitergeleitet wurden. Vom Netzwerkserver werden die Daten dann an die Brunata Minol Cloud weitergeleitet und dort entschlüsselt. Nun stehen die Daten zur Nutzung in den unterschiedlichen Brunata Minol Anwendungen zur Verfügung. Die Abrechnungssoftware von Brunata Minol bezieht die Verbrauchsdaten beispielsweise auch aus der Brunata Minol Cloud genau wie auch das Kundenportal „Brunata Minol direct“.
Welche Messgeräte sind für eine Funkablesung geeignet?
Elektronische Heizkostenverteiler, Wärme– sowie Warm- und Kaltwasserzähler lassen sich manuell und per Funk auslesen. Auch Hauszähler, beispielsweise für Gas, Strom oder Fernwärme, lassen sich über ein externes Brunata Minol Kommunikationsmodul (beispielsweise das PDC-Kommunikationsmodul) integrieren. Voraussetzung ist, dass sie mit einem Impulsausgang ausgestattet sind, der es ermöglicht, die Daten in Funksignale umzuwandeln. Lediglich technisch nicht mehr zeitgemäße Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip und ältere elektronische Heizkostenverteiler sind nicht für die Funkablesung geeignet.
Wozu werden Brunata Minol Connect IoT-Gateways benötigt?
Ein IoT-Gateway, auch als Modem oder Zugangspunkt bezeichnet, empfängt alle LoRaWAN®-Daten der Geräte, sammelt diese und übermittelt sie an den Cloud-Server. Es fungiert ähnlich wie ein Repeater. Der beste Montagepunkt für ein IoT-Gateway befindet sich an der höchsten Stelle innerhalb des Gebäudes. Kellerräume sind oftmals ungeeignet, da sie anhand ihrer baulichen Ausführung (z.B. Brandschutztür, Beton) eine Funkausbreitung/Weiterleitung erschweren. Zu empfehlen ist ein Montageort vor dem Kellerraum. Ein IoT-Gateway benötigt, ähnlich wie ein DSL-Modem oder WLAN-Router, nur wenig Platz. Voraussetzung für die Montage ist eine Netzsteckdose mit Dauerstrom.
Wie viele Brunata Minol Connect IoT-Gateways werden benötigt?
Die Anzahl der erforderlichen IoT-Gateways hängt von den örtlichen Bedingungen ab, wie beispielsweise der Gebäudegröße und der Stockwerksanzahl. Im Regelfall wird je Gebäude oder Gebäudegruppe lediglich ein IoT-Gateway benötigt.
Kann ein vorhandenes Connect Funksystem an ein Smart Meter Gateway (SMGW) angebunden werden?
Ja, die Anbindbarkeit an ein Smart Meter Gateway (SMGW) ist auch bei einem vor 2022 installierten Connect Funksystem möglich. Dafür steht am Smart Meter Gateway (SMGW) die CLS-Schnittstelle zur Verfügung. Über ein spezielles Connect Gateway können bei Bedarf vorhandene Connect Messgeräte an das BSI-zertifizierte (Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik) Smart Meter Gateway angebunden werden.
Was passiert bei einem Stromausfall am Brunata Minol Connect IoT-Gateway?
Brunata Minol Connect Endgeräte sind mit Langzeitbatterien ausgestattet, die von möglichen Netzstromausfällen nicht betroffen sind. Weil die Datenübertragung zwischen Endgeräten, IoT-Gateway und Cloud jeweils sofort erfolgt und im IoT-Gateway selbst keine Daten gespeichert werden, spielt ein kurzfristiger Stromausfall am IoT-Gateway für den Datenerhalt selbst keine Rolle. Die Daten in der Cloud werden mehrfach gesichert und stehen auch bei zeitweise ausgefallenem IoT-Gateway zur Verfügung. Sobald die Stromversorgung wieder sichergestellt ist, geht die Übertragung weiter.
Benötige ich als Vermieter das Einverständnis der Mieter, wenn ich auf eine Funkablesung umstellen möchte?
Nein, das Einverständnis der Hausbewohner ist grundsätzlich nicht erforderlich. Auch der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mieter den Einbau von modernen funkbasierten Ablesegeräten dulden müssen (BGH-Urteil vom 28.9.2011 Az. VIII ZR 326/10). In der Begründung heißt es, eine Duldungspflicht ergebe sich aus § 4 Abs. 2 Satz 1 der Heizkostenverordnung (HKVO). Auch nach § 554 Abs. 2 BGB müsse der Mieter Maßnahmen, die der Verbesserung der Mietsache dienen, hinnehmen. Der Einbau funkbasierter Ablesegeräte stelle grundsätzlich eine Wohnwertverbesserung dar, da die Räume zum Zwecke der Ablesung nicht mehr betreten werden müssen.
Hat die Funkauslesung Auswirkungen auf die Bewohner?
Die Sendeleistung von Funk-Messgeräten und Rauchwarnmeldern ist vergleichbar mit der von handelsüblichen Garagentoröffnern. Die Sendeleistung liegt zwischen 10 und maximal 25 Milliwatt (mW). Im Vergleich dazu sendet ein handelsübliches schnurloses DECT-Telefon mit bis zu 250 mW. Ein Mobiltelefon sendet je nach Netzbetreiber und Gerätetyp sogar mit 1.000 bis 2.000 mW. Minol Connect Verbrauchserfassungsgeräte entsprechen den gültigen Normen und Prüfvorgaben. Die Einhaltung der zugrundeliegenden Richtlinie 2014/30/EU (EMV-Richtlinie) für elektromagnetische Verträglichkeit von Elektro- und Elektronikprodukten wurde im Rahmen der Zulassung geprüft und bestätigt.
Wie funktionieren Zwischenablesungen bei funkenden Mess-Systemen?
Ein großer Vorteil des Funksystems ist, dass beim Bewohner keine Vor-Ort-Ablesung der Verbrauchswerte mehr stattfinden muss. Durch die Funk-Messtechnik wird der Verbrauch täglich erfasst, so dass eine Zwischenablesung jederzeit möglich ist. Damit lassen sich die Kosten gerecht zwischen Vor- und Nachmieter aufteilen.
Gibt es Einschränkungen für den Einsatz von Funkgeräten?
Wenige. Nur extreme bauliche Gegebenheiten, wie Stahlbeton im Kellerbereich oder Metalltüren, können die Übertragung der Funksignale stören. Deshalb prüfen die Brunata Minol Techniker vor der Installation eines Funksystems vor Ort die Übertragungssicherheit.
Was geschieht, wenn ein Funkgerät nicht erreichbar ist?
Die Erfassungsquote bei funkenden Messgeräten ist in der Regel vollständig. Sollte dennoch ein Gerät ausfallen oder eine Übertragung unterbrochen sein, wendet Brunata Minol die in der Heizkostenverordnung vorgegebenen Schätzverfahren an.
Wie wird sich Brunata Minol Connect künftig weiterentwickeln?
Die LoRaWAN®-Technologie und Brunata Minol Connect bieten von Beginn an die besten Möglichkeiten für die zuverlässige Auslesung von Verbrauchswerten und Zustandsberichten von Messgeräten und Rauchmeldern. Doch Brunata Minol Connect kann mehr. Zug um Zug wird Brunata Minol neue Möglichkeiten vorstellen, die auf der LoRaWAN®-Infrastruktur aufbauen. Beginnend mit Energiemonitoringsystemen bis hin zur Steuerung smarter Endgeräte sind die Möglichkeiten nahezu unerschöpflich. Das birgt großes Potenzial für Wohnungseigentümer und Mieter, aber auch für Verwalter und Vermieter. Für Zukunftssicherheit sorgt die Überwachung des LoRaWAN®-Standards durch die LoRa Alliance®, deren mehr als 500 Mitglieder das Protokoll unterstützen. Gemeinsam richten sie Bauelemente, Produkte und Dienstleistungen auf LoRaWAN® aus.
Welche Daten werden bei Brunata Minol Connect übermittelt?
Verfügbar sind lediglich die Daten, die für den Zweck des Endgeräts vorgesehen sind. Ein Heizkostenverteiler beispielsweise überträgt den Gerätetyp, die Seriennummer, das Datum, den Gerätestatus, den Tageswert sowie den Jahresstichtagswert. Rauchwarnmelder übertragen Informationen darüber, ob die Rauchkammer frei von Verschmutzungen ist, die Batteriespannung ausreicht, das Gerät an der Decke angebracht ist und ob sich Gegenstände im direkten Umfeld befinden.
Wer kann die Daten bei Brunata Minol Connect einsehen?
Zugriff auf die verschlüsselten Diagnose- und Ablesewerte in der Cloud hat ausschließlich Brunata Minol. Auf Anforderung können Gebäudeeigentümer und Vermieter ebenfalls Zugriff auf diese Daten bekommen, beispielsweise, wenn das für die Erstellung von Auswertungen über den Verbrauch der eigenen Gebäude erforderlich ist.
Ein Zugang auf diese Daten wird nur gewährt
- im Rahmen der europäischen datenschutzrechtlichen Bestimmungen oder
- im Bedarfsfall mit ausdrücklicher Zustimmung von Wohnungseigentümern und Mietern oder
- im Falle von gesetzlichen Vorgaben, die sich beispielsweise aus der EED-Richtlinie der EU zur unterjährigen Verbrauchsinformation ergeben können.
Sind die gefunkten Messwerte manipulationssicher?
Ja. Die Funkdaten der Messgeräte werden nach dem bewährten GFSK-Modulationsverfahren übermittelt, das auch bei Bluetooth, DECT und W-LAN verwendet wird. Ohne Kenntnis der Verschlüsselung können die Funkdaten nicht von Fremden ausgelesen werden.
Welche Werte werden bei der Funkablesung ausgelesen?
In den Funk Messgeräten sind die Verbrauchswerte der letzten zwei Abrechnungsperioden gespeichert. Außerdem sind bis zu 19 Monatsendwerte verfügbar.
Was versteht man unter LoRaWAN?
Die LoRaWAN®-Spezifikation beschreibt ein Low-Power-Wide-Area-Network (LPWAN).
LoRaWAN arbeitet in lizenzfreien Funkfrequenzbändern und zeichnet sich durch eine hohe Reichweite von bis zu 15 km in ländlichen Regionen, einen sehr geringen Energieverbrauch sowie die Fähigkeit aus, eine große Anzahl von Endgeräten innerhalb eines einzigen Netzwerks zu integrieren.
Die Systemarchitektur besteht aus Endgeräten, Gateways, Netzwerkservern und Anwendungsservern und bildet damit die Grundlage für ein skalierbares, flexibles Netzwerk, das sich für eine Vielzahl von IoT-Anwendungen eignet. Mehr auf der Lora Allliance®- Website.
Immobilienservices
Legionellenprüfung
Was ist unter einer Legionellenprüfung zu verstehen?
Trinkwasser unterliegt in Deutschland strengen Qualitätskontrollen und muss nicht nur vom Wasserversorger ständig geprüft werden, sondern ist – unter bestimmten Voraussetzungen – auch alle drei Jahre in den Rohrleitungen des Gebäudes auf Legionellen zu untersuchen. Diese krankmachenden Bakterien kommen in geringer Konzentration im Grundwasser vor und können von dort aus in die Trinkwasseranlage gelangen. In Deutschland infizieren sich jedes Jahr tausende Menschen – einige von ihnen sterben infolge einer Lungenentzündung.
Die erste Prüfung auf Legionellenbefall in Gebäuden mit vermieteten Wohnungen musste bis spätestens Ende 2013 erfolgen. Mit der Durchführung sollte man Experten beauftragen, denn die technische Durchführung von Probenentnahmen ist komplexer, als gemeinhin angenommen. An mindestens drei Stellen im Haus müssen Proben des Trinkwassers entnommen werden. Dabei sind Vorschriften zu Transport und Temperatur der Proben zu beachten und alle an der Legionellenprüfung beteiligten Handwerker, Dienstleister und Labore sind koordiniert aufeinander abzustimmen. Brunata Minol unterstützt Sie als Vermieter und Verwalter. Wir sorgen dafür, dass Ihre Bewohner gemäß den gesetzlichen Vorgaben vor gesundheitlichen Gefahren durch Legionellen geschützt werden und mindern dabei gleichzeitig Ihr Haftungsrisiko.
Welches Risiko stellen Legionellen dar?
Legionellen wachsen bei Temperaturen zwischen 25 und 55 °C in der Trinkwasseranlage und werden durch vernebeltes Wasser übertragen, wenn sie beispielsweise beim Duschen eingeatmet werden. Eine Infektion kann zu einer behandlungsbedürftigen Lungenentzündung führen. In Deutschland werden pro Jahr rund 1,7 Legionellosen pro 100.000 Einwohner an das Robert-Koch-Institut (RKI) gemeldet. Da nicht bei allen Lungenentzündungen auf eine Legionellen-Infektion getestet wird, geht man davon aus, dass nicht alle Legionellosen erfasst werden. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass jährlich wohl zwischen 18 und 36 Legionellosen pro 100.000 Einwohner auftreten. Fünf bis zehn Prozent davon verlaufen tödlich.
Auch das Trinkwasser in Wohngebäuden spielt dabei eine Rolle, wie die statistische Auswertung aller Legionellenprüfungen von Minol zeigt: Rund 15 Prozent der beprobten Trinkwasseranlagen erreichen den sogenannten technischen Maßnahmenwert von 100 Kolonie bildenden Einheiten (KBE) pro 100 ml Wasser. Aber nicht nur für die Gesundheit stellen Legionellen ein Risiko dar: Wer als Verantwortlicher – also Vermieter bestimmter Objekte – gegen die Vorgaben der Trinkwasserverordnung zur Legionellenprüfung verstößt, muss mit Bußgeldern von bis zu 25.000 Euro oder sogar strafrechtlicher Verfolgung rechnen. Die gleichen Konsequenzen drohen bei Missachtung der Melde-, Informations- oder Dokumentationspflichten – die Ergebnisse der Legionellenprüfung müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Bei Personenschäden können zudem erhebliche Haftungsansprüche hinzukommen. Nicht zuletzt entstehen durch die Stilllegung der Anlage bei Legionellenbefall eventuell auch Mietausfälle.
Wer ist für die Legionellenprüfung verantwortlich?
Verantwortlich ist der Vermieter. Allerdings dürfen nur akkreditierte Stellen Wasserproben nach den Vorgaben der DIN EN ISO 19458:2006-12 entnehmen. Minol verfügt als Partner der Wohnungswirtschaft bereits seit 2012 über Erfahrung mit der Legionellenprüfung und kennt die Anforderungen sehr gut. Kooperationen mit führenden Laborpartnern garantieren eine bundesweite Service-Verfügbarkeit. Übrigens: Die Kosten für die wiederkehrende orientierende Legionellenprüfung können Vermieter als Betriebskosten auf die Mieter umlegen.
In welchem Turnus ist die Legionellenprüfung vorgeschrieben?
Warmwasseranlagen mit Prüfpflicht waren erstmals bis spätestens 31. Dezember 2013 und danach alle drei Jahre auf Legionellenbefall überprüft werden.
