Brunata Minol informiert
Anzeigepflicht für Messgeräte bei den Eichbehörden
Die Anzeigepflicht entfällt zum 01.01.2025
Für Kunden mit Ablesung von Wasser-, Wärme- und Kältezählern durch uns übernehmen wir die Meldung der Messgeräte bei den Eichbehörden
Seit Januar 2015 bis 31. Dezember 2024 besteht eine Anzeigepflicht bei den Eichbehörden für Messgeräte nach § 32 des Mess- und Eichgesetzes. Betroffen sind neue oder erneuerte Messgeräte. Im Bereich der verbrauchsabhängigen Abrechnung für Gebäude bedeutet das eine Anzeigepflicht für Wasserzähler, Wärme- und Kältezähler.
Rechtslage ab 01.01.2025
Gesetzesänderung: Entfall der Anzeigepflicht nach § 32 MessEG
Zum 1. Januar 2025 tritt eine bedeutende Änderung des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) in Kraft, die die Anzeigepflicht gemäß § 32 aufhebt. Mit dieser Anpassung wird die Verwaltung für Betreiber von Messgeräten erheblich erleichtert, während die Einhaltung technischer Standards weiterhin oberste Priorität bleibt.
Gesetzliche Neuerung
Die bisherige Vorschrift verpflichtete Verwender von neuen und erneuerten Wasserzählern, Wärme- und Kältezählern, diese innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Inbetriebnahme bei den zuständigen Behörden zu melden. Angaben wie Geräteart, Hersteller, Typ und Verwendungsort mussten übermittelt werden. Mit der Gesetzesänderung entfällt diese Pflicht vollständig, wodurch vor allem Unternehmen, die große Mengen an Geräten nutzen, deutlich entlastet werden.
Keine Nachteile für die Verwendungsüberwachung
Die Anzeigepflicht war bislang ein wichtiger Bestandteil des MessEG und stellte sicher, dass alle Messgeräte zentral erfasst und überwacht wurden. Mit der Änderung entfällt diese Pflicht. Es ergeben sich jedoch keine Nachteile für die Verwendungsüberwachung: Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften wird gemäß § 54 Absatz 2 MessEG weiterhin durch die Durchführung von Eichungen gewährleistet. Hierbei werden die erforderlichen Kontrollen möglichst in die bestehenden eichrechtlichen Prüfprozesse integriert, wodurch der Verwaltungsaufwand minimiert und die Effizienz gesteigert wird.
Brunata Minol: Unsere Verantwortung und Leistung
Als führendes Unternehmen im Bereich der Mess- und Abrechnungstechnik hat Brunata Minol die gesetzlichen Anforderungen seit jeher zuverlässig und vorschriftsgemäß erfüllt. Wir haben die Anzeigepflicht gemäß § 32 MessEG präzise und fristgerecht umgesetzt, um sicherzustellen, dass alle eingesetzten Geräte den hohen Qualitäts- und Sicherheitsstandards entsprechen.
Auch in der Übergangsphase bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Januar 2025 werden wir weiterhin unsere Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen. Dadurch garantieren wir unseren Kunden die gewohnte Transparenz und Verlässlichkeit, die sie von uns erwarten.
Vorteile und Auswirkungen
• Entlastung der Verwender: Unternehmen und Privatpersonen sparen Zeit und Kosten, da keine Meldungen mehr notwendig sind.
• Fokus auf die Gerätequalität: Behörden können ihre Ressourcen stärker auf die Überwachung der Einhaltung von Messgenauigkeit und Eichvorschriften konzentrieren.
• Förderung der Digitalisierung: Indirekt wird die Umstellung auf moderne, selbstüberwachende Messgeräte vorangetrieben, die weniger administrative Kontrolle erfordern.
Die Änderung wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes beschlossen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie soll eine moderne und effiziente Rechtsgrundlage schaffen, die den Anforderungen einer digitalisierten Gesellschaft gerecht wird.
Weitere Informationen finden Sie im Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 323 und auf den Seiten der zuständigen Behörden.
Rechtslage bis 31.12.2024
Anzeigepflicht nach § 32 MessEG bis 31.12.2024
Durch das erste Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes vom 11. April 2016 ergab sich eine vereinfachte Möglichkeit zur Erfüllung der Anzeigepflicht. Damit hat der Erfasser von Messwerten im Auftrag des Verwenders die Anzeigepflicht zu erfüllen.
