Brunata Minol informiert
Ausweis haushaltsnaher Dienstleistungen in der Minol Heizkostenabrechnung
Steuervorteile für Mieter und Eigentürmer in Betriebs- und Heizkostenabrechnungen nutzen
Kurz und knapp
Bestimmte Pflege- und Handwerkerleistungen sind nach nach § 35 EStG in Ihrer Minol Abrechnung für Mieter und Eigentümer ausweisbar. Lesen Sie hier, wie das funktioniert.
Mit dem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministers vom 3. November 2006 zum “Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung” wurde der Anwendungsbereich des § 35a des Einkommensteuergesetzes um die Begünstigung von Pflege- und bestimmten Handwerkerleistungen auch für Mieter und Eigentümer erweitert.
Durch diese Änderung des Steuerrechts, erstmals ab dem Veranlagungsjahr 2006, können Vermieter und Verwalter ihren Nutzern diese steuerlich begünstigten Leistungen bescheinigen oder ausweisen lassen, wenn Sie die Nebenkostenabrechnung erstellen lassen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wurde die steuerliche Förderung durch Anhebung der Fördersätze und Höchstbeträge stark verbessert. Das betrifft auch Leistungen im Zusammenhang mit der Abrechnung von Heiz- und Betriebskosten und damit auch einen Teil der Leistungen, die Brunata Minol erbringt. Brunata Minol nimmt bei Bedarf den Ausweis haushaltsnaher Dienstleistungen in der Betriebs- und Heizkostenabrechnung vor - in Ihrem Auftrag und zum Nutzen Ihrer Mieter und Eigentümer.
Mit dem BMFi-Schreiben vom 9. November 2016 wurden auch die Rauchwarnmelder-Funktionsprüfung und die Trinkwasseruntersuchung (Legionellenprüfung) in die Tabelle der steuerlich begünstigten Leistungen aufgenommen.
Wohnungseigentümer und Mieter können diesen Ausweis für ihre Steuererklärung verwenden, wenn alle Voraussetzungen gegeben sind und damit möglicherweise Steuern sparen. Brunata Minol ermöglicht Ihnen, diesen Vorteil für Ihre Nutzer über die Brunata Minol Abrechnung zu realisieren.
Begünstigte Leistungen generell
Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich der Arbeitgeber bei Beschäftigungsverhältnissen oder der Auftraggeber von Dienstleistungen. Über die erbrachte Leistung muss eine Rechnung vorliegen, aus der die steuerbegünstigten Anteile zu entnehmen sind. Daraus kann für Eigentümergemeinschaften und Mietverhältnisse über die relevanten Beträge eine Bescheinigung erstellt werden - das kann auch die Abrechnung sein. Dort können jedoch nur Leistungen bescheinigt werden, die auch im Zusammenhang mit dieser Abrechnung stehen. Bei der Heizkostenabrechnung sind dies die Heiznebenkosten, einschließlich der begünstigten Leistungen des Wärmedienstunternehmens. Grundsätzlich können Leistungen in vier Kategorien begünstigt sein (siehe Tabelle unten).
In der Abrechnung müssen diese Kategorien unterschieden werden. Daher ist die Kennzeichnung und getrennte Übermittlung der Werte Voraussetzung für einen korrekten Ausweis. In der Betriebskostenabrechnung für Mieter kommen hier fast nur haushaltsnahe Dienstleistungen und in geringerem Umfang Handwerkerleistungen in Betracht, während bei Eigentümergemeinschaften auch sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse möglich sind.
Tabelle der Begünstigungsmöglichkeiten nach § 35a EStG mit Gültigkeit ab dem Veranlagungszeitraum 2009
Art |
Geringfügige |
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung |
Dienstleistung durch