Welche Trinkwasseranlagen sind von der Prüfpflicht betroffen?
Die Verordnung gilt für Speicher-Trinkwassererwärmer und zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit mehr als 400 Litern Speichervolumen oder mit mehr als drei Litern Wasser in der Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der am weitesten entfernten Entnahmestelle. Das ist meist ab Dreifamilienhäusern der Fall. Ein- und Zweifamilienhäuser sind von der Prüfpflicht ausgenommen.
Was ist zu tun, wenn die Legionellen-Prüfpflicht nicht eindeutig festzustellen ist?
Ob ein Gebäude der Legionellen-Prüfpflicht unterliegt, legt prinzipiell die Trinkwasserverordnung fest. Hat der Boiler mehr als 400 Liter Speichervolumen oder enthalten die Leitungen mehr als drei Liter Wasser, besteht eine Legionellen-Prüfpflicht. Bestehen Zweifel, ist das zuständige Gesundheitsamt zu befragen. Dort wird dann entschieden, ob eine Legionellen-Prüfpflicht besteht oder nicht.
Sind die Kosten für die Einrichtung der Proben-Entnahmestellen umlagefähig?
Nein. Im Gegensatz zur orientierenden Untersuchung handelt es sich bei der Schaffung der Entnahmestellen und der Liegenschaftsbegehung um einmalige Leistungen, die nicht umlagefähig sind.
Sind die Kosten der regelmäßigen Legionellenprüfung umlagefähig?
Wiederkehrende Legionellenprüfung als Bestandteil der Warmwasserversorgung
Nach heutiger überwiegender Auffassung gehören die Kosten der wiederkehrenden Legionellenprüfung (auch systemische oder orientierende Legionellenprüfung genannt) zu den Kosten der Warmwasserversorgung. Die wiederkehrende Legionellenprüfung dient der Überwachung der zentralen Warmwasseranlage und der Sicherstellung ihrer Betriebssicherheit. Deshalb wird sie heute überwiegend den Warmwasserkosten zugeordnet.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 8 Abs. 2 der Heizkostenverordnung (HKVO) in Verbindung mit § 2 Nr. 5a der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Zu den umlagefähigen Kosten der Warmwasserversorgung zählen unter anderem die Kosten der „Überwachung der Anlage“ und der „Prüfung ihrer Betriebssicherheit“.
Kann man als Gebäudeeigentümer Wasserproben nicht selbst entnehmen und an ein Labor schicken?
Nein. Nur akkreditierte Stellen dürfen Wasserproben für die Legionellenprüfung nach den Vorgaben der DIN EN ISO 19458:2006-12 entnehmen. Das ist alles nicht so einfach, wie es sich zunächst anhört. So müssen die Proben beispielsweise innerhalb von 24 Stunden in zugelassenen Behältnissen mit besonders zu beachtenden Temperaturbedingungen in einem dafür zugelassenen Labor sein. Probeentnahmen sind ein Job für Spezialisten.
Ab welcher Gebäudegröße ist mit einer Legionellen-Prüfpflicht zu rechnen?
Typischerweise erfüllen Gebäude ab drei Wohnungen die Bedingungen zur Legionellen-Prüfpflicht. Dort enthält der Warmwasserbereiter oft mehr als 400 Liter Wasser oder die Warmwasserleitung enthält mehr als drei Liter Wasser zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der am weitesten entfernten Entnahmestelle.
Ab welchem Legionellen-Grenzwert gilt eine Trinkwasserinstallation als befallen?
In der Trinkwasser-Verordnung ist der Wert, ab dem technische Maßnahmen zur Legionellen-Vernichtung eingeleitet werden müssen, bei Erreichen von 100 KBE je 100 Milliliter Wasser festgelegt worden. KBE bedeutet Koloniebildende Einheiten. Bei Legionellenbefall bilden sich im Labor auf der Oberfläche des Kulturmediums in Petrischalen zählbare Kolonien.
Was geschieht bei erstmals festgestelltem Legionellenbefall?
Wird der technische Maßnahmenwert von 100 KBE je 100 ml erreicht, erfolgt unverzüglich eine Meldung vom Labor an das zuständige Gesundheitsamt.
Der Gesetzgeber fordert vom Betreiber der Anlage dann zunächst folgende Maßnahmen:
- Durchführung einer Gefährdungsanalyse
- Durchführung einer weitergehenden Untersuchung
Der notwendige Handlungsbedarf zur Legionellenbeseitigung ergibt sich schließlich aus dem Ergebnis dieser beiden Maßnahmen. Bei starkem Befall kann die Nutzung der Anlage aber auch umgehend einschränkt oder komplett gesperrt werden. Die weitergehende Untersuchung sowie die Gefährdungsanalyse kann bei Brunata Minol gesondert beauftragt werden.
Bei Bestätigung des Legionellenbefalls sind in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt so lange Maßnahmen zur Legionellenbeseitigung zu ergreifen, bis der Legionellenbefall letztendlich beseitigt werden kann. In der Regel sind nach jeder durchgeführten Sanierungsmaßnahme weitere Nachuntersuchungen notwendig. Die Untersuchung nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen kann bei Brunata Minol gesondert beauftragt werden (Nachuntersuchung).
Welche Voraussetzungen sind für die Probenentnahme zu erfüllen?
Entnahmestellen für Wasserproben müssen nach den Vorgaben des DVGW abflammbar sein, um außen anhaftende Keime vor der Probenentnahme abzutöten, damit die Keimbelastung des Wassers nicht verfälscht wird. Die Wasserhähne sollten also aus Metall sein und keine Kunststoffe enthalten. Falls die Trinkwasseranlage entsprechend baulich modernisiert werden muss, sind die Kosten dafür als Modernisierungskosten umlagefähig.
Die größte Herausforderung bei der Legionellenprüfung in Wohngebäuden ist allerdings die Terminierung, denn die Proben müssen alle vom gleichen Tag stammen. Der Dienstleister muss zeitgleich Zugang zum Warmwasserspeicher und allen Wohnungen bekommen, die laut Trinkwasserverordnung zu beproben sind. Sind einzelne Mieter nicht anwesend und keine Proben von alternativen Wohnungen am gleichen Steigstrang möglich, muss gegebenenfalls die gesamte Prüfung verschoben werden.
Wer macht die Dokumentation der Probe-Entnahmestellen?
Insgesamt sind mindestens drei Proben pro Anlage zu entnehmen. Je eine Probe wird in der Warmwasserleitung am Ausgang des Warmwasserspeichers und – bei Zirkulationsleitungen – vor dem Wiedereintritt in den Warmwasserspeicher benötigt. Darüber hinaus wird eine Probe an der am weitesten entfernten Entnahmestelle je Steigstrang entnommen. Bei einem Steigstrang im Gebäude werden deshalb drei Proben für die Legionellenprüfung benötigt. Jeder weitere Steigstrang erhöht die Anzahl um eine zusätzliche Probe.
Wie viele Wasserproben werden entnommen?
Um regelmäßig Wasserproben an den passenden Stellen entnehmen zu können, ist eine einmalige Dokumentation der Entnahmestellen erforderlich. Diese Dokumentation kann der Gebäudeeigentümer bzw. sein Sanitärfachbetrieb selbst machen. Zu verwenden ist dazu die Brunata Minol-Vertragsanlage „Dokumentation“.
Gibt es Regeln für die Entnahme von Wasserproben?
Ja, die DIN EN ISO 19458:2006-12 „Wasserbeschaffenheit – Probenahme für mikrobiologische Untersuchungen“ schreibt genau vor, wie die Probenentnahme zu erfolgen hat. Die Norm enthält eine Anleitung zur Planung eines Probenahmeprogramms, zur Vorgehensweise bei Probenahmen für mikrobiologische Analysen und für den Transport, die Handhabung und die Lagerung von Proben bis zum Beginn der Untersuchung.
Müssen alle Probenentnahmen eines Gebäudes am selben Tag erfolgen?
Ja. Probeentnahmen müssen an allen Stellen der Trinkwasserversorgung am selben Tage durchgeführt werden. Nur so ergibt sich ein passendes Gesamtbild. An unterschiedlichen Tagen genommene Proben sind unzulässig.
Wann ist die Wahrscheinlichkeit eines Legionellenbefalls besonders hoch?
Wenn Teile der Warmwasserversorgung über einen längeren Zeitraum nicht mit heißem Wasser durchgespült werden, können sich Legionellen optimal vermehren. Das ist bei lange leerstehenden Wohnungen der Fall, aber auch bei Leitungen, die stumpf enden und bei denen möglicherweise früher vorhandene Zapfstellen stillgelegt wurden. Solche Situationen gilt es grundsätzlich zu vermeiden.
Was sollte man als Gebäudeeigentümer zur Legionellen-Vorbeugung tun?
Die Legionellengefahr verringert sich, wenn die Warmwasser-Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert und betrieben wird. Insbesondere sind die vorgeschriebenen Temperaturen einzuhalten. Der gesamte Trinkwasserinhalt sollte mindestens einmal am Tag auf mehr als 60° C erwärmt werden (Legionellen-Schaltung). Leitungsabschnitte mit dauerhaft stehendem lauwarmem Wasser und Totstrecken sind unbedingt zu vermeiden.
Sind auch Wohnungseigentümergemeinschaften von der Legionellen-Prüfpflicht betroffen?
Ja, wenn wenigstens eine Wohnung innerhalb der Eigentümergemeinschaft vermietet ist. Die Legionellenprüfung ist dann von der Eigentümergemeinschaft zu beauftragen, weil die Warmwasserversorgungsleitungen typischerweise zum Gemeinschaftseigentum gehören. Ist keine Wohnung vermietet, kann auf die Legionellenprüfung verzichtet werden.
Können Mieter ihre Vermieter zur Legionellenprüfung zwingen?
Ja. Der Gebäude- bzw. Wohnungseigentümer ist für die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers verantwortlich und in der Pflicht, eine Legionellenprüfung durchführen zu lassen. Mieter haben das Recht auf qualitativ gutes, sauberes und legionellenfreies Wasser. Mieter können vom Vermieter das Prüfergebnis der Trinkwasseruntersuchung einfordern. Ob eine fehlende Legionellen-Untersuchung zu einer Mietminderung berechtigt, ist bisher noch nicht gerichtlich entschieden worden, aber anzunehmen.
Sind die Bewohner über das Ergebnis der Legionellenprüfung zu informieren?
Ja, der Eigentümer ist verpflichtet, seine Mieter über die Ergebnisse der orientierenden Untersuchung zu informieren. Diese Pflicht kann mit einem Aushang des Prüfergebnisses im Treppenhaus erfüllt werden. Ein eigenes Anschreiben an jeden Mieter ist nicht vorgeschrieben. Brunata Minol stellt das Legionellen-Prüfergebnis als aushangfähiges Schreiben zur Verfügung.
Muss trotz eingebauter Legionellen-Schaltung eine Trinkwasseruntersuchung durchführt werden?
Ja. Eine in der Warmwasserversorgung eingebaute Legionellenschaltung, die zu bestimmten Zeiten das Wasser stark erhitzt, dient der Prophylaxe und ersetzt deshalb die vorgeschriebene Legionellenprüfung nicht.
Wie lange ist das Ergebnis der Legionellenprüfung aufzubewahren?
Das Ergebnis ist auf einen Zeitraum von zehn Jahren zu archivieren. Für Brunata Minol-Kunden sind die Prüfergebnisse mindestens für diesen Zeitraum abrufbar. Nutzern der Brunata Minol-Online-Services stehen die jeweiligen Prüfergebnisse im Internet jederzeit zum Download zur Verfügung.
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Energieausweis
Was ist ein Energieausweis?

Energieausweise geben Auskunft über den Energieverbrauch pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr und die Energieeffizienzklasse eines Gebäudes, ähnlich wie wir das schon bei Haushaltsgeräten oder Fahrzeugen kennen. Damit sollen Kaufinteressenten für Eigentumswohnungen und Interessenten für Mietwohnungen eine objektive Information darüber bekommen, ob ein Gebäude einen hohen oder einen niedrigen Energiebedarf hat. Die politische Erwartung besteht darin, Gebäude mit schlechten Energiekennwerten kenntlich zu machen, um so den Gebäudeeigentümer zu energetisch wirksamen Modernisierungen zu motivieren.
Generell unterscheidet man zwischen zwei verschiedenen Energieausweisarten. Dem verbrauchsbasierten und dem bedarfsbasierten Energieausweis.
Woher bekomme ich einen Energieausweis?
Wir bieten Ihnen die Erstellung von Energieausweisen für Wohngebäude an. Am einfachsten und günstigsten bestellen Sie einen Energieausweis über unsere Buchungsseite oder unser Kundenportal.
Wozu brauche ich einen Energieausweis?
Bei Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien müssen seit 1. Mai 2014 verschiedene Angaben aus dem Energieausweis dargestellt werden. Jedem Kauf- oder Mietinteressent für eine Wohnung oder ein Haus muss der Energieausweis bei der Besichtigung durch den Verkäufer, Vermieter oder Makler unaufgefordert vorgelegt werden. Ist der Vertrag unter Dach und Fach muss dem Mieter bzw. Käufer der Ausweis ausgehändigt werden (zumindest als Kopie). Mieter in bestehenden Mietverhältnissen haben dagegen keinen Anspruch auf einen Energieausweis. Ein Energieausweis ist also immer dann erforderlich, wenn ein Haus oder eine Wohnung verkauft, bzw. neu vermietet wird.
Bedarfsbasierter oder verbrauchsbasierter Energieausweis – welchen brauche ich?
- Bedarfsbasierte Energieausweise sind vorgeschrieben für Gebäude mit weniger als fünf Wohnungen, die mit einem Bauantrag vor dem 1. November 1977 errichtet und nicht mindestens auf das Anforderungsniveau der ersten Wärmeschutzverordnung (WSVO) von 1977 modernisiert wurden.
- Verbrauchsbasierte Energieausweise sind in allen anderen Fällen zulässig, also bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen und einem Bauantrag nach dem 1. November 1977.
Wie unterscheiden sich Verbrauchsausweise und Bedarfsausweise?
- Der Energieverbrauchsausweis berücksichtigt Energieverbrauchswerte der letzten 36 Monate. In den Verbrauchswerten spiegeln sich u.a. der Einfluss des Nutzers und der Betrieb der Anlage wider, so dass sich Energieeinsparungen durch Verhaltensänderungen von Nutzern oder eine Effizienzsteigerung des Anlagenbetriebes gut abbilden lassen. Die Verbrauchswerte werden klimabereinigt verwendet.
- Beim Energiebedarfsausweis wird nach einer Aufnahme der Gebäude- und anlagetechnischen Daten durch eine Objektbesichtigung vor Ort, der jährliche Energiebedarf eines Gebäudes unter Berücksichtigung von baulichen und anlagentechnischen Eigenschaften (Dämmung, Baumaterialien, Bauweise, Heizungsanlage) errechnet. Zu Grunde gelegt werden dabei normierte Rechenwerte und standardisierte Randbedingungen – z.B. beim Klima und beim Nutzungsverhalten.
