Nachhaltige Immobilie
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Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist final beschlossen.

Mit der Zustimmung des Bundesrats wurde das GModG am 10.07.2026 beschlossen, somit steht der Ausfertigung nichts mehr im Wege. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt wird voraussichtlich innerhalb der nächsten ein bis zwei Wochen erfolgen. Am 24. Februar 2026 hatten die Regierungsparteien zuvor Eckpunkte für eine Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vorgestellt. Parallel wurde eine Beschlussempfehlung der Regierungsfraktionen verabschiedet, die die Bundesregierung auffordert, sich auf EU-Ebene für eine Vereinfachung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) sowie eine Verschiebung der Umsetzungsfristen einzusetzen.

Die zentralen Neuerungen des GModG

GModG Zeitstrahl 2026

1. Abschaffung der 65%-EE-Pflicht

Die bisherige Pflicht, dass neue Heizungen mindestens 65 Prozent ihres Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien decken müssen, wird gestrichen. Stattdessen wird ein technologieoffener Katalog eingeführt:

  • Wärmepumpen, Fernwärme, Biomasseanlagen, hocheffiziente KWK und Hybridlösungen bleiben zulässig
  • Auch neue Gas- oder Ölheizungen werden weiterhin zulässig sein, dazu explizite Aufnahme von „hocheffizienter KWK“. Voraussetzung ist, dass diese ab 01.01.2029 einen zunehmenden Anteil CO₂‑neutraler Brennstoffe nutzen (siehe „Bio-Treppe“).
  • Beratungspflicht beim Einbau fossiler Heizungen entfällt
  • Betriebsverbot Gas- und Ölkessel > 30 Jahre entfällt, ebenfalls Verbot von fossilen Brennstoffen ab 2045

2. Die „Bio-Treppe“ für fossile Heizungen

Was ist die „Bio-Treppe“?

Geplant ist ein stufenweiser Übergang zu CO₂‑neutralen Brennstoffen bei neuen Gas‑ und Ölheizungen. Nach aktuellem Entwurf muss ab dem 01.01.2029 der Anteil an klimafreundlichen Brennstoffen wie Biomethan und synthetischem Treibstoff bei mindestens 10% liegen. Dieser Anteil soll bis 2040 in weiteren Stufen angehoben werden.

  • Ab 2029: Mindestens 10% CO₂-neutrale Brennstoffe
    • Ab 2030: 15%
    • Ab 2035: 30%
    • Ab 2040: 60%
  • Pflicht für Inverkehrbringer von fossilen Brennstoffen: ab 2045 Klimaneutral
    • Bundesregierung legt hierzu bis 01.12.2026 separaten Gesetzesentwurf vor
  • Ab 2028 geplante Grüngas / Bioheizölquote wird angerechnet
  • Mieterschutz bei Wohngebäuden: ab 2028 werden CO₂-Kosten sowie Gasnetzentgelte hälftig (50:50) zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt, Härtefallklausel für unsanierte Gebäude mit niedrigen Mieten
    • „Härtefallklausel“ für Vermieter bei der nur die CO₂-Zusatzkosten anteilig mitgetragen werden müssen, wenn folgende Bedingungen zutreffen:
      • Vermietete Wohnung liegt nach BGB in einem „angespannten Wohnungsmarkt“
      • Miete weniger als 85% der ortsüblichen Vergleichsmiete
      • Weniger als 6 Wohneinheiten
      • Gebäude besitzt den Effizienzstandard G oder H nach GModG

Welche technologischen Alternativen gibt es zur Biotreppe?

  • Mögliche Alternativen zur Biotreppe für Stufe 1 und Stufe 2:
    • Beimischanteile können über Solarthermie gedeckt werden
    • Wärmepumpen oder Biomasse-Hybridheizung in bivalent parallel WP-Vorrang Betriebsweise
  • Neue Stromdirektheizungen nur zulässig, wenn Wärmeschutz um 30% verbessert wird (§10 Abs. 4 neu)

Was sind CO₂-neutrale Brennstoffe?

