Das Wichtigste in Kürze
- Die Heizkostenverordnung (HKVO) verpflichtet Vermieter in Deutschland, bis zum 31. Dezember 2026 alle Messgeräte zur Erfassung von Heizwärme und Warmwasserverbrauch in Mehrfamilienhäusern gegen fernauslesbare Geräte zu tauschen.
- Ab dem 1. Januar 2027 dürfen nur noch fernauslesbare Geräte betrieben werden, sofern sie der Verbrauchserfassung im Sinne der HKVO dienen.
- Außerdem müssen Vermieter ihren Mietern monatliche Verbrauchsinformationen bereitstellen.
- Diese Pflichten gelten grundsätzlich für Gebäude mit zentraler Wärme‑ oder Warmwasserversorgung ab zwei Wohneinheiten.
- Wer die Frist zur Umrüstung auf fernauslesbare Messtechnik versäumt, riskiert Kürzungen durch Mieter.
Warum gibt es die Pflicht zur Fernablesung?
Die Heizkostenverordnung wurde am 1. Dezember 2021 novelliert. Die Änderungen setzen die EU‑Energieeffizienz‑Richtlinie (Energy Efficiency Directive, EED) in deutsches Recht um. Ziel ist eine transparente, verbrauchsnahe Abrechnung und eine bessere Energieeffizienz im Gebäudebestand.
Zentrale Punkte der HKVO-Novelle:
- Fernauslesbare Messgeräte sind bei Neubau und Austausch seit dem 1. Dezember 2021 Pflicht.
- Bestehende Altgeräte (z. B. Heizkostenverteiler mit Verdunsterröhrchen), die nicht fernablesbar sind, müssen bis 31. Dezember 2026 ersetzt werden.
- Ab 1. Januar 2027 dürfen nur noch fernauslesbare Messgeräte zur Verbrauchserfassung genutzt werden.
Welche Geräte sind betroffen?
Die Pflicht betrifft alle Geräte, die zur verbrauchsabhängigen Erfassung von Wärme und Warmwasser dienen:
- Heizkostenverteiler
- Wärmezähler bei zentralen Heizsystemen oder Wohnungsstationen
- Warmwasserzähler
Minol rüstet im Zuge der Modernisierung die gesamte Messausstattung auf fernauslesbare Technik um.
Communication Consultants GmbH
Stock 4 You – stock.adobe.comJetzt umrüsten auf Funk!
Gemäß der aktuellen Heizkostenverordnung (HKVO) müssen bis Ende 2026 alle Messausstattungen auf fernauslesbare Messtechnik umgerüstet sein.
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Warum Fernablesung über Funk?
- Keine manuelle Ablesung vor Ort durch Bewohner oder Dienstleister erforderlich
- Monatliche Verbrauchsinformationen können Mietern bereitgestellt werden
- Hohe Datengenauigkeit und revisionssichere Dokumentation

Wer ist zur Umrüstung verpflichtet?
Grundsätzlich sind alle Gebäudeeigentümer, Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) verpflichtet, ihre Liegenschaften mit fernauslesbaren Messgeräten auszustatten, wenn
- eine zentrale Heiz‑ oder Warmwasserversorgungsanlage vorhanden ist und
- Nutzungseinheiten (z. B. Wohnungen) an diese Anlage angeschlossen sind (gilt bereits ab zwei Einheiten, sofern der Vermieter keine selbst bewohnt).
Ausnahmen
- Einfamilienhäuser sowie Zweifamilienhäuser, in denen der Vermieter selbst eine Wohnung bewohnt, fallen in der Regel nicht unter die Ausstattungspflicht der HKVO.
- Gebäude mit dezentraler Versorgung, z. B. Gasetagenheizungen oder separate Warmwassererzeuger in jeder Wohnung, sind von der Pflicht ausgenommen, da hier keine gemeinschaftliche Verbrauchserfassung erfolgt.
- Zusätzlich können Ausnahmen bestehen, wenn einzelne Geräte Teil eines größeren Systems sind, das technisch nicht nachrüstbar ist, oder wenn ein unverhältnismäßig hoher Aufwand die Nachrüstung unzumutbar macht.
- Hinweis: Auch Eigentümergemeinschaften, die selbst keine Mietverhältnisse haben, müssen die Fernablesbarkeit umsetzen, sofern eine gemeinschaftliche Wärme‑ oder Warmwasserversorgung besteht – die HKVO gilt hier anlagenbezogen, nicht mietvertragsbezogen.
Was passiert, wenn die Pflicht nicht erfüllt wird?
Nach § 12 HKVO dürfen Mieter die auf sie entfallenden verbrauchsabhängigen Kostenanteile kürzen:
- 3 % Kürzung, wenn keine fernauslesbaren Messgeräte installiert wurden,
- weitere 3 % Kürzung, wenn monatliche Verbrauchsinformationen fehlen oder unvollständig sind.
Diese Kürzungsrechte können kumuliert angewendet werden.
Unterjährige Verbrauchsinformation (uVI): Pflicht zur Transparenz
Ist ein Gebäude mit fernauslesbaren Messgeräten ausgestattet, müssen Vermieter monatliche unterjährige Verbrauchsinformationen (uVI) bereitstellen. Diese enthalten:
- den Verbrauch im Vormonat (in Kilowattstunden),
- den Vergleich zum entsprechenden Monat des Vorjahrs,
- den Vergleich zum durchschnittlichen Nutzer.
nikkimeel – AdobestockDie unterjährige Verbrauchsinformation (uVI) umsetzen: Mit dem B.One eMonitoring
Das digitale Tool erleichtert die Verwaltung, erhöht die Energieeffizienz und unterstützt damit bei der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben.
Können die Kosten auf Mieter umgelegt werden?
- Gerätemiete: Laufende Mietkosten für fernauslesbare Geräte können als Betriebskosten umgelegt werden, wenn der Mietvertrag das vorsieht.
- Kauf: Anschaffungskosten trägt grundsätzlich der Vermieter. Eine direkte Umlage als Betriebskosten ist unzulässig.
Praktische Umsetzung: Zeitplan und Schritte für Vermieter
- Bestandsaufnahme: Welche Messgeräte sind vorhanden?
- Planung: Welche Geräte müssen ersetzt oder nachgerüstet werden?
- Dienstleister beauftragen: Frühzeitig Angebot bei Minol einholen und Termine sichern.
- Kommunikation: Mieter über Umrüstung und Verbrauchsinformationen informieren.
- Dokumentation: Nachweise über Installation und Datenbereitstellung aufbewahren.
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Gemäß der aktuellen Heizkostenverordnung (HKVO) müssen bis Ende 2026 alle Messausstattungen auf fernauslesbare Messtechnik umgerüstet sein.
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