Brunata Minol hat die erforderliche Anzeige bei den Eichbehörden bereits vorgenommen. Brunata Minol Kunden, die Messwerte ihrer eichpflichtigen Messgeräte durch Brunata Minol erfassen, also ablesen lassen, müssen somit selbst keine Anzeige bei der Eichbehörde mehr vornehmen. Die gesetzlichen Anforderungen zur Anzeigepflicht des § 32 des Mess- und Eichgesetzes sind damit durch Brunata Minol vollständig erfüllt worden. Es war dafür keine Nennung der Adresse des Kunden oder des Gebäudes mit den eichpflichtigen Messgeräten erforderlich.
Sollten Übersichten der verwendeten Messgeräte im Einzelfall von einer Eichbehörde von Brunata Minol verlangt werden, wird Brunata Minol diese zur Verfügung stellen. Sofern für diese Übersichten einzelne Zählerinformationen fehlen, wird sich Brunata Minol an den Kunden wenden, um möglicherweise fehlenden Zählerdaten festzustellen. Werden Messgeräte nach Ablauf der Eichfrist durch neue ersetzt, ist die vorzuhaltende Übersicht zu aktualisieren.
Brunata Minol kümmert sich um alles, was mit der Anzeigepflicht zu tun hat, wenn die Geräte von Brunata Minol abgelesen werden. Brunata Minol Kunden erfüllen damit auf einfachste und sicherste Weise die gesetzlichen Forderungen.
Für nicht von Brunata Minol abgelesene Messgeräte muss die Anzeigepflicht bei den Eichbehörden durch den Kunden selbst erfolgen.
Unser Tipp
Schließen Sie einen Miet- oder Wartungsvertrag für alle Ihre eichpflichtigen Messgeräte mit Brunata Minol ab. So ist sichergestellt, dass von der Montage bis zur jährlichen Ablesung die erforderlichen Daten stets bei Brunata Minol verfügbar sind. Damit werden alle Anforderungen des MessEG eingehalten und Sie sind auf der sicheren Seite.
Durch das erste Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes vom 11. April 2016 ergab sich eine vereinfachte Möglichkeit zur Erfüllung der Anzeigepflicht. Damit hat der Erfasser von Messwerten im Auftrag des Verwenders die Anzeigepflicht zu erfüllen.
Fragen zur Anzeigepflicht
Seit wann gilt die Anzeigepflicht?
Die Pflicht besteht seit Januar 2015 für neue bzw. erneuerte Messgeräte. Für davor installierte Messgeräte gilt die Anzeigepflicht noch nicht.
Wer ist meldepflichtig?
Nach dem Wortlaut der letzten Änderung des § 32 im Mess- und Eichgesetz ist der Verwender zur Anzeige verpflichtet. Ist bei mehr als einem Messgerät ein Dritter mit der Erfassung der Messwerte beauftragt, so übernimmt dieser als sogenannter „Verpflichteter“ die Meldung nach § 32 Abs 2 MessEG. Verwender im Sinne des Eichgesetzes sind Vermieter von Wohn- und Gewerberäumen, sowie Wohnungseigentümergemeinschaften, typischerweise vertreten durch einen Verwalter. Über den Verwenderbegriff gibt es teilweise unterschiedliche Rechtsauffassungen. Das ist für die Umsetzung durch Brunata Minol im Rahmen der Dienstleitungsverträge für Ablesung und Abrechnung unerheblich.
Was ist, wenn die Messgeräte nicht von Brunata Minol abgelesen werden?
Für vom Verwalter oder Vermieter selbst abgelesene Messgeräte hat die Anzeige bei den Eichbehörden durch den Verwender bzw. Vermieter selbst zu erfolgen.
Bis wann ist zu melden?
Die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte ist innerhalb von sechs Wochen nach der Inbetriebnahme des zweiten Messgerätes einer Messgeräteart anzuzeigen. Alternativ erfolgt die pauschale Anzeige, wie gesetzlich nach § 32 Abs. 2 MessEG gefordert.
Ist Brunata Minol zur Übernahme der Anzeigepflicht besonders zu beauftragen?
Nein. Eine gesonderte Beauftragung ist nicht erforderlich. Bei bestehenden Dienstleistungsvereinbarungen mit Ablesung und Abrechnung erfüllt Brunata Minol die Anzeigepflicht grundsätzlich für Sie.