Was ist bei Energieausweisen unter einem Wohngebäude zu verstehen?
Wohngebäude sind Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen. Der Nicht-Wohnanteil solcher Gebäude, z.B. durch Läden, darf bis zu 10 % betragen. So kann auch für ein Wohngebäude mit 500 m² ein Ausweis für Wohngebäude erstellt werden, selbst wenn sich im Erdgeschoss ein Laden mit 49 m² befindet.
Was ist ein Nichtwohngebäude?
Ein Nichtwohngebäude ist ein Gebäude, das nicht einem Wohngebäude zugeordnet werden kann, z.B. für gewerbliche, freiberufliche, behördliche oder gemeinnützige Tätigkeiten.
Wann sind mehrere Energieausweise für ein Gebäude erforderlich?
- Gemischt genutzte Gebäude: Handelt es sich um ein gemischt genutztes Gebäude werden die unterschiedlich genutzten Gebäudeteile wie eigenständige Gebäude behandelt. Entsprechend ist für dieses Objekt mindestens je ein Energieausweis für die Wohnnutzung und ein Energieausweis für die Nichtwohnnutzung auszustellen.
- Gebäude mit Reihenbausweise: Ein pauschaler Ansatz, ob eine Reihenbauweise als ein oder mehrere Gebäude angesehen werden kann, ist uns aus den nachfolgenden Gründen nicht möglich.
Das Verfahren für die Energieausweiserstellung sieht in Anlehnung zum GEG vor, dass zu einer weiterführenden Untersuchung Bildmaterial zur Verfügung gestellt und diverse Angaben zur Liegenschaft gemacht bzw. eingeholt werden müssen. In Abhängigkeit dessen erfolgt auch letztlich die Festlegung, ob ein oder mehrere Gebäude vorliegen und ob ggf. weitere Angaben zur Beurteilung eingeholt werden müssen.
Für die Ausstellung von Energieausweisen kommt es darauf an, was unter einem Gebäude im Sinne des § 79 Absatz 2 zu verstehen ist. Was ein Gebäude ist, ergibt sich aus der allgemeinen Bedeutung des Wortes „Gebäude“ sowie der Anforderung an Beheizung und Kühlung nach § 2 GEG. Zur Abgrenzung von Gebäuden, Gebäudeteilen und Wohnungen können bestimmte Umstände – meistens mehrere gemeinsam – als Anhaltspunkte herangezogen werden.
Für ein Gebäude können beispielsweise sprechen:
- Die selbstständige Nutzbarkeit, ein trennbarer räumlicher und funktionaler Zusammenhang, die Abgrenzung durch die wärmeübertragende Umfassungsfläche, eigene Hausnummer, Eigentumsgrenzen, eigener Eingang, die Trennung durch Brandwände.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Anhaltspunkte lässt sich Folgendes sagen:
- Eine Gebäudereihe wie eine Reihenhauszeile mit mehreren Häusern besteht aus mehreren Gebäuden.
- Baugleichheit, die bei Reihenhäusern sicher nicht selbstverständlich ist, würde, selbst wenn sie vorläge, aus mehreren Gebäuden noch nicht ein Gebäude machen.
- § 17 GEG sieht vor, dass bei der gleichzeitigen Erstellung aneinander gereihter Gebäude diese hinsichtlich der energetischen Anforderungen der §§ 12, 14, 15 und 16 GEG wie ein Gebäude behandelt werden dürfen.
- § 17 Satz 2 GEG legt fest, dass die Vorschriften des Teiles 5 über den Energieausweis hiervon jedoch unberührt bleiben.
Dies bedeutet, dass bei der Ausstellung von Energieausweisen eine Behandlung einer Gebäudereihe als ein Gebäude gerade nicht vorgesehen ist.
Der Energieausweis ist demzufolge für jedes einzelne Reihenhaus auszustellen. Vergleichbares gilt für zwei Doppelhaushälften, selbst wenn sie eine gemeinsame Heizungsanlage aufweisen sollten.
Der Energieausweis ist für jede Doppelhaushälfte gesondert auszustellen.
Zu berücksichtigen ist, dass sowohl Reihenhausanlagen als auch Doppelhaushälften häufig nicht baugleich sind und auch nicht den gleichen Modernisierungszustand aufweisen. Letzterem kommt auch mit Blick auf die Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis besondere Bedeutung zu, da diese Empfehlungen dem etwaigen Modernisierungsbedarf des jeweiligen Gebäudes Rechnung tragen müssen.
Die Bewertung, ob es sich bei einer Reihenbauweise von Mehrfamilienhäusern um ein oder mehrere Gebäude handelt, ist nach wie vor ein Kernproblem.
Da sich der Sachverhalt und Definition des Gebäudebegriffes als nicht sehr transparent darstellt, wurde in der Vergangenheit von der PG-EnEV der Fachkommission Bautechnik eine Hilfestellung/Auslegung hinsichtlich dieser Thematik erarbeitet und veröffentlicht (Auslegung XX-1 zu § 17 Abs. 3 EnEV).
Auch seitens des BBSR (Bundesinstitut für Bau-. Stadt- und Raumforschung) werden die Inhalte aufgegriffen und es wird auf eine differenzierte Vorgehensweise hingewiesen, die auch bei uns in unserem Entscheidungsprozess Berücksichtigung findet.
Alternative: Bestätigung von einer nach § 88 GEG zugelassenen Person
Alternativ zu der Festlegung durch Minol können Sie uns für ihre Liegenschaften, die sich über mehrere Hausnummern erstrecken, eine Bestätigung, ob ein oder mehrere Gebäude vorliegen, zukommen lassen.
Eine Vorgehensweise, die wir begrüßen, da Ihnen selbst und insbesondere Ihren Experten aufgrund der Detailkenntnis Ihrer Liegenschaften am besten die Beurteilung unter Berücksichtigung der relevanten Kriterien möglich ist.
Die Bestätigung sollte jedoch von einer nach § 88 GEG zugelassenen Person unterschrieben sein, damit Sie und letztlich auch der den Energieausweis Unterzeichnende verordnungskonform handeln und im Falle einer Kontrolle (Teil 7 GEG) oder Anfechtung seitens eines für Sie potentiellen Mieters, keine Fahrlässigkeit weder Ihnen noch dem Unterzeichnenden unterstellt werden kann.
Was verbirgt sich hinter dem Gebäudeenergiegesetz?
Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird das Ziel einer Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude verfolgt. Dieses ist seit dem 1. November 2020 in Kraft. Darin sind nun das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt.
Hintergrund des Gesetzes ist, dass Energie in Gebäuden möglichst effizient eingesetzt wird und erneuerbare Energien zunehmend Nutzung finden.
Was änderte sich im Energieausweis seit Mai 2021?
Das GEG ist nicht nur die rechtliche Grundlage für den Energieausweis, es soll auch Anreize schaffen, um den gesamten Gebäudebestand in Deutschland energetisch zu verbessern. Mit der Neufassung der Gesetzgebung seit Mai 2021 änderte sich vor allem Folgendes:
- Individuellere und präzisere Modernisierungsempfehlungen: Die Qualität der Modernisierungsempfehlungen soll steigen. In diesem Zusammenhang fragen wir beim Verbrauchsausweis Details zum energetischen Gebäudezustand ab. Ergänzend dazu sieht das GEG aussagekräftige Fotos vor, anhand derer wir den aktuellen energetischen Zustand beurteilen können. Im Gegenzug finden sich im Energieausweis detailliertere und aussagekräftigere Modernisierungsempfehlungen.
- Klimaanlage: Eine weitere Neuerung für die Ausstellung von Energieausweisen: Es werden Informationen zu vorhandenen Klimaanlagen bei mehr als 12 kW Nennleistung abgefragt. Dies betrifft die Anzahl der Geräte und den Fälligkeitstermin der nächsten Inspektion.
- CO₂-Emissionen: Die Treibhausgasemissionen (vereinfacht CO₂-Emissionen) beschreiben die Klimabelastungen, die der Gebäudebetrieb verursacht. Der CO₂-Kennwert basiert auf der Berechnung der verwendeten Energieträger und ist eine Pflichtangabe im Energieausweis.
Welche Fotos brauche ich für die Energieausweis-Bestellung?
Seit dem 1.5.21 schreibt der Gesetzgeber vor, dass Bildaufnahmen zur Verfügung zu stellen sind, sofern keine Vor-Ort-Begehung stattfindet. Daraus abgeleitet werden von Minol im Energieausweis konkrete Modernisierungsempfehlungen genannt.
Für die Bestellung eines verbrauchsbasierten Energieausweises sollten Sie einige Fotos des Gebäudes und der Anlagentechnik bereithalten. Alternativ können Sie den Bestellvorgang auch unterbrechen und später wieder fortsetzen, wenn Ihnen die erforderlichen Fotos vorliegen.
Kann man Datenaufnahme und Fotos auch durch Minol erledigen lassen?
Ja, eine bequeme Energieausweis-Bestellung ist die Beauftragung unserer Experten. Mit ein paar Klicks können Sie einen bedarfsbasierten Energieausweis online bei uns bestellen. Die Datenaufnahme erfolgt gemeinsam mit einem von uns beauftragten Objektbesichtiger vor Ort im Gebäude.
Wie lange sind Energieausweise gültig?
Energieausweise haben eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.
Ein neuer Ausweis ist nötig, wenn das Gebäude nach größeren Umbauten und Sanierungen gemäß dem Gebäudeenergiegesetz neu berechnet wird. Wird nur die Heizung ausgetauscht, besteht keine Pflicht, einen neuen Ausweis zu erstellen. Wir empfehlen in diesem Fall dennoch, einen neuen Ausweis anzufordern.
Ist mein bereits vorhandener Energieausweis nach EnEV weiterhin gültig?
Ein rechtskonformer Energieausweis der vor dem 1. Mai 2021 nach den Regeln der EnEV erstellt wurde, behält weiterhin seine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren.
Weshalb kann ein vorhandener Energieausweis nicht einfach verlängert werden, obwohl Minol die Angaben zu Heizmedien und Mengen bereits vorliegen?
Eine Verlängerung eines Energieausweises ist nicht möglich. Der Gesetzgeber verlangt für neue Energieausweise mit neuer Gültigkeit eine erneute Datenaufnahme nach den aktuellen Vorgaben aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG). Die Minol bereits vorliegenden Daten zu Heizmedien und Mengen aus der Heizkostenabrechnung der letzten 36 Monate, müssen in der Bestellung allerdings nicht extra noch mal von Ihnen eingegeben werden, wenn Sie den komfortablen Bestellweg über das Kundenportal wählen.
Welche Angaben sind im Energieausweis Pflicht bei kommerziellen Immobilienanzeigen seit Mai 2021?
- Die Art des Ausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis.
- Den Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude, bezogen auf die Wohnfläche. Für Nichtwohngebäude ist diese Angabe für Wärme und Strom getrennt aufzuführen.
- Die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes.
- Bei Wohngebäuden: das im Energieausweis genannte Baujahr.
Was passiert, wenn ich keinen Energieausweis habe und auch keinen erstellen lassen möchte?
In der Immobilienanzeige können Sie in diesem Fall zunächst auf die Angabe der energetischen Informationen verzichten. Spätestens zum Zeitpunkt der Haus- oder Wohnungsbesichtigung brauchen Sie aber einen Energieausweis – diesen müssen Sie dann dem Interessenten vorlegen. Wird bei der Besichtigung kein Energieausweis vorgelegt, begehen Sie als Vermieter oder Verkäufer eine Ordnungswidrigkeit und riskieren ein Bußgeld. Der Energieausweis muss also spätestens dann erstellt werden, wenn sich der erste Interessent meldet.
Benötigt man auch für denkmalgeschütze Gebäude einen Energieausweis?
Nein. Nach Landesrecht denkmalgeschützte „Gebäude oder Gebäudemehrheiten“ unterliegen nach § 79 Absatz 4 GEG nicht der Energieausweispflicht. Um das im Zweifelsfall nachweisen zu können, empfiehlt es sich in jedem Fall, die offizielle Bestätigung des Denkmalschutzes zu besorgen und bereit zu halten.
Wie wird ein bedarfsbasierter Energieausweis erstellt?
Ein bedarfsbasierter Energieausweis bzw. Energiepass wird auf Grundlage der Beschaffenheit der Gebäudehülle sowie der Heizungsanlage erstellt. Der ermittelte Energiebedarf ist unabhängig vom Verhalten der Bewohner. Wir bieten eine leistungsstarke Alternative mit Gebäudebegehung und gemeinsamer Datenaufnahme mit einem geprüften Objektbesichtiger vor Ort.
Wie wird ein verbrauchsbasierter Energieausweis erstellt?
Ein günstiger verbrauchsbasierter Energieausweis bzw. Energiepass, der auf den Daten der letzten Heizkostenabrechnungen basiert, ist zulässig für alle Mehrfamilienhäuser ab fünf Wohnungen, oder für Gebäude mit weniger als fünf Wohnungen, die nach 1977 gebaut oder gemäß der 1. Wärmeschutzverordnung vom 11.09.1977 energetisch modernisiert wurden.
Mieterstrom
Wie lange hält eine PV-Anlage?
Moderne Solaranlagen haben eine Lebensdauer von 25–30 Jahren.
Wie wird der Mieterstrompreis festgelegt?
Der Preis muss mindestens 10 % unter dem örtlichen Grundversorgungstarif liegen, sodass er für Mieter immer günstiger ist als Standardstrom.
Muss ich Mieterstrom gesetzlich anbieten?
Es gibt eine PV-Dachpflicht in vielen Bundesländern, aber keine Mieterstrompflicht. Mieterstrom ist freiwillig.
Welche steuerlichen Vorteile gibt es?
PV-Anlagen können abgeschrieben werden. Für PV-Anlagen bis 30 kWp gilt ein Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer. Weitere Förderungen sind möglich.
Was passiert bei einem Mieterwechsel?
Der neue Mieter kann Mieterstrom beziehen. Alle Verträge und Abrechnungen werden über die Quartierkraft Plattform angepasst.
Wie funktioniert die Abrechnung für die Mieter?
Die Abrechnung funktioniert automatisch über die digitale Plattform von Quartierkraft. Mieter erhalten transparente Abrechnungen, Änderungen bei Mieterwechsel oder Tarif-Anpassungen werden automatisch berücksichtigt.
Kann Mieterstrom auch Allgemeinstrom (Treppenhaus, Heizungspumpe) abdecken?
Ja. So erhöht sich die Eigenverbrauchsquote und die Wirtschaftlichkeit der Anlage steigt.
Wer trägt Wartung und Reparaturen der Solaranlagen?
Wir unterstützen Sie bei der Vermittlung qualifizierter Solarteure, die Ihre PV-Anlage fachgerecht montieren. Der Vertrag kommt direkt zwischen Ihnen und dem jeweiligen Solarteur zustande, der anschließend auch für Wartung und Reparaturen verantwortlich ist.
Ihr Vorteil: Sie können entweder selbst einen passenden Partner auswählen oder unsere Hilfe bei der Suche nach einem geeigneten Solarteur in Anspruch nehmen.
Müssen sich alle Mieter verpflichtend am Mieterstrom beteiligen?
Nein. Mieterstrom ist freiwillig. Mieter, die nicht teilnehmen möchten, bleiben beim regulären Energieversorger.
Lohnt sich Mieterstrom auch für kleine Mehrfamilienhäuser?
Ja. Bereits ab 3 Einheiten kann Mieterstrom wirtschaftlich attraktiv sein, insbesondere bei ausreichend Dachfläche und Stromverbrauch.
Was ist Mieterstrom?
Mieterstrom ist Strom, der in unmittelbarer Nähe der Mieter erzeugt wird, meist durch Photovoltaikanlagen auf dem Dach eines Wohngebäudes, und direkt ohne Umweg über das öffentliche Stromnetz an die Mieter geliefert wird. Überschüssiger Strom kann ins Netz eingespeist werden. Damit alles reibungslos funktioniert, sorgt ein intelligentes Mess- und Abrechnungskonzept dafür, dass der Verbrauch jeder Einheit individuell erfasst wird. Mieterstrom eignet sich besonders für Mehrfamilienhäuser und ermöglicht es Mietern, von grünem Strom zu profitieren, ohne selbst in eine Anlage investieren zu müssen. Gleichzeitig leistet er einen aktiven Beitrag zur Energiewende.
Westend61 / Bartek SzewczykWas bedeutet Direktverbrauch, Mieterstromzuschlag, Reststrommarge, Grundgebühren und Netzeinspeisung?
1. Direktverbrauch
Der Strom, den Ihre Mieter direkt vom Dachstrom nutzen, ohne dass er erst ins öffentliche Netz eingespeist wird. Den von Ihren Mietern direkt verbrauchten Strom, können Sie zu einem eigenen Preis verkaufen, unter der Voraussetzung, dass er 10 % unter dem örtlichen Grundversorgungstarif liegt.
2. Mieterstromzuschlag
Das ist ein möglicher staatlicher Bonus pro Kilowattstunde für den Strom aus Ihrer eigenen Solaranlage, den Ihre Mieter verbrauchen (Direktverbrauch). Den Bonus erhalten Sie zusätzlich zu dem Verkaufspreis.
3. Reststrommarge
Wenn Ihre Solaranlage nicht genug Strom produziert, kaufen Sie zusätzlichen Strom ein, den Sie an Ihre Mieter weiterverkaufen. Sie können auf diesen „Reststrom“ eine kleine Marge (Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis) verdienen, sodass auch Strom, der nicht selbst erzeugt wurde, zusätzliches Einkommen generiert.
4. Grundgebühren
Feste Gebühren, die jeder Mieter für Strom zahlt, unabhängig vom Verbrauch (oft im Mieterstromvertrag enthalten). Dadurch erhalten Mieterstrom-Anbieter (Vermieter) stabile, regelmäßige Einnahmen, auch wenn der Verbrauch mal schwankt.
5. Netzeinspeisung
Wenn mehr Strom produziert wird, als Ihre Mieter verbrauchen, wird der Überschuss ins öffentliche Netz eingespeist. Dafür erhalten Sie eine feste Vergütung vom Netzbetreiber.
Wie kann ich mit Mieterstrom Geld verdienen?
Wie Sie mit Mieterstrom Geld verdienen
Direktverbrauch: Strom, den Ihre Mieter direkt vom Dach nutzen, können Sie selbst verkaufen. Der Preis muss 10 % unter dem örtlichen Grundversorgungstarif liegen, so erzielen Sie Einnahmen aus jeder Kilowattstunde, die Ihre Mieter verbrauchen.
Mieterstromzuschlag: Für jede Kilowattstunde Strom aus Ihrer PV-Anlage können Sie zusätzlich einen gesetzlich möglichen Zuschlag erhalten. So steigern Sie Ihren Gewinn, ohne dass Ihre Mieter deutlich mehr zahlen.
Reststrommarge: Wenn Ihre Anlage nicht genug Strom liefert, beziehen Ihre Mieter Strom aus dem Netz. Auch daran können Sie einen kleinen Gewinn erzielen, indem Sie die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis behalten.
Grundgebühren: Hierbei handelt es sich um feste monatliche Entgelte, die unabhängig vom Stromverbrauch anfallen. Als Anlagenbetreiber zahlen Sie die Grundgebühr für den Stromanschluss nur einmal. Gleichzeitig entrichten alle teilnehmenden Mieter eine monatliche Grundgebühr. Dadurch entstehen regelmäßige und planbare Einnahmen, unabhängig vom individuellen Stromverbrauch.
Netzeinspeisung: Überschüssiger Strom, der nicht direkt verbraucht wird, fließt ins öffentliche Netz. Für jede eingespeiste Kilowattstunde erhalten Sie eine Vergütung vom Netzbetreiber.

Jacob Lund – stock.adobe.comB.One Guide
Welche Daten werden für die Analyse benötigt?
Der B.One Guide nutzt Ihre bereits vorhandenen Verbrauchsdaten aus dem Minol-System. Das bedeutet für Sie: keine zusätzliche Datenerfassung, keine manuelle Aufbereitung, schneller Start ohne Mehraufwand.
Wie lange dauert die Einrichtung?
Die Analyse steht direkt nach der automatischen Datenverarbeitung zur Verfügung. Sie erhalten sofort: Benchmark-Vergleiche, CO₂-Bewertungen, Handlungsempfehlungen und Priorisierungen.
Für wen ist der B.One Guide geeignet?
Der B.One Guide richtet sich an alle Gebäudeeigentümer, die eine langfristige Modernisierungsstrategie für ein einzelnes Objekt oder ein ganzes Portfolio anstreben.
Er ist in zwei Nutzungstiefen aufgebaut. Dadurch eignet er sich sowohl für Einsteiger ohne Vorkenntnisse als auch für Anwender, die detaillierte und weiterführende Analysen durchführen möchten.
Hilft der B.One Guide bei gesetzlichen Anforderungen und ESG-Zielen?
Ja. Der B.One Guide unterstützt Sie dabei CO₂-Emissionen transparent zu machen, Einsparpotenziale gezielt zu identifizieren und Nachhaltigkeitsziele messbar zu verfolgen. Der B.One Guide ist aber kein klassisches Tool für eine ESG-Berichterstattung.
Können Investitionen gezielt priorisiert werden?
Genau dafür wurde der B.One Guide entwickelt. Er zeigt Ihnen welche Gebäude den größten Handlungsbedarf haben, wo Maßnahmen die höchste Wirkung erzielen und wie sich Investitionen wirtschaftlich und ökologisch auswirken.
Ist der B.One Guide auch für langfristige Planungen geeignet?
Neben kurzfristigen Optimierungen unterstützt der Guide auch bei strategischen Investitionsentscheidungen, langfristige Sanierungs- und Dekarbonisierungsstrategien, sowie beim Werterhalt und Wertsteigerung Ihres Portfolios.
Gibt es eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung?
Der B.One Guide verteilt die Modernisierungsmaßnahmen intelligent über einen Zeitraum von 20 Jahren. Dabei werden Förderungen, Kosteneinsparungen oder Modernisierungsumlagen mit einberechnet.
Gibt es einen Testzugang für den B.One Guide?
Einen Testzugang gibt es nicht. Stattdessen können Sie sich über Tutorials im Minol Onlineportal einen ersten Einblick verschaffen.
Wie unterscheidet sich die Anwendung zu anderen Anbietern?
Der B.One Guide überzeugt durch seine Nutzungstiefe für langfristige Modernisierungsstrategien und den direkten Start ohne aufwendige und teure Datenerfassung.
Rauchwarnmelder
Was passiert, wenn Eigentümer die Rauchwarnmelder-Verpflichtungen ignorieren?
Wenn die Landesbauordnung den Einbau von Rauchwarnmeldern vorsieht, ist das eine verbindliche Pflicht für den Eigentümer. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, handelt rechtswidrig. Ein Bußgeld ist dafür allerdings nicht vorgesehen. Kritischer wird es aber, wenn in einem ausstattungspflichtigen Gebäude ein Brand entsteht, bei dem Personen zu Schaden kommen. Dann dürften die zivilrechtlichen Probleme weitaus schlimmere Folgen haben, als das bei einem bloßen Bußgeld möglich wäre.
Eigentümergemeinschaften: Jeder für sich oder miteinander?
Die gemeinschaftliche Anschaffung von Rauchwarnmeldern bietet Eigentümergemeinschaften einige Vorteile. Neben den enormen Preisvorteilen für alle Eigentümer, ist auch der Sicherheitsaspekt von Bedeutung. Entscheidet man sich zur gemeinsamen Ausstattung, werden alle Wohnungen zuverlässig mit Rauchwarnmeldern ausgestattet. Macht das jeder für sich, werden erfahrungsgemäß einige Wohnungen nicht ausgestattet werden. Die dann entstehenden Sicherheitslücken betreffen alle. Wenn es in einer nicht ausgerüsteten Nachbarwohnung brennt, gefährdet das auch die Mitbewohner.
Brunata Minol empfiehlt die Selbstinstallation von Rauchwarnmeldern durch einzelne Wohnungseigentümer nur dann, wenn sich die Eigentümergemeinschaft dazu entschieden haben sollte, dass jeder Wohnungseigentümer selbst zuständig ist. Beschließen die Wohnungseigentümer hingegen die gemeinschaftliche Ausstattung, dann müssen sie nicht solche Wohnungen ausnehmen, deren Eigentümer bereits selbst Rauchwarnmelder installiert haben (BGH, Urteil v. 7.12.2018, V ZR 273/17).
Mietwohnungen: Wer installiert Rauchwarnmelder?
In gemieteten Wohnungen und Häusern ist die Ausstattung mit Rauchwarnmeldern nach den Vorgaben aller Landesbauordnungen immer Sache des Vermieters. Brunata Minol empfiehlt Mietern deshalb, den Vermieter auf die Rauchwarnmelderpflicht aufmerksam zu machen und keine selbst gekauften Geräte zu installieren.
Können Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern verweigern?
Die Frage dürfte sich seltener stellen, denn schließlich schützen Rauchmelder das Leben der Bewohner. Warum sollte man sich als Mieter also dagegen sträuben? Dennoch ist die Regel klar: Der Einbau von Rauchwarnmelder ist eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555b BGB. Die Maßnahme dient der Verbesserung der Mietsache und ist von Mietern zu dulden (§ 555d BGB). Den Zutritt zur Wohnung muss der Vermieter notfalls zivilrechtlich durchsetzen. Die sonst erforderliche dreimonatige Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme nach § 555c BGB muss beim Einbau von Rauchwarnmeldern nicht eingehalten werden, weil es sich hier um eine „unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache“ nach § 555c, Abs. 4 BGB handelt.
Zudem entschied der BGH, dass Mieter auch dann den Einbau von Rauchwarnmeldern dulden müssen, wenn sie vorher selbst schon welche installiert hatten. Landesbauordnungen verpflichten Vermieter dazu, Rauchwarnmelder einzubauen. Im Gegenzug haben Mieter den Einbau zu dulden. Dass man selbst schon welche installierte, ändert nichts an diesem Grundprinzip. Die Begründung des BGH: „Dadurch, dass der Einbau und die spätere Instandhaltung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern erreicht ist.“ (BGH, Urteile v. 17.06.2015, Az.: VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14))
In gleicher Weise urteilte der BGH auch für Eigentümergemeinschaften. Auch dort können sich einzelne Eigentümer nicht der gemeinschaftlichen Ausstattung entziehen, selbst dann nicht, wenn sie selbst schon eigene Rauchwarnmelder installiert haben (BGH, Urteil vom 7.12.2018, V ZR 273/17).
Gilt die Duldungspflicht auch bei Funk-Rauchwarnmeldern?
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Installation von Funk-Rauchwarnmeldern keine Verletzung allgemeiner Persönlichkeitsrechte bedeutet und vom Mieter zu dulden ist. Die vom Kläger befürchtete Grundrechtsverletzung durch möglicherweise spionierende Rauchwarnmelder konnte nicht bewiesen werden. Vielmehr dient die Installation von Funk-Rauchwarnmeldern der Sicherheit der Bewohner. Die dadurch gewonnene Möglichkeit der Ferninspektion ist mit Vorteilen für die Bewohner verbunden (BVerfG, Beschluss vom 8.12.2015, Az. 1 BvR 2921/15).
Wer installiert Rauchwarnmelder im selbst genutzten Einfamilienhaus?
Im selbst genutzten Einfamilienhaus ist die Ausstattung mit Rauchwarnmeldern alleine Sache des Eigentümers. Installieren Sie Rauchwarnmelder in Schlaf-, Gäste- und Kinderzimmern, sowie in Rettungswegen, die zur Wohnungstür führen. Bringen Sie im Einfamilienhaus auch mindestens einen Rauchwarnmelder am höchsten Punkt des Treppenhauses an. Optimal ist die Ausstattung, wenn Sie auch Räume, die nur gelegentlich zum Schlafen dienen, mit Rauchwarnmeldern ausstatten. Nicht zu empfehlen sind Rauchwarnmelder in Küche, Bad und WC.
Kauf der Rauchwarnmelder: Wohnungsmiete erhöhen oder nicht?
Die Pflicht zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern liegt beim Eigentümer. Die Kosten für Anschaffung und Installation von Rauchwarnmeldern berechtigen den Vermieter theoretisch zu einer Mieterhöhung um 8 % der Anschaffungskosten auf die jährliche Nettokaltmiete. Erfahrungsgemäß sieht es so aus, dass in den meisten Fällen die monatliche Mieterhöhung für eine Wohnung aufgrund einer Rauchwarnmelder-Installation mit ein bis zwei Euro für die einzelne Wohnung so gering wäre, dass die meisten Vermieter auf das Recht einer Mieterhöhung verzichten und stattdessen die recht geringen Kosten selbst übernehmen.
Sind die Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern umlagefähig?
Über Jahre bestanden widersprüchliche Landgerichtsurteile zur Umlage von Mietkosten für Rauchwarnmelder. In einem Fall (Landgericht Magdeburg, 2011) wurde die Umlagemöglichkeit der Mietkosten befürwortet, in einem anderen (Landgericht Hagen, 2016) dagegen verneint, dass es sich bei Mietkosten für Rauchwarnmelder um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung handelt. Im Mai 2022 hat der Bundesgerichtshof höchstrichterlich entschieden: Mietkosten für Rauchwarnmelder sind nicht als Betriebskosten auf Mieter umlagefähig (BGH, Urteil v. 11.5.2022, VIII ZR 379/20. Damit sind anderslautende Vereinbarungen hinfällig.
Mietkosten für Messgeräte für Heizung und Warmwasser sind dagegen eindeutig umlagefähig
Sind die Kosten für die regelmäßige Prüfung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Rauchwarnmeldern umlagefähig?
