Das Gesetz gilt für Abrechnungszeiträume, welche ab dem 01.01.2023 beginnen. Lautet die Abrechnungsperiode z.B. „01.07.2022 bis 30.06.2023“, gilt das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz noch nicht. Hinweis: Entscheidend ist der vereinbarte Abrechnungszeitraum, nicht der Rechnungszeitraum des Energiedienstleisters.