Was ist, wenn die Eichbehörde mehr über die verwendeten Geräte wissen möchte?
Für jedes von Brunata Minol abgelesene Messgerät werden gemäß den Anforderungen aus § 32 Abs. 1 des Mess- und Eichgesetzes die folgenden Angaben bereitgehalten und den Eichbehörden in Übersichten auf Verlangen zugeschickt: Die Geräteart, der Hersteller, die Typenbezeichnung, das Jahr der Kennzeichnung des Messgerätes und die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet, d.h. des Gebäudeeigentümers bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Welche Geräte sind zu melden?
Im Bereich der Heiz-, Warm- und Kaltwasserkostenabrechnung gilt die Anzeigepflicht für neue bzw. erneuerte Wärmezähler, Kältezähler, Warmwasserzähler und Kaltwasserzähler sowie ggf. weitere Messgerätearten (Strom, Gas), wenn sie für die eigene Abrechnung verwendet werden mit Kennzeichnungen ab 2015. Wird mehr als ein Messgerät einer Messgeräteart verwendet, wie bei der Verbrauchserfassung in Gebäuden üblich, ist die pauschalierte Anzeige nach § 32 Abs. 2 des Mess- und Eichgesetzes durchzuführen. Diese übernimmt Brunata Minol, wenn Brunata Minol mit der Ablesung beauftragt ist.
Wird den Eichbehörden die Adresse des Verwenders gemeldet?
Nein. Brunata Minol meldet bei den Eichbehörden lediglich die eigene Adresse als die des „Verpflichteten“ Die Nennung des Verwenders, also des Verwalters oder Vermieters ist dazu nicht erforderlich.
Benötigen Sie eine Anzeigebestätigung der Eichbehörde?
Nein. Brunata Minol hat die Anzeige bei den jeweiligen Eichbehörden vorgenommen und bekam dafür Bestätigungen. Als Vermieter oder Verwalter können im Fall der Nachfrage durch die Eichbehörde auf die Erledigung der Anzeige durch Brunata Minol verweisen, sofern Brunata Minol mit der Erfassung der Messwerte beauftragt wurde. Das Vorhandensein von schriftlichen oder elektronischen Anzeigebestätigungen bei Vermietern oder Verwaltern ist nicht erforderlich.
Ist eine Anzeige bei den Eichbehörden auch bei einem einzelnen Gerätetausch nötig?
Nein. Wurde ein einzelner Gerätetausch erforderlich, zum Beispiel im Rahmen einer Messgeräte-Reparatur, ist dafür keine gesonderte Anzeige bei der Eichbehörde erforderlich. Weil bei der Pauschalmeldung nach § 32 Abs. 2 des Mess- und Eichgesetzes sowieso keine Einzelgeräte gemeldet werden, ist das auch im Fall von Einzelaustauschen nicht nötig. Es genügt deshalb, eine aktuelle Übersichtsliste vorzuhalten und diese erst auf Anforderung der Eichbehörde zu übersenden. Darin sind dann auch Einzelaustausche enthalten. Ist Brunata Minol mit der Ablesung Ihrer Messgeräte beauftragt, liegen bei Brunata Minol aktuelle Übersichtslisten vor, die von den Eichbehörden angefordert werden können.
Was ist mit Tarifzählern für Strom, Gas oder Fernwärme?
Die Meldung dieser Zähler machen die Versorger selbst. Für diese Geräte ist der Messstellenbetreiber verantwortlich und nicht der Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft.
Gilt die Meldepflicht auch für Heizkostenverteiler?
Nein. Heizkostenverteiler gehören zur Gruppe der nicht eichpflichtigen Messhilfsgeräte und sind deshalb nicht meldepflichtig.
Was ist mit der Anzeigepflicht bei Messgeräten anderer Hersteller?
Für alle von Brunata Minol abgelesenen Messgeräte, die zur Erstellung verbrauchsabhängiger Abrechnungen dienen, wird die Anzeigepflicht durch Brunata Minol erledigt. Dabei spielt es keine Rolle, wer Hersteller des Messgerätes ist. Es muss sich also nicht zwingend um Brunata Minol bzw. Zenner-Messgeräte handeln. Wichtig ist lediglich, dass Brunata Minol für diese Geräte zumindest mit der Ablesung beauftragt ist.
Quelle: www.minol.de/anzeigepflicht.html - Stand vom: 12.12.2024