  • Biomethan/ Biogas (aus biologischen Rohstoffen)
  • Synthetisches Methan/ Grüngas (aus Strom erzeugt)
  • Bioöl (synthetisches Öl aus biologischen Rohstoffen)
  • Grüner Wasserstoff (aus erneuerbaren Energien)
  • Blauer Wasserstoff (aus Erdgas mit CCS bzw. CO2-Abscheidung)
  • Oranger Wasserstoff (aus Kernenergie)

Einordnung: Die fortbestehende Zulässigkeit von Gas- und Ölheizungen geht mit der Erwartung einher, dass sich der wachsende Bedarf an biogenen Brennstoffen mit deren Marktverfügbarkeit deckt – andernfalls droht ein starker Anstieg der bedarfsgebundenen Kosten. Für den klimafreundlichen Brennstoffanteil entfällt der CO₂‑Preis, wodurch Mehrkosten der Bio‑Tarife gedämpft werden.

3. Grüngas-/Grünöl-Quote für Energieversorger

Parallel dazu sollen Energieversorger ab 2028 dem vertriebenen Gas und Öl eine steigende Quote an Grüngas und Grünöl beimischen. Die Quote wird auf die Bio-Treppe angerechnet.

4. Effizienzanforderungen bleiben bestehen

Unabhängig von der Heizungsart sollen Effizienzpflichten und energetische Prüfungen bestehen bleiben:

  • Heizungsprüfung (§ 60b GEG)
  • Hydraulischer Abgleich (§ 60c GEG)
  • Optimierung des Heizungsbetriebs und Leitungsdämmung

Diese Regelungen folgen teils europäischen Vorgaben und bleiben zentrale Bestandteile des nationalen Energierechts.chts.

5. Bundesförderung BEG EM wird ebenfalls angepasst

Die Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) nimmt konkrete Formen an: Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat die vorgeschlagenen Änderungen gebilligt. Die Antragstellung zu den neuen Förderkonditionen soll ab dem 21.07.2026 über BAFA und KfW möglich sein. Bis dahin gilt eine Übergangsphase, in der bestehende Anträge nach den bisherigen Konditionen bearbeitet werden und unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Anträge nach altem Förderrecht gestellt werden können.

6. Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD)

Mit dem Gebäudeenergiegesetz-Modernisierungsgesetz (GModG) soll die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) in deutsches Recht umgesetzt werden. Ziel der Richtlinie ist es, die Energieeffizienz von Gebäuden europaweit vergleichbarer zu machen und den Gebäudebestand schrittweise klimafreundlicher zu gestalten.

Energieausweise

Künftig sollen Energieausweise deutlich mehr Informationen enthalten als bisher. Neben den bekannten Angaben zum Energieverbrauch oder Energiebedarf werden zusätzliche Kennwerte aufgenommen. Dazu zählen:

  • Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes (Life Cycle Assessment, LCA)
    • DIN SPEC 91606 zur Ökobilanzierung nach GModG ist veröffentlicht
  • der Anteil erneuerbarer Energien
  • die Eignung für Niedertemperatur-Heizsysteme
  • Smart-Readiness-Indikatoren zur Bewertung digitaler Gebäudetechnik

Neue Energieausweise müssen künftig digital und maschinenlesbar erstellt werden. Bereits ausgestellte Energieausweise behalten jedoch weiterhin ihre Gültigkeit von zehn Jahren.

  • Energieausweise Wohngebäude: Energieeffizienzklassen bleiben bestehen (A+ bis H)
  • Energieausweise Nichtwohngebäude
    • Erstmalige Einführung von Energieeffizienzklassifizierung (A bis G)
    • Nur noch Bedarfsausweis zulässig, gilt auch für gemischt genutzte Gebäude (§106 entfällt)

Neue Anforderungen für Neubauten

Ein zentraler Bestandteil der EPBD ist die stärkere Berücksichtigung der Umweltauswirkungen eines Gebäudes über seinen gesamten Lebenszyklus. Hierfür wird die Lebenszyklusanalyse (LCA) verpflichtend eingeführt. Die Verpflichtung gilt:

  • ab 2028 für Neubauten mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche
  • ab 2030 für alle Neubauten

Darüber hinaus werden die Berechnungsgrundlagen für die energetische Bewertung von Gebäuden angepasst. Hierzu werden unter anderem die neuen Normen DIN/TS 18599 (Ausgabe 2025-10) und DIN 4108-2 (Ausgabe 2026-06) eingeführt. Die Änderungen betreffen beispielsweise die Berechnung von Wärmepumpen sowie den sommerlichen Wärmeschutz.

Außerdem soll das bisherige Referenzgebäude durch ein tatsächlich baubares Referenzgebäude ersetzt werden. Für die energetische Bewertung wird künftig ein technologieneutraler Referenzwärmeerzeuger zugrunde gelegt. Der hierfür angesetzte Primärenergiefaktor beträgt zunächst 0,75 (bis 2029) und sinkt ab 2030 auf 0,7. Bei Wohngebäuden entfällt gleichzeitig die bisher im Referenzgebäude berücksichtigte Solarthermieanlage.

Änderungen bei der energetischen Bewertung

Die EPBD führt außerdem zu einer grundlegenden Anpassung der Primärenergie- und Emissionsfaktoren. Künftig wird nicht mehr ausschließlich der nicht erneuerbare Anteil der Primärenergie betrachtet, sondern der gesamte Primärenergiefaktor einschließlich erneuerbarer Energien.

Besonders deutlich werden die Änderungen bei Strom und Fernwärme:

  • Der Primärenergiefaktor für Netzstrom sinkt von 1,8 auf 1,5.
  • Gleichzeitig reduziert sich der Emissionsfaktor des deutschen Strommixes von 560 auf 100 g CO₂ je Kilowattstunde.
  • Fernwärme erhält künftig einen Standardwert von 0,7. Je höher der Anteil erneuerbarer Energien ist, desto stärker verbessert sich dieser Wert bis auf 0,5 bei 100 Prozent erneuerbarer Wärme.

Für Fernwärmesysteme wird künftig ausschließlich die sogenannte Carnot-Methode zur Berechnung zulässig sein. Die bislang häufig genutzte Stromgutschriftmethode bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen entfällt.

Auch die Bewertung einzelner Energieträger wird angepasst. Biogene Brennstoffe wie Holz erhalten künftig einen Primärenergiefaktor von 0,7. Für fossile Energieträger bleibt der Faktor mit 1,1 unverändert.

Insgesamt verbessern sich dadurch die energetischen Rahmenbedingungen insbesondere für Gebäude mit Wärmepumpen. Das künftig geforderte Neubauniveau lässt sich mit Wärmepumpen vergleichsweise gut erreichen, während dies mit Holzheizungen oder Fernwärme teilweise anspruchsvoller sein kann.

Renovierung und Sanierung von Bestandsgebäuden

Für bestehende Gebäude sollen sogenannte Renovierungspässe eingeführt werden. Sie sollen Eigentümern einen langfristigen Fahrplan für energetische Modernisierungen an die Hand geben und aufzeigen, in welcher Reihenfolge Maßnahmen sinnvoll umgesetzt werden können.

Darüber hinaus sieht die EPBD die Einführung von Sanierungspfaden und Mindeststandards für besonders energieineffiziente Gebäude vor. Ziel ist es, die schlechtesten Gebäude schrittweise energetisch zu verbessern.

Die EU‑Frist zur Umsetzung läuft bis Mitte 2027, erste nationale Anpassungen könnten jedoch bereits 2026 beginnen.

7. Vereinfachung der Wärmeplanung

Die kommunale Wärmeplanung soll weiterhin ein zentrales strategisches Instrument bleiben, welches Kommunen, Bürgern und Unternehmen eine Orientierung zur zukünftigen Wärmeversorgung gibt. Zugleich soll diese vereinfacht und vom GModG entkoppelt werden, darunter zu verstehen ist:

  • Aufwandsreduzierung auf 20% der regulären Planung bei kleinen Kommunen unter 15.000 Einwohnern
  • Verpflichtende Datenübermittlung wird auf Mehrfamilienhaus (MFH) und Nichtwohngebäude (NWG) (> 50 MWh oder 35 kW) beschränkt
  • Pflicht zur Datenübermittlung für Einfamilienhäuser (EFH) entfällt (Wärmebedarfsdaten sollen Lücke schließen)

Berücksichtigung von Kälteversorgung bei der Planung wird auf Kommunen über 45.000 Einwohner beschränkt.

Juristische Anmerkung: Im Rahmen der geplanten Änderungen zur Wärmeplanung ist zu berücksichtigen, dass Änderungen des Wärmeplanungsgesetzes auf Bundesebene zwar unmittelbar Rechtswirkung entfalten, für deren Vollzug jedoch zunächst die einschlägigen Landesgesetze entsprechend angepasst werden müssten.

8. Fernwärme und Nahwärme

Wärmenetze (Fern‑ und Nahwärme) werden als Schlüsseltechnologie der künftigen Wärmeversorgung ausdrücklich gestärkt. Ziel ist ein beschleunigter klimafreundlicher Aus- und Umbau der Netze, sowie ein transparenter, fairer und bezahlbarer Wärmepreis für Endkunden. Dafür sind folgende Anpassungen vorgesehen:

  • Vorrausetzungsloses Leistungsanpassungsrecht des Kunden (§3 AVBFernwärmeV) soll geändert werden (Begründung durch Planungssicherheit für FW-Versorger)
  • Anpassung von § 556c BGB in Verbindung mit WärmeLV (Kostenneutralitätsgebot für Contractoren und FW-Versorger)
  • Einführung von Preistransparenzplattform für FW-Versorger
  • Neues Wärmegesetz soll eingeführt werden

Vergleich: aktuelles GEG 2024 und geplantes GModG

Thema
GEG 2024
GModG 2026
Neue Heizungsanlagen
65% Erneuerbare-Energien-Pflicht
65 %-Regel entfällt
Technologieoffener Katalog (alle Systeme möglich)
Gas-/Ölheizungen
Neue Anlagen nur mit 65% EE-Anteil zulässig

Bestehende weiter nutzbar
Weiter zulässig mit „Bio‑Treppe“ (steigende CO₂‑neutrale Brennstoffanteile ab 2029 – genaue Quoten offen)
Effizienzanforderungen
Heizungsprüfung (§ 60b GEG)
Hydraulischer Abgleich (§ 60c GEG)
Leitungsdämmung
Unverändert, EU‑Standardisierung ist vorgesehen
Energieausweis
Nationales Bewertungssystem (HWB/PEP)
Pflicht bei Verkauf/Vermietung
Wohngebäude: Energieeffizienzklassen bleiben bestehen (A+ bis H)

Nichtwohngebäude: Neue EU Energieeffizienzklassen A-G

Pflicht auch bei Verlängerung von Mietverträgen
Förderungen BEG
Aktuelle Fördersätze (Wärmepumpen, Sanierung)
Politisch zugesagt bis 2029, abhängig von Haushaltsmitteln
Nachrüstpflichten
Dach-/Geschossdeckendämmung 30-Jahre-Kesselregel Rohrdämmung
Wird voraussichtlich fortgeführt, mit EU‑Mindeststandards
Kommunale Wärmeplanung
Maßgeblich für 65 %-Umsetzungsfristen
Bis 2030 müssen 30 % der Wärme aus erneuerbaren Energien stammen, bis 2040 sind es 80 % (vgl. § 29 WPG)
Weiterhin relevant. Jedoch passen aktuell die Ziele der Bio-Treppe nicht mit den Zielen des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) zusammen.

Autor

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Daniel Nebel | Produktmanger Minol Messtechnik W. Lehmann GmbH & Co. KG | Nachhaltigkeit und energetische Optimierung

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