Rauchwarnmelder sind gemäß DIN 14676 Nr. 6 einmal jährlich auf Funktion zu prüfen. Die Funktionsprüfung erfolgt entweder durch eine Sichtprüfung vor Ort in der Wohnung oder – bei entsprechend ausgerüsteten Funk-Rauchwarnmeldern – per Ferninspektion von außerhalb der Wohnung. Bei beiden Verfahren wird geprüft, dass die Raucheintrittsöffnungen frei sind und dass die Geräte nicht zugeklebt oder von der Decke entfernt wurden. Ebenfalls geprüft wird die einwandfreie technische Funktion des Geräts, entweder durch einen manuellen Test oder durch elektronische Sensoren bei der Funk-Ferninspektion.
Die Kosten für die regelmäßige Prüfung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von in den Mieträumen angebrachten Rauchwarnmeldern sind Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 17 der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (BetrKV – sonstige Betriebskosten) und damit grundsätzlich umlagefähig. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass Betriebskosten, die aufgrund duldungspflichtiger Modernisierungsmaßnahmen entstanden sind, an Mieter weitergereicht werden dürfen, auch wenn das nicht ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde (z. B. BGH-Urteil vom 5. Oktober 2022, VIII ZR 117/21). Bei neuen Mietverträgen empfiehlt Minol Vermietern, dennoch die Position „Kosten für die Wartung der Rauchwarnmelder“ im Mietvertrag explizit zu benennen und damit Zweifel auszuräumen. Die Umlage erfolgt bestenfalls nach der Wohnfläche, dem typischen Schlüssel für kalte Betriebskosten nach BGB.
In welche Gebäude gehören Rauchwarnmelder?
Landesbauordnungen verpflichten zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen. Rauchwarnmelder sind geeignet für den Einsatz in Wohnhäusern, sowie Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung, also Büros, Kanzleien oder Arztpraxen. Für Bäckereien, Ladengeschäfte, Gaststätten oder Tiefgaragen sind Rauchwarnmelder nicht geeignet.
Welche Vorteile bietet eine Optimalausstattung gegenüber einer Mindestausstattung bei Rauchmeldern?
Bei der Optimalausstattung bzw. Vollausstattung werden Rauchwarnmelder nicht nur in den sowieso vorgeschriebenen Schlafräumen und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen angebracht, sondern zusätzlich auch in Wohn- und Arbeitszimmern. Gerade bei der Montage von Funk-Rauchwarnmeldern, aber nicht nur, empfehlen wir die Optimalausstattung:
- Ist eine Nutzeinheit nicht vollständig mit Funk-Rauchwarnmeldern ausgestattet, so sind innerhalb der Wohnung Umnutzungsmeldungen durch den Besitzer vorzunehmen, um die Prüfanforderung gemäß DIN 14676-1 dahingehend einzuhalten.
- Statistisch gesehen, entstehen ein Drittel aller Wohnungsbrände durch elektrische Defekte, sodass die Brandgefahr zum Beispiel im Wohnzimmer besonders hoch ist.
- Entsteht ein Brand im Wohnzimmer, Büro etc., so alarmieren die Rauchwarnmelder erst dann, wenn der Brandrauch im Flur oder Schlafzimmer ankommt. In der Regel bleiben jedoch zur Rettung maximal 4 Minuten. Gerade für körperlich eingeschränkte Personen kann dies tödlich enden, obwohl dies mit der Optimalausstattung vielleicht hätte verhindert werden können.
- In Berlin und Brandenburg ist man der Empfehlung nachgekommen, dass Rauchwarnmelder auch in der Nähe von potenziellen Brandentstehungsquellen zu installieren sind, um eine frühzeitigere Detektion und somit mehr Zeit für die Selbstrettung zu ermöglichen. Konkret müssen in diesen beiden Bundesländern, die als letzte eine Rauchwarnmelder-Pflicht eingeführt haben, alle Aufenthaltsräume und Flure, die als Rettungswege für solche Räume dienen mit RWM ausgestattet werden.
Das Sicherheitsniveau innerhalb der Liegenschaft steigt also in jedem Falle und alle in der Wohnung installierten Rauchwarnmelder dienen im Brandfall dem Schutz der Bewohner.
In welche Räume gehören unbedingt Rauchwarnmelder?
Laut Anwendungsnorm DIN 14676 gehören Rauchmelder als Mindestausstattung in Kinderzimmer und Schlafräume sowie in Flure, die als Rettungswege dienen. In der empfehlenswerten Optimalausstattung werden Rauchwarnmelder zusätzlich im Wohnzimmer und – falls vorhanden – im Arbeits- oder Gästezimmer angebracht.
Muss der Eigentümer spezielle Rauchwarnmelder für gehörlose oder hörgeschädigte Mieter einbauen?
Alle Landesbauordnungen schreiben den Mindestschutz durch den Eigentümer mit Rauchwarnmeldern nach DIN EN 14604 vor. Zur zusätzlichen Anbringung technischer Zusatzausstattungen für gehörlose oder hörgeschädigte Mieter ist der Eigentümer deshalb nicht verpflichtet. Er kann sich natürlich darum kümmern, er muss aber nicht.
Verliert man seinen Versicherungsschutz, wenn keine Rauchwarnmelder installiert sind?
Immer wieder ist zu hören, dass Versicherer im Brandfall ihre Leistungen aus der Wohngebäudeversicherung ganz oder teilweise kürzen könnten, wenn in einem rauchmelderpflichtigen Bundesland auf den Einbau der Geräte verzichtet wurde. Diese Frage ist nicht definitiv mit ja oder nein zu beantworten. Die Versicherungskammer Bayern erklärt beispielsweise, dass es zu einer Kürzung kommen kann, wenn nachgewiesen wird, „dass der entstandene Schaden an Gebäude oder Hausrat durch das Fehlen der Alarmmelder größer ausgefallen ist, als mit installierten Geräten.“ Der Versicherungsbote, ein Fachmagazin für Versicherungsmakler schreibt: „In den allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Wohngebäudeversicherung findet man ausdrückliche Hinweise, dass der Versicherungsschutz erlischt, sobald ein Versicherungsnehmer die gesetzlichen Vorschriften wie z.B. die Rauchmelderpflicht verletzt.“ Um ganz sicher zu gehen, fragen Sie also am besten ihren Versicherer. Noch sicherer sind Eigentümerinnen und Eigentümer natürlich, wenn sie einfach Rauchwarnmelder einbauen. Dann stellt sich die Frage eines möglicherweise fehlenden Versicherungsschutzes erst gar nicht.
Was tun bei Täuschungsalarmen bzw. Fehlalarmen an Rauchwarnmelder?
in Rauchwarnmelder löst Alarm aus, wenn Kondensat, Rauch- oder Staubpartikel in einer bestimmten Konzentration in die Rauchkammer eindringen. Das kann bei Renovierungsarbeiten passieren, wenn durch Bohren oder Schleifen vermehrt Feinstaub entsteht, wenn verstärkter Qualm beim Braten entsteht oder wenn Wasserdampf aus Küche oder Bad in die mit Rauchwarnmeldern ausgestatten Räume eindringt.
Bei unerwünschtem Alarm kann der Rauchwarnmelder über die zentrale Alarm-Stopp-Taste stummgeschaltet werden. Das geht beispielsweise auch mit einem Besenstiel. Der Rauchwarnmelder ist dann immer noch aktiv, es wird nur für zehn Minuten die Ansprechempfindlichkeit gesenkt. Um einen erneuten Täuschungsalarm zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Wohnung nach einem Täuschungsalarm zu lüften.
Im Gegensatz zum Täuschungsalarm wird ein Fehlalarm durch technische Defekte des Geräts oder den Ausfall eines Bauteils ausgelöst. Bei hochwertigen Rauchmeldern ist die Wahrscheinlichkeit von Fehlalarmen eher gering. Nicht einwandfrei funktionierende Rauchwarnmelder sollten Sie unbedingt ausgetauscht werden.
Wer bezahlt bei einem Falschalarm die Kosten der Feuerwehr?
Das bloße Ausrücken der Feuerwehr verursacht heute in der Regel keine Kostenpflicht für den Verursacher eines Falschalarms bzw. Täuschungsalarms. Erst die tatsächliche Brandbekämpfung vor Ort kann teuer werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied beispielsweise in seinem Urteil vom 27.06.2012 (Az. 4 BV 11.2549) dass die Ermittlungen der Feuerwehr vor Ort, ob es sich nun um einen echten Brand oder einen nur Fehlalarm handelt, noch keine Kosten auslösen kann. Als reine Warneinrichtung können Rauchwarnmelder grundsätzlich keine unmittelbaren Alarmierungen und damit auch keine Falschalarmierungen der Feuerwehr auslösen. Die Frage der Kostenersatzpflicht nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Feuerwehrgesetzes (FwG) stellt sich damit nicht.
Die Alarmierung der Feuerwehr erfolgt in der Regel durch eine Person, die das Signal eines Rauchwarnmelders wahrnimmt. Kommt es dabei zu einer Falschalarmierung, richtet sich der Kostenersatz nicht nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 FwG. Die alarmierende Person ist nur dann kostenersatzpflichtig, wenn ihr für die Falschalarmierung Vorsatz oder grob fahrlässige Unkenntnis der Tatsachen vorgeworfen werden kann (§ 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 FwG).
Was unterscheidet Fehlalarme von Täuschungsalarmen?
Fehlalarme können an Rauchwarnmeldern entstehen, wenn einzelne oder mehrere Bauteile des Geräts defekt sind.
Täuschungsalarme können auftreten, wenn Fremdkörper wie kleinste Insekten, Staub oder übermäßiger Wasserdampf aus Bad, Dusche oder Küche in die Messkammer geraten. Auch dabei findet eine Lichtstreuung in der Messkammer statt, wodurch ein ungewollter Alarm ausgelöst werden kann.
Kann jeder X-beliebige Rauchwarnmelder eingebaut werden?
Nein. Anforderungen an die Gerätetechnik für Rauchwarnmelder sind in der Produktnorm DIN EN 14604 geregelt. In Europa dürfen seit 2008 nur noch nach DIN EN 14604 zertifizierte Rauchwarnmelder verkauft und installiert werden. Brunata Minol Rauchwarnmelder erfüllen selbstverständlich alle Qualitätsanforderungen.
Reagieren Rauchwarnmelder auch auf Hitze?
Ja, aber nicht alle. Nur hochwertige Rauchmelder, wie beispielsweise die von Brunata Minol verwendeten Minoprotect-Geräte, ergänzen das optische Verfahren mit einem Temperatursensor. Diese Rauchwarnmelder Geräte warnen auch bei Bränden mit viel Hitze und relativ wenig Rauch sehr zuverlässig.
Warum blinkt die LED im Rauchwarnmelder?
Die Kontroll-Leuchte zeigt im Normalbetrieb die Funktionsfähigkeit des Rauchwarnmelders an. Es ist alles in Ordnung, wenn die Kontroll-Leuchte permanent alle 40 Sekunden kurz aufblinkt. Bei Modellen ab Minoprotect 3 ist die Kontroll-LED nachts gedimmt und damit etwas weniger hell. Der Minoprotect II alarmvernetzt gibt nur im Alarmfall LED-Signale ab.
Wie kann man Rauchwarnmelder selbst testen?
Ganz einfach, indem Sie den Testknopf in der Mitte kurz drücken und wieder loslassen. Mit drei aufeinanderfolgenden Pieptönen und zugleich schnell blinkender LED wird die Funktionsfähigkeit des Rauchmelders bestätigt.
Wie lange reicht die Batterie in Brunata Minol-Rauchwarnmeldern?
Einfach weil es sicherer ist, sind alle Modelle von Brunata Minol-Rauchwarnmeldern mit Long-Life-Batterien ausgestattet. Der Rauchmelder warnt über seine gesamte Betriebszeit von mindestens zehn Jahren zuverlässig vor Rauch und Hitze. Ein Batteriewechsel innerhalb der Lebenszeit des Melders ist nicht erforderlich. Zudem ist die Batterie fest eingebaut. Eine austauschbare Batterie könnte entnommen und zweckentfremdet werden. Der Rauchmelder würde bei Gefahr nicht warnen und die Bewohner in Lebensgefahr bringen. Mit fest eingebauten Langzeitbatterien ist das ausgeschlossen.
Wann müssen installierte Rauchwarnmelder ausgetauscht werden?
Die Anwendungsnorm DIN 14676-1 gibt vor, dass die vorgesehene Betriebsdauer der Rauchwarnmelder zu überwachen ist. Die Betriebsdauer von Rauchwarnmeldern gibt demnach der Hersteller an. Entscheidend sind also der installierte Rauchwarnmelder-Typ und die Herstellerangaben dazu. Laut Norm darf aber der Rauchwarnmelder ab dem Datum der Inbetriebnahme längstens für 10 Jahre plus 6 Monate im Einsatz sein und ist spätestens dann auszutauschen.
Was ist, wenn die Batterie des Rauchmelders mal doch nicht funktioniert?
Brunata Minol-Rauchmelder besitzen hochwertige Long-Life-Batterien, die auf eine Betriebszeit von zehn Jahren ausgelegt sind. So schnell ist die Batterie also nicht zu Ende. Sollte es doch durch widrige Umstände passieren, dass die Batterie früher zur Neige geht, erkennt das die Selbstdiagnose-Funktion des Melders. Der Rauchwarnmelder gibt rechtzeitig ein spezielles Batterieende-Signal von sich. Die verbleibende Batteriespannung reicht noch für mindestens 30 Tage. So bleibt genug Zeit, den Service zu informieren, um den Melder auszutauschen.
Kann oder soll ich meinen Minol Rauchwarnmelder bei Störungen abnehmen?
Rauchwarnmelder müssen auf der Grundplatte montiert bleiben, nur dann warnen sie vor Gefahr. Entfernen Sie ihre Rauchwarnmelder deshalb bitte nicht. Sollten Sie eine Demontage aufgrund einer vorliegenden Störung in Erwägung ziehen, so melden Sie diese unverzüglich beim Minol Kundendienst. Liegt eine Störungsmeldung vor, so lässt sich diese bei Minol Rauchwarnmeldern durch Drücken der Prüftaste in der Mitte des Rauchmelders für bis zu 65 Stunden stummschalten. Es empfiehlt sich daher den Melder auf jeden Fall an der Decke zu belassen und bis zum Geräteaustausch immer wieder stummzuschalten.
Wie laut sind Rauchwarnmelder?
Um es einfach auszudrücken: Ziemlich laut. Genauer gesagt, liegt der sogenannte Schalldruckpegel bei 85 Dezibel. Und das ist gut so, denn bei Gefahr soll einen der Rauchwarnmelder schließlich auch aus tiefstem Schlaf wecken. Zum Vergleich: 80 bis 100 dB (A) entspricht in etwa der Lautstärke einer Motorsäge oder eines Winkelschleifers in direkter Nähe.
Können Rauchwarnmelder spionieren?
Nein, in Brunata Minol Rauchmeldern befinden sich definitiv keine Kameras oder Mikrofone. Brunata Minol Funk-Rauchwarnmelder sind nach der Gerätenorm EN 14604:2005 zugelassen und durch das unabhängige Kriwan Testzentrum (1772-CPR-140157) zertifiziert. Im Gerät eingebaute Infrarotsensoren erkennen, ob die Raucheintrittsöffnung des Melders verstopft ist oder ob Gegenstände im Umfeld von mindestens 50 cm den Raucheintritt behindern. Zum Zeitpunkt der Ferninspektion werden alle funktionsrelevanten Daten ausgelesen. Die protokollierten Daten sind genau reglementiert, dokumentiert und vor unberechtigtem Zugriff geschützt. Die Unbedenklichkeit dieser Vorgehensweise wurde durch eine Prüfung des Datenschutzbeauftragten des Landes Niedersachsen bestätigt. Das „Ausspähen“ der Hausbewohner oder die missbräuchliche Nutzung der erfassten Daten können Sie also sicher ausschließen.
Elektrosmog bei Funk-Rauchwarnmeldern. Gibt’s das?
Wie funkende Heizkostenverteiler und Wasserzähler senden auch funkende Rauchwarnmelder mit recht geringer Leistung, ähnlich einer Funk-PC-Maus oder einem Bluetooth-Kopfhörer. Anhand der Leistungsdaten lässt sich berechnen, dass ein halbstündiges Telefonat mit einem handelsüblichen Mobiltelefon mehr Funkstrahlung verursacht, als das zehn funkende Messgeräte und Rauchwarnmelder in zweitausend Jahren könnten.
Gibt es Rauchwarnmelder auch für Gehörlose?
Für gehörlose oder hörgeschädigte Menschen gibt es spezielle Brunata Minol-Rauchwarnmelder, die im Alarmfall zusätzlich mit Blitzlicht auf dem Nachttisch und Rüttelelement unter dem Kopfkissen vor der drohenden Gefahr warnen.
Sollen Rauchwarnmelder bei längerer Abwesenheit abgenommen werden?
Nein. Auch bei längerer Abwesenheit – zum Beispiel während des Urlaubs – ist es nicht nötig, Rauchwarnmelder von der Grundplatte zu lösen. Rauchwarnmelder sollten grundsätzlich nur bei Gerätedefekten und sich daraus ergebenden akustischen Störmeldungen von der Decke entfernt werden. Demontierte Funk-Rauchwarnmelder verursachen zudem bei der Ferndiagnose eine Fehlermeldung, die den Service unnötigerweise dazu auffordert, die Montagesituation vor Ort zu überprüfen.
Warum braucht man für die Installation von Rauchmeldern eigentlich Fachleute?
Zur Rauchwarnmelderpflicht gehört mehr, als man auf den ersten Blick vermutet. Die fachgerechte Montage und Instandhaltung von Rauchmeldern ist in der Anwendungsnorm DIN 14676-1 geregelt. Darin ist auch festgelegt, wie Rauchwarnmelder in engen Fluren, in Zimmern mit Podesten und Galerien, sowie an Dachschrägen anzubringen sind. Die Dienstleistungsnorm DIN 14676-2 definiert zudem die besonderen fachlichen Anforderungen, die an Personen zu stellen sind, die für die Projektierung, Installation und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern zuständig sind. Brunata Minol-Servicemitarbeiter sind selbstverständlich geprüfte Fachkräfte für Rauchwarnmelder.
Montage und Instandhaltung könnten doch auch Hausmeister machen, oder nicht?
Nicht nur bei den Geräten gibt es große Qualitätsunterschiede. Auch Planung, Montage, Instandhaltung sowie die regelmäßige Qualifizierung der Servicefachkräfte sollten so ablaufen, wie es die Norm DIN 14676 vorschreibt. Das gehört in kompetente Hände. Auf der sicheren Seite sind Vermieter und Verwalter, wenn der Dienstleister auf Rauchwarnmelder spezialisiert ist. Auch hier können sie sich an einem Qualitätslogo orientieren: „Q – Geprüfte Fachkraft für Rauchwarnmelder“ steht für Monteure und Betriebe, die speziell im Umgang mit Rauchwarnmeldern geschult sind, so wie jene von Brunata Minol.
Wer überprüft, dass Rauchwarnmelder auch dauerhaft funktionieren?
Rauchwarnmelder sind gemäß Anwendungsnorm DIN 14676-1 jährlich zu prüfen. Einige Landesbauordnungen gestatten zwar prinzipiell die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Rauchwarnmeldern durch die Besitzer, also Mieter selbst, eine wirklich optimale Lösung ist das aber nicht, weil nicht von jedem Mieter erwartet werden kann, dass er die dazu notwendigen Aufgaben erfüllen kann und die Vorgaben der DIN 14676-1 kennt. Erst der Brunata Minol-Rauchwarnmelder-Service bietet wirkliche Sicherheit für alle Bewohner. Brunata Minol übernimmt die jährliche Instandhaltung nach DIN 14676-1 und dokumentiert diese rechtssicher.
Wozu ist eine Rauchwarnmelder-Instandhaltung überhaupt nötig?
Der einmalige fachgerechte Einbau von Rauchwarnmeldern garantiert noch keinen dauerhaft störungsfreien Betrieb. Rauchwarnmelder sind deshalb nach DIN 14676-1 mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Dabei ist beispielsweise zu kontrollieren, ob die Melder noch an der Decke angebracht und unbeschädigt sind. Zur Prüfung gehören auch ein Abstands-Check der Rauchwarnmelder von Einrichtungsgegenständen und Wänden, sowie eine Funktionskontrolle.
Wozu dokumentiert Brunata Minol die jährliche Rauchmelder-Instandhaltung?
Im Schadensfall müssen Vermieter nachweisen können, dass Sie Ihre gesetzlichen Pflichten erfüllt haben. Mit der Brunata Minol-Dokumentation zur Gerätemontage und Instandhaltung können Sie das jederzeit. Zur Dokumentation gehören Protokolle der Funktionsprüfung, die über mindestens zehn Jahre auch online im Brunata Minol-Kundenportal abrufbar sind. Wenn wirklich etwas passiert, kann der Vermieter den lückenlosen Nachweis erbringen, dass die Geräte in Ordnung waren. Sicher ist sicher!
In welchen Räumen sind Rauchwarnmelder weniger sinnvoll?
Nicht empfehlenswert ist die Montage von Rauchmeldern in Bad und Küche. Dort kann sich auch unter normalen Bedingungen Staub, Rauch und Dampf entwickeln und Täuschungsalarme auslösen.
Rauchwarnmelder in Treppenhäusern: ja oder nein?
Keine Landesbauordnung verlangt die Montage von Rauchwarnmeldern im Treppenhaus. In Mehrfamilienhäusern sind Rauchwarnmelder in Treppenhäusern nur zu empfehlen, wenn alle Bewohner stets über richtiges Verhalten im Brandfall informiert sind. Feuerwehren raten, in der Wohnung zu bleiben, wenn es im Treppenhaus brennt. Rauchmelder im Treppenhaus können sonst dazu führen, dass Bewohner ins Treppenhaus flüchten und sich dadurch in Gefahr bringen. In Treppenaufgängen von Einfamilienhäusern ist ein Rauchwarnmelder im obersten Geschoss aber sinnvoll.
An welchem Punkt der Decke sollten Rauchwarnmelder montiert werden?
Prinzipiell sind Rauchwarnmelder in der Mitte des Raumes anzubringen. Wichtig ist aber auch, dass die Melder einen Mindestabstand zu Wänden und Schränken einhalten. Die genauen Montageregeln sind in der DIN 14676 festgelegt. Überlassen Sie die fachgerechte Montage am besten den zertifizierten Fachleuten von Brunata Minol.
Wie werden Rauchwarnmelder sicher angebracht?
Brunata Minol bietet zwei Montagetechniken an: Die Bohr-Dübeltechnik und die Klebemontage. Die Bohrmontage erfolgt staubfrei und mit besonders leistungsstarkem Akku-Werkzeug, so dass kein Strom in der Wohnung erforderlich ist. Vor der Montage wird stets eine Strom- und Metalldetektion durchgeführt. Je nach örtlicher Situation oder persönlichem Wunsch kann die Montage auch mit besonders stark haftenden Industrie-Klebepads erfolgen.
Die Wohnung oder das Haus ist sehr weitläufig. Wie sorgt man dafür, dass man bei einem Brand im weit entfernten Zimmer trotzdem alarmiert wird?
In solchen Fällen sind alarmvernetzte Brunata Minol-Rauchwarnmelder Minoprotect II alarmvernetzt zu empfehlen. Die sind dann besonders geeignet, wenn installierte Melder in weiter entfernten Bereichen des Gebäudes bei einem Alarm überhört werden könnten. Beim Minoprotect II alarmvernetzt werden im Brandfall alle miteinander vernetzten Rauchwarnmelder in Sekunden per Funk aktiviert. So werden die Bewohner rechtzeitig auf Brände aufmerksam, die beispielsweise in nicht bewohnten Teilen des Gebäudes entstehen. Gruppen mit vernetzten Meldern werden nur in klar abgetrennten Bereichen eines Gebäudes eingesetzt, wie im Treppenhaus, Gemeinschaftsräumen oder aber auch in einer in sich geschlossenen Wohnung.
Wie kann man sich den Inspektionstermin in der Wohnung sparen?
Der jährliche Inspektionstermin vor Ort in der Wohnung erübrigt sich beim Einsatz von Funk-Rauchwarnmeldern. Brunata Minol führt die jährliche Prüfung des Funk-Melders Minoprotect via Ferninspektion gemäß den Anforderungen der DIN 14676-1 durch. Dabei werden die wichtigsten Geräteparameter wie beispielsweise der Verschmutzungsgrad der Rauchkammer, die Verstopfungserkennung und Batteriespannung ausgelesen. Ob der Melder von der Decke entfernt wurde, kann das System ebenso erkennen, wie Gegenstände, die sich im Umkreis von mindestens 50 Zentimetern vom Melder befinden und den Raucheintritt behindern können. Besonders sinnvoll ist die Ausstattung mit Funk-Meldern, wenn die Ablesung der Messgeräte in der Wohnung bereits per Funk erfolgt oder demnächst geplant ist.
An wen wendet man sich bei einer Rauchmelder-Störung?
Wenn Brunata Minol die Instandhaltung der Rauchwarnmelder übertragen wurde, steht eine 24-Stunden-Hotline für Wohnungseigentümer und Mieter zur Verfügung. Dort können Störungen gemeldet werden und man bekommt Tipps zum Umgang mit Rauchmeldern. Verwalter und Vermieter sind damit von Rückfragen zu Rauchwarnmeldern nicht belastet. Für die Nutzung der Hotline fallen lediglich die Gebühren aus dem Festnetztarif an. Für Verwalter und Vermieter entstehen keine Kosten.
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Kann ich das Dienstauto am Arbeitsplatz laden?
Ja, wenn Ihr Arbeitgeber Parkplätze mit Ladeinfrastruktur ausstattet. Hier unterstützen wir gerne. Der Arbeitgeber kann Ihnen als Mitarbeiter dann Sonderkonditionen oder sogar das kostenlose Laden an der firmeneigenen Ladesäule oder Wallbox ermöglichen.
Die eindeutige Identifikation und Zuordnung der Ladevorgänge ist über die Ladekarte möglich.
Hat mein Arbeitgeber Einblick in meine Ladevorgänge?
Ja. Ähnlich wie bei einem Verbrenner-Firmenwagen trägt der Arbeitgeber die Kosten für Ihre Ladevorgänge und erhält daher eine transparente Übersicht über die abgerechneten Ladevorgänge.
Kann ich meinen Firmenwagen auch Zuhause laden?
Ja, dies ist grundsätzlich möglich. Sollten Sie eine eigene Immobilie besitzen, können Sie sich einfach eine Ladestation anschaffen. Oft übernimmt der Arbeitgeber die Kosten dafür. Diese Lademöglichkeit sollte mit einem integrierten Abrechnungssystem ausgestattet sein. Das heißt, die Ladestation (Wallbox oder Ladesäule) ist dann mit einer SIM-Karte ausgestattet, alle Ladevorgänge werden aufgezeichnet und im Web-Portal angezeigt. Sie können dort eine Abrechnung exportieren und diese dem Arbeitgeber vorlegen.
Mit welchem Netz verbindet sich die SIM-Karte?
Die SIM-Karte wählt automatisch das beste Netz, welches vor Ort verfügbar ist.
Gibt es laufende Kosten für die SIM-Karte?
Für die Online-Anbindung einer Ladesäule fallen monatliche Kosten an.
Wie lade ich mein E-Auto wenn ich unterwegs bin?
Dafür nutzen Sie einfach auch Ihre Minol Drive Ladekarte, mit der Sie am Arbeitsplatz laden. Mit der Minol Drive Ladekarte haben Sie nämlich auch Zugriff auf mehrere zehntausend Ladepunkte (Ladesäulen und Wallboxen) und Deutschland und Europa.
Welche Möglichkeiten gibt es, ein Elektroauto zu laden?
Es gibt verschiedene Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge – je nach Standort und den technischen Voraussetzungen des Strom- und Netzanschlusses. Dazu zählen Ladesäulen im öffentlichen Raum oder private Wallboxen zu Hause.
Was bedeutet AC-Laden?
AC steht für Alternating Current (Wechselstrom). Beim AC-Laden wird das Elektroauto mit Wechselstrom geladen. Da die Fahrzeugbatterie Gleichstrom benötigt, wandelt ein Gleichrichter im Auto den Wechselstrom in Gleichstrom um.
Wie lange dauert das Laden eines Elektroautos?
Die Ladezeit hängt von mehreren Faktoren ab – zum Beispiel vom Automodell, der Batteriekapazität und der genutzten Lademöglichkeit. Grundsätzlich gilt: Je höher die Ladeleistung, desto kürzer die Ladezeit.
Was ist der Unterschied zwischen AC- und DC-Laden?
Beim AC-Laden erfolgt die Umwandlung von Wechselstrom in Gleichstrom im Fahrzeug selbst.
Beim DC-Laden (Gleichstromladen) übernimmt die Ladesäule diese Umwandlung, wodurch das Fahrzeug direkt mit Gleichstrom geladen wird – das ermöglicht deutlich höhere Ladegeschwindigkeiten.
Können alle Elektroautos an DC-Ladestationen geladen werden?
Nein, nicht jedes Elektrofahrzeug ist für das DC-Schnellladen ausgelegt. Es hängt vom jeweiligen Modell und der verbauten Ladetechnik ab.
Gesetzliche Anforderungen
E-Rechnung
Welche E-Rechnungsformate bietet Brunata Minol an?
Brunata Minol kann E-Rechnungen im ZUGFeRD- und X-Rechnungsformat versenden.
Was ist eine E-Rechnung?
Eine E-Rechnung (elektronische Rechnung) ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format erstellt, gesendet und empfangen wird. Sie ersetzt die traditionelle Papierrechnung und bietet mehrere Vorteile, wie schnellere Verarbeitung, geringere Kosten und eine umweltfreundlichere Lösung. E-Rechnungen können in verschiedenen Formaten wie ZUGPFeRD und XRechnung erstellt werden. Die Übermittlung erfolgt bei uns per E-Mail.
Was kostet eine E-Rechnung?
Der Empfang einer E-Rechnung ist für Sie kostenfrei.
Welche Vorteile biete eine E-Rechnung?
Neben der rechtlichen Sicherheit, bietet eine E-Rechnung weitere Vorteile:
- schnellerer Rechnungsverarbeitung
- weniger manuellem Aufwand
- ressourcenschonendem, papierlosem Arbeiten
- besserer Nachvollziehbarkeit und Archivierung
Wie kann ich eine E-Rechnung empfangen und lesen?
Sie brauchen nur ein E-Mail-Postfach, um unsere E-Rechnungen zu empfangen.
- ZUGFeRD-Rechnungen enthalten eine normale PDF-Datei, die Sie wie gewohnt öffnen und lesen können.
- XRechnungen sind reine Datendateien im XML-Format. Zum Öffnen können Sie zum Beispiel den kostenlosen ELSTER-Viewer oder eine Buchhaltungssoftware nutzen.
Für wen Ist eine E-Rechnung Pflicht? Und gibt es Ausnahmen?
Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Ab dem 1. Januar 2027 gilt die Pflicht, Rechnungen auch elektronisch auszustellen.
Für die Wohnungswirtschaft ist hervorzuheben, dass die Unternehmereigenschaft unabhängig vom Umfang des Immobilienbestands sowie von einer tatsächlichen Umsatzsteuerpflicht begründet wird. Bereits die Vermietung einer einzelnen Wohnung genügt, um die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu begründen. Dies gilt gleichermaßen für private Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter von Gewerbeimmobilien.
Wann stellt Brunata Minol auf den E-Rechnungsversand um?
Spätestens im 4. Quartal 2026 wird Brunata Minol vollständig auf den Versand von E-Rechnungen umstellen. Ab dem 1. Januar 2027 besteht die gesetzliche Verpflichtung für alle B2B-Rechnungen.
Was muss ich tun um auf E-Rechnung umzustellen?
Die Umstellung können Sie ganz einfach online beauftragen. Nutzen Sie dazu folgenden Link: minol.de/e-rechnung
Welche Informationen benötigen Brunata Minol für die Umstellung auf E-Rechnung?
Damit wir Sie auf E-Rechnung umstellen können, benötigen wir:
- Ihre E-Mail-Adresse für den Rechnungsversand
- das gewünschte Rechnungsformat (ZUGFeRD oder XRechnung)
Bei öffentlichen Auftraggebern brauchen wir zusätzlich die Leitweg-ID sowie Informationen zum entsprechenden Rechnungsportal.
Was ist eine Leitweg-ID?
Die Leitweg-ID ist eine eindeutige Nummer, die für die Adressierung elektronischer Rechnungen an öffentliche Auftraggeber in Deutschland genutzt wird. Sie funktioniert wie eine digitale Adresse und stellt sicher, dass Ihre Rechnung zuverlässig an die richtige Stelle weitergeleitet wird.
Ich habe mich auf der Website angemeldet und keine Mail erhalten.
Bitte prüfen Sie zunächst Ihren Spam-Ordner. Sollte auch dort keine E-Mail eingegangen sein, wenden Sie sich gerne direkt an uns. Wir helfen Ihnen umgehend weiter.
Ich habe mich angemeldet und trotzdem meine Rechnung per Papier erhalten.
Die Umstellung erfolgt innerhalb von 24 Stunden. In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass sich der Rechnungsversand und die Umstellung zeitlich überschneiden. Ihre künftigen Rechnungen erhalten Sie selbstverständlich elektronisch.
Warum betrifft mich als Kunde die E-Rechnung?
Für die Wohnungswirtschaft ist hervorzuheben, dass die Unternehmereigenschaft unabhängig vom Umfang des Immobilienbestands sowie von einer tatsächlichen Umsatzsteuerpflicht begründet wird. Bereits die Vermietung einer einzelnen Wohnung genügt, um die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu begründen. Dies gilt gleichermaßen für private Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter von Gewerbeimmobilien.
gradyreese – istock.com
Alex from the Rock – AdobestockCO2-Kostenaufteilungsgesetz
Welche Heizmedien sind vom CO₂-Kostenaufteilungsgesetz betroffen?
Das Gesetz definiert, dass sämtliche Heizmedien relevant sind, für die gemäß § 7 Absatz 4 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes Standardwerte für Emissionsfaktoren festgesetzt wurden. Die Auflistung der Faktoren befindet sich in der EBeV 2030. Hierzu gehören üblicherweise Heizöl, Gas, Kohle sowie Wärmelieferungen (Fern- und Nahwärme). Nicht eingeschlossen sind hingegen Heizmedien wie Strom, Biogas oder Holz. Das heißt nicht, dass diese Heizmedien keinen CO₂ Ausstoß oder einen Emissionsfaktor haben, aber es gibt hier keinen Zertifikathandel.
Für welche Zeiträume gilt das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz?
Das Gesetz gilt für Abrechnungszeiträume, welche ab dem 01.01.2023 beginnen. Lautet die Abrechnungsperiode z.B. „01.07.2022 bis 30.06.2023“, gilt das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz noch nicht. Hinweis: Entscheidend ist der vereinbarte Abrechnungszeitraum, nicht der Rechnungszeitraum des Energiedienstleisters.
Woher weiß ich, ob ich von den Ausnahmeregelungen betroffen bin?
Im § 2 Abs. 3 sowie § 9 Abs. 1 und 2 des CO₂KostAufG sind Ausnahmeregelungen festgelegt. Eine Ausnahme gemäß § 9 Abs. 1 kann beispielsweise durch Denkmalschutz oder einen Anschluss- und Benutzerzwang begründet sein. Letzteres könnte der Fall sein, wenn aufgrund von Bauvorschriften oder der Baugenehmigung ein zwingender Anschluss an die Wärmelieferung erforderlich ist. Wir können Ihnen nicht mitteilen, ob Sie von einer dieser Regelungen Gebrauch machen können. Bei Unsicherheiten empfehlen wir Ihnen, sich direkt an die zuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu wenden.
Wie werden unterschiedliche Gebäudesituationen behandelt?
Grundsätzlich ist es so, dass eine Heizkostenabrechnung pro Heizanlage erfolgt, egal wie viele Gebäude daran angeschlossen sind. Dies ergibt sich aus der Heizkostenverordnung, auf diese wiederum im § 5 CO₂- Kostenaufteilungsgesetz bezuggenommen wird. Die innerhalb des bved organisierten Messdienstunternehmen sind sich einig, dass eine Verteilung auf Ebene des Gebäudes in verschiedenen Konstellationen kaum realistisch/machbar oder aber nur mit einem enormen (unwirtschaftlichen) Aufwand zu erreichen ist. Dies insbesondere, da die Messdienstleister die Daten (Brennstoffe, etc.) in der Regel auf Liegenschaftsebene für eine Heizanlage erhalten. Dies hat zur Folge, dass wir nur eine Konstellation aus dem CO₂-Kostenaufteilungsgesetz berücksichtigen können.
Das bedeutet, dass Sie sich für eine Konstellation entscheiden müssen. Eine Empfehlung könnte lauten, dass sie sich für die am stärksten auftretende Konstellation gemäß Flächenanteile entscheiden. Wie Sie das letztendlich handhaben und gegenüber Ihren Bewohnern nachweisen, liegt in Ihrer Verantwortung.
Dies gilt für folgende Konstellationen:
- Wohngebäude vs. Nichtwohngebäude.
- WEG vs. Mietverwaltung.
- Unterschiedlicher Sanierungsstand vs. Stufeneinteilung.
- Ausnahmenregelungen nach § 9 Abs. 1 + 2 (z.B. Anschlusszwang/ Denkmalschutz).
Wie verhalte ich mich, wenn lediglich ein Teil des Gebäudes unter Denkmalschutz steht?
Ausschlaggebend für eine Reduzierung des Vermieteranteils der CO₂-Kosten ist, ob der Denkmalschutz so gestaltet ist, dass er einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes entgegensteht.
Beispiel: Lediglich die Fassade eines größeren Gebäudes steht unter Denkmalschutz. Die Dachflächen, die restlichen Außenflächen, Fenster und Kellerdecke können energetisch so saniert werden, dass die zu erwartende energetische Einsparung mehr als 50 % des bisherigen Brennstoffverbrauchs beträgt.
In diesem Fall steht der Denkmalschutz einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes nicht entgegen, die Kürzung des Vermieteranteils an den CO₂-Kosten ist, nach der vertretenen Meinung der Mitgliedunternehmen des bved, nicht gerechtfertigt.
Regelung bei einem Fernwärmeanschluss nach dem 01.01.2023?
Wurde Ihre Liegenschaft erstmalig nach dem 01.01.2023 an eine Fernwärmeversorgung angeschlossen, sind Sie laut § 2 CO2KostAufG von den Verpflichtungen aus dem Gesetz entbunden. Wenn jedoch der erstmalige Anschluss beispielsweise am 01.07.2023 erfolgte und bis zu diesem Zeitpunkt eine Beheizung über einen fossilen Brennstoff stattgefunden hat, muss die CO2-Kostenaufteilung für den Zeitraum 01.01.2023 bis 30.06.2023 gemäß den Vorgaben aus dem CO2KostAufG erfolgen.
Handelt es sich jedoch um mehrere Gebäude, und die oder das andere Gebäude verfügen bzw. verfügt bereits über einen Anschluss, so kann gemäß dem bved (vorher gemäß der ARGE HeiWaKo) diese Ausnahmeregelung nicht in Anspruch genommen werden. Ähnlich verhält es sich beim sogenannten Anschlusszwang.
Wo finden sich die benötigen Angaben?
Gemäß § 3 CO₂KostAufG hat der Energiedienstleister die benötigen Informationen auf seinen Rechnungen ab dem Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 mitzuteilen. Dies betrifft die CO₂-Menge in Kilogramm, die CO₂-Kosten, den heizwertbezogenen Emissonsfaktor und den Energiegehalt der Rechnung. Sollten diese Informationen nicht auf der Rechnung des Energiedienstleisters zu finden sein, so fragen Sie bitte direkt bei Ihrem Versorger nach.
Wie erfolgt die CO₂-Berechnung?
Die CO₂-Menge ermittelt sich nach dem heizwertbezogenen Emissionsfaktor multipliziert mit dem Energieverbrauch (ebenfalls heizwertbezogen). Die CO₂-Kosten ermitteln sich durch den festgelegten Preis pro Tonne multipliziert mit der CO₂-Menge. Dabei ist die gesamte Energiemenge inkl. Warmwasser heranzuziehen. Die Berechnung erfolgt aber bereits durch den Energiedienstleister.
Wie erfolgt die Einstufung nach dem Stufenmodell?
Die Einstufung erfolgt auf Basis der Gebäudewohnfläche und der CO₂-Menge der Heizperiode laut Rechnung. Mehr dazu finden Sie in unserem Blogbeitrag „Umsetzung CO2-Kostenaufteilungsgesetz in Heizkostenabrechnung„.
Wie erfolgt die Stufeneinteilung bei verkürzten Zeiträumen?
Die Stufeneinteilung erfolgt anhand der CO₂-Menge und der Gebäudewohnfläche. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer, so ist die CO₂-Menge niedriger, die Fläche bleibt aber gleich. Dies würde das Ergebnis verfälschen. Da die Einstufungstabelle auf 365 Tage ausgelegt ist, müssen die Werte in der Tabelle auf den verkürzten Zeitraum Anteilig ermittelt werden. § 5 Abs. 1 Satz 4 CO2KostAufG.
Wie lauten die Standard-Emissionsfaktoren?
Die Emissionsfaktoren sind in der Verordnung EBeV 2030 festgelegt. Gemäß dem CO₂KostAufG sind die Faktoren in Kilogramm und heizwertbezogen anzugeben:
Heizöl | = | 0,2664 kg CO₂ je kWh |
Erdgas | = | 0,2009 kg CO₂ je kWh |
Flüssiggas | = | 0,2358 kg CO₂ je kWh |
Fernwärme | = | keinen, wird pro Heizwerk unterschiedlich ermittelt |
Wie erfolgt die Ermittlung der CO₂-Kosten bei Heizmedien mit Vorratshaltung?
Die Ermittlung der Energiekosten erfolgt bei Heizmedien mit Vorratshaltung richtigerweise nach dem First-in-first-out-Prinzip (FiFo). Die CO₂-Kosten und der CO₂-Verbrauch werden nach demselben Verfahren ermittelt. Für dieses Verfahren ist es zudem notwendig, den Anfangsstand zu kennen.
Hierzu ein Beispiel: Liegt der Abrechnungszeitraum im Kalenderjahr 2023 und es gibt Bezüge (z.B. Heizölrechnungen), welche noch aus dem Jahr 2022 oder älter stammen, so ergeben sich der Energieverbrauch und die Energiekosten auch aus dem Bezug aus 2022, welcher nach dem FiFo-Prinzip in 2023 zur Anwendung kommt. Die darin enthaltenen CO₂-Kosten und CO₂-Menge müssen der Logik nach auch hier berücksichtigt werden. Allerdings mit der Ausnahme, dass für alle Rechnungen, welche vor dem 01.01.2023 angefallen sind, keine CO₂- Kosten aufgeteilt werden müssen. Wäre es der Fall, dass für das Kalenderjahr 2023 nur Bezüge relevant sind, welche vor 2023 angefallen sind, so erfolgt für das Jahr 2023 keine CO₂- Kostenaufteilung. Dennoch ist es für das Stufeneinteilungsverfahren erforderlich, zumindest die CO₂-Menge zu bestimmen. Den Anfangsstand, sowie den Restbestand wird Minol aus Ihren Angaben für Sie ermitteln.
Wieso ist bei Heizöl keine Stufeneinteilung für die Periode 2023 erfolgt?
Sofern der Verbrauch sich vollständig aus dem Anfangsbestand ermittelt, fallen für die Heizperiode nach der FiFo-Berechnung auch keine CO₂-Kosten an.
Wie erfolgt die Aufteilung auf den Mieter?
Die Ermittlung des Mieteranteils und auch des Entlastungsbetrages (Vermieteranteil) erfolgt nach den Vorgaben der Heizkostenabrechnung. Das heißt, die Aufteilung erfolgt zunächst nach den Anteilen zwischen Heizung und Warmwasser und danach nach dem jeweils gültigen Verteilerschlüssel, nach Grund- und Verbrauchskosten. Dabei wird die jeweils zugrunde gelegte Fläche aus der Heizkostenabrechnung berücksichtigt.
Was passiert, wenn ich der gesetzlichen Anforderung nicht nachkomme?
Im § 7 Abs. 1 + 2 CO2KostAufG ist geregelt, das die Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung zu erfolgen hat und die Berechnungsgrundlage für den Mieter auszuweisen ist. Dabei ist auch der „auf den Mieter entfallenden Anteil“ auszuweisen. Erfolgt dies nicht oder fehlt die Berechnungsgrundlage, so besteht für den Mieter nach § 7 Abs. 3 CO2KostAufG ein Kürzungsrecht in Höhe von 3 Prozent auf die Heizkosten. Dieses Kürzungsrecht gilt kumulativ zu den bereits in der Heizkostenverordnung vorgesehenen Kürzungsrechten.
