Die gemeinschaftliche Anschaffung von Rauchwarnmeldern bietet Eigentümergemeinschaften einige Vorteile. Neben den enormen Preisvorteilen für alle Eigentümer, ist auch der Sicherheitsaspekt von Bedeutung. Entscheidet man sich zur gemeinsamen Ausstattung, werden alle Wohnungen zuverlässig mit Rauchwarnmeldern ausgestattet. Macht das jeder für sich, werden erfahrungsgemäß einige Wohnungen nicht ausgestattet werden. Die dann entstehenden Sicherheitslücken betreffen alle. Wenn es in einer nicht ausgerüsteten Nachbarwohnung brennt, gefährdet das auch die Mitbewohner.
Brunata Minol empfiehlt die Selbstinstallation von Rauchwarnmeldern durch einzelne Wohnungseigentümer nur dann, wenn sich die Eigentümergemeinschaft dazu entschieden haben sollte, dass jeder Wohnungseigentümer selbst zuständig ist. Beschließen die Wohnungseigentümer hingegen die gemeinschaftliche Ausstattung, dann müssen sie nicht solche Wohnungen ausnehmen, deren Eigentümer bereits selbst Rauchwarnmelder installiert haben (BGH, Urteil v. 7.12.2018, V ZR 273/17).