Wie erfolgt die Ermittlung oder die Handhabung mit der Wohnfläche?
Als Grundlage für die Gebäudeeinstufung ist im Gesetz die Gebäudewohnfläche definiert. In der Heizkostenabrechnung wird häufig die Nutzfläche oder die beheizte Nutzfläche verwendet. In der Wohnflächenverordnung sind diese Flächenbezeichnungen unterschiedlich definiert.
Minol wird die Nutzfläche bzw. die beheizte Nutzfläche vorbelegen, da wir nicht wissen, welche Fläche sich hinter der Kundenangabe tatsächlich verbirgt. Diese Angabe ist aber zunächst durch den Kunden zu prüfen und zu bestätigen.
Ein Gebäude mit gemischter Nutzung wird als Wohngebäude betrachtet, wenn die Wohnnutzung überwiegt (gemäß § 6 Abs. 1 CO₂KostAufG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 33 GEG). Hierbei sind sämtliche Flächen zu berücksichtigen, und „überwiegt“ bedeutet in diesem Kontext, dass die Wohnnutzung mehr als 50 Prozent ausmacht. Falls die Wohnfläche kleiner ist als die gewerblich genutzte Fläche, erfolgt eine pauschale Aufteilung der CO₂-Kosten zu jeweils 50 Prozent. Bei exakt gleicher Wohn- und Gewerbefläche wird das Gebäude als Nichtwohngebäude eingestuft.
Wieso weicht der Energieverbrauch auf der Gasrechnung vom Energieverbrauch für die CO2-Emittlung ab?
Es ist definiert, dass der CO₂-Verbrauch aus dem heizwertbezogenen Energieverbrauch ermittelt wird. Die Energiemenge auf der Gasrechnung wird üblicherweise aber brennwertbezogen angegeben. Dies führt zwangsläufig dazu, dass wir zwei verschiedenen Energiemengen andrucken.
Zudem ist es so, dass nur für den Energieanteil CO₂-Steuern anfallen, die aus fossilen Brennstoffen stammen. Ist z.B. Biogas beigemischt, fallen dafür keine CO₂-Steuern an.
Wenn auf der Brennstoffrechnung nur der Brennwert angegeben ist, muss daher zunächst noch eine Umrechnung in den Heizwert erfolgen.
Es gelten folgende Umrechnungsfaktoren
Brennstoff | Heizwert -> Brennwert | Brennwert -> Heizwert |
Heizöl | 1,06 | 0,943 |
Erdgas | 1,11 | 0,901 |
Flüssiggas | 1,09 | 0,917 |
Umgang mit gemischten Heizmedien z.B. Bivalente Wärmepumpe
Wenn für den Betrieb eines Spitzenlastkessels fossile Brennstoffe benötigt werden, müssen der Verbrauch, die Kosten und die ausgestoßene CO2-Menge an uns übermittelt werden. Wir nehmen dann die Einstufung der Liegenschaft in das Stufenmodell und die entsprechende CO2-Kostenaufteilung vor. Der Anteil für den Strom wird nicht berücksichtigt.
Höhere CO₂-Kosten bei Wärmelieferanten
Die CO₂-Preise von Fernwärmeversorgern mit Feuerungsanlagen über 20 Megawatt unterliegen nicht dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), sondern dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS). Die CO₂-Preise werden jedes Jahr spätestens am 31.03. für das Vorjahr vom Umweltbundesamt ermittelt und veröffentlicht.
Dies kann dazu führen, dass auf der Rechnung des Fernwärmelieferanten unterschiedliche Preise zu finden sind. Entscheidend für Aufgabe in der Heizkostenabrechnung sind die CO₂-Kosten die Sie auf der Rechnung unter Bezugnahme des CO₂-Kostenaufteilungsgesetz finden.
Weiterhin kann ein höherer CO₂- Preis anfallen, wenn für die Erzeugung von Energie Müll verbrannt wird. Während in dem Jahr 2023 ein Preis von 30 € je Tonne festgesetzt wurde, lag dieser bei einigen Nah- bzw. Fernwärmeanbietern bei 80 € je Tonne. Da wir Ihre Eingaben auf Plausibilität prüfen, kann bei einer Abweichung dieser Art eine Hinweismeldung erscheinen. Sofern Ihre Angaben richtig sind, können Sie diese Meldung ignorieren.
Wieso fallen bei meinem Dienstleister keine CO₂-Kosten an?
Wir können nicht mit Gewissheit sagen, woran das liegt. Eine Vermutung besteht darin, dass der Versorger seine CO₂-Kosten anderweitig kompensiert.
Sollten keine CO₂-Kosten vorliegen, kann auch keine Aufteilung nach dem CO₂-Kostenaufteilungsgesetz erfolgen.
Besonderheiten bei Wärmelieferanten
Während Brennstoff- und Wärmelieferungen bspw. aufgrund von Vertragswechseln oder Umzügen praktisch zu jedem Zeitpunkt im Jahr abgerechnet und fakturiert werden müssen, liegen die notwendigen Daten zur Erfüllung der Informationspflicht nicht zu jedem Zeitpunkt in aktueller Form vor. Da gesetzlich hierzu wenig beschrieben steht, haben ein Teil der Lieferanten einen gemeinsame Handlungsempfehlung herausgegeben.
Dabei hat man sich auf einen Stichtag geeinigt, wann mit welchen Werten gearbeitet werden kann. Für den Emissionspreis wurde der Stichtag 01.04. festgelegt. Für den Emissionsfaktor und Heizwert ist es der Stichtag zum 01.07. eines Jahres.
Welche Optionen gibt es für Wohnungseigentümergemeinschaften?
Option 1: Es erfolgt keine CO₂-Aufteilung für diese Liegenschaften.
Option 2: Die Liegenschaft wird so wie eine Mietverwaltung behandelt und es erfolgt ein Abzug des „Vermieteranteils“ für alle Bewohner.
Option 3: Wird das WEG-Kennzeichen gesetzt, wird der „Vermieteranteil“ nicht in Abzug gebracht, aber es erfolgt die Stufeneinteilung und der Anteil auf Nutzerebene wird angedruckt. Damit wird der Wohnungseigentümer in die Lage versetzt, den Abzug mit seinem Mietern selbst durchzuführen.
Optional kann uns in der Nutzeraufstellung mitgeteilt werden, ob eine Wohnung vermietet ist.
Ist die Aufteilung bei einer WEG kostenpflichtig?
Bei den Gebühren für die Leistung unterscheiden wir nicht nach der Art der Nutzung. Auch für eine WEG erfolgt die Stufeneinteilung, die Berechnung der evtl. Mieteranteile und der Ausweis der Berechnungsgrundlage im Rahmen der Heizkostenabrechnung. Der einzige Unterschied besteht darin, dass wir den CO₂-Kostenanteil des Vermieters nicht in Abzug bringen.
Wie ist die Handhabung bei einer dezentralen Energieversorgung, z.B. bei einer Gasetagenheizung?
Die Mieter müssen anhand der Informationen auf ihrer Gasrechnung die Rückerstattung der CO₂-Abgabe beim Vermieter beantragen. Dieser ist verpflichtet, die Kostenverteilung zu berechnen und den entsprechenden Betrag in der folgenden Betriebskostenabrechnung gutzuschreiben.
Wie müssen die CO₂-Kosten meiner Immobilie zwischen mir als Vermieter und meinen Mietern aufgeteilt werden?
Die CO₂-Kosten werden je nach energetischem Zustand des Gebäudes zwischen Vermieter und Mietern aufgeteilt. Je besser die Energieeffizienz, desto höher kann der Anteil der Mieter sein. Die erforderlichen Daten werden jährlich erfasst und die Einstufung automatisch berechnet. Der auf die Mieter entfallende Anteil wird anschließend über die Heizkostenabrechnung verteilt.
Auftragsbearbeitung
Auf welchen rechtlichen Grundlagen basiert ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)?
Die rechtliche Grundlage zu einem Auftragsverarbeitungsvertrag ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO), die am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist. Diese aktualisiert und ergänzt das bisherige Datenschutzrecht, das im Bundesdatenschutzgesetz BDSG verankert war. Im „BDSG neu“ sind die in der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) verankerten Regeln auf nationales Recht eingeflossen. Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter hat auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments zu erfolgen, in der die weiteren Vorgaben zur Auftragsverarbeitung zu beschreiben und zu vereinbaren sind; dazu gehören unter anderem die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters oder der Umgang mit personenbezogenen Daten.
Der Artikel 28 – EU-DSGVO – Auftragsverarbeiter regelt insbesondere, dass eine Verarbeitung im Auftrag eines Verantwortlichen nur mit Auftragsverarbeitern durchzuführen ist, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass der Schutz der Rechte von möglicherweise betroffenen Personen gewährleistet ist. Dazu hat der Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchzuführen, dass die Verarbeitung der übertragenen Daten im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt.
Warum senden wir Ihnen einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) zu?
Die Minol Messtechnik erbringt im Auftrag von Auftraggebern wie Gebäudeeigentümer, Hausverwaltungen, Wohnungseigentümergemeinschaften verschiedene Dienstleistungen. Dazu überträgt der Auftraggeber auch personenbezogene Daten, die von der Minol Messtechnik verarbeitet werden. Somit liegt eine Auftragsverarbeitung vor.
Die Minol Messtechnik sowie die anderen Messdienstleister werden von den Datenschutz-Aufsichtsbehörden entsprechend als „klassische“ Auftragsverarbeiter eingestuft. In dieser Konstellation greift Artikel 28 – EU-DSGVO – Auftragsverarbeiter unmittelbar.
In der Ihnen vorliegenden Vereinbarung sind zwischenzeitlich auch Rückmeldungen von Datenschutzbeauftragten unserer Kunden berücksichtigt, sodass die gesetzlichen Belange und die branchenspezifischen Notwendigkeiten umfassend berücksichtigt sind.
Wäre eine Verschwiegenheitserklärung ein ausreichendes Rechtsinstrument?
Eine Verschwiegenheitserklärung oder eine ähnliche Vereinbarung genügt nach Auffassung der Datenschutz-Aufsichtsbehörden nicht den Anforderungen des Artikel 28 – EU-DSGVO – Auftragsverarbeiter.
Was bedeutet Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter?
Nach Artikel 28 – EU-DSGVO – Auftragsverarbeiter wird der Auftraggeber als Verantwortlicher und der Dienstleister im Sinne des Art. 28 als Auftragsverarbeiter bezeichnet.Der Auftragnehmer wird im Verordnungstext als „Auftragsverarbeiter“ (früher „Auftragsdatenverarbeiter“) aufgeführt.
Sind nach dem bisher geltenden BDSG abgeschlossenen AVV unwirksam?
Nach dem bisher geltenden BDSG (insbesondere §11) abgeschlossene Verträge sind nicht unwirksam. Diese decken jedoch die in der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) geregelten Anforderungen nicht umfassend ab. Teilweise können auch Bezüge und Verweise aus dem bisherigen Recht zu Missverständnissen führen.Ein Vertrag gemäß Artikel 28 – EU-DSGVO ist auf jeden Fall die bessere Lösung.
Welche personenbezogenen Daten werden ausgetauscht und müssen geschützt werden?
Folgende Datenarten sind regelmäßig Gegenstand der Verarbeitung:
- Adress- und Anmeldedaten der Nutzer / Bewohner in den Gebäuden des Auftraggebers sowie Funktions- und/ oder Verbrauchsdaten der Messgeräte in Nutzeinheiten.
- Von der Datenverarbeitung sind die Nutzer und / oder Bewohner in den Gebäuden des Auftraggebers und Beschäftigte des Auftraggebers und –nehmers betroffen.
Muss mit Wohnungseigentümern ein AVV vereinbart werden?
Eine AVV muss zwischen den Vertragsparteien geschlossen werden, bei denen die Konstellation nach Artikel 28 – EU-DSGVO – Auftragsverarbeiter gegeben ist. Das heißt, ein Auftraggeber gibt personenbezogene Daten an einen Dienstleister zur Verarbeitung weiter. An die Minol Messtechnik kann die Weitergabe einerseits durch die von Wohnungseigentümer (-gemeinschaften) beauftragten Unternehmen / Personen erfolgen. Dann ist zwischen diesen Unternehmen / Personen und der Minol Messtechnik eine AVV abzuschließen. Andererseits kann die Weitergabe der personenbezogenen Daten direkt von Gebäude – / Wohnungseigentümern an die Minol Messtechnik erfolgen. Dann ist zwischen Gebäude – / Wohnungseigentümern und der Minol Messtechnik eine AVV abzuschließen.
Was könnte passieren, wenn kein unterzeichneter Vertrag vorliegt?
Dieser Vertrag deckt nach Auffassung der Minol Messtechnik die Anforderungen des Artikel 28 – EU-DSGVO – Auftragsverarbeiter umfassend für Auftraggeber und Dienstleister zum Schutz der Betroffenen ab. Da der Abschluss einer solchen Vereinbarung in Artikel 28 – EU-DSGVO – ausdrücklich gefordert wird, kann das Fehlen einer solchen Vereinbarung durch eine Aufsichtsbehörde mit den in Artikel 83 Abs. 4 – EU-DSGVO – genannten Geldbußen sanktioniert werden.
Warum soll die Vereinbarung separat zurückgesandt werden?
Mit dem separaten Rückversand ist eine automatische Verarbeitung der Verträge für Minol Messtechnik möglich. Ansonsten kann der Vertrag ggfs. nicht richtig zugeordnet werden.
An wen können Sie sich wenden, wenn Sie Fragen zu Ausführungen im Vertrag haben?
Sollten Bestandteile des Vertrages dennoch Fragen oder Unklarheiten aufwerfen, zögern Sie nicht, sich bei der Minol Messtechnik an die zuständigen Stellen zu wenden. Diese erreichen Sie am Schnellsten über diese Mailadresse: datenschutz@minol.com
Dragana Gordic – AdobestockKarriere
REDPIXEL – AdobestockKarriere
Wie soll ich mich bewerben?
Unser Bewerbungsverfahren erfolgt online über unser Karriere-Portal
Welche Unterlagen werden für die Bewerbung benötigt?
Im ersten Schritt benötigen wir von Ihnen lediglich Ihren Lebenslauf. Falls vorhanden und griffbereit, können Sie aktuelle Zeugnisse und weitere Qualifikationsnachweise selbstverständlich gerne ebenfalls einreichen. Ein Anschreiben ist optional.
Welche Dateiformate können als Dateianhang verwendet werden?
Als Dateiformat ist uns eine PDF-Datei am liebsten. Selbstverständlich können aber auch andere Dateiformate verwendet werden.
Wie viele Dateien können hochgeladen werden?
Pro Kategorie können Sie Ihrer Bewerbung maximal vier Dateien zu jeweils maximal 2 MB Datenvolumen beifügen.
Sind die ausgeschriebenen Stellen aktuell?
Unsere offenen Positionen werden tagesaktuell veröffentlicht und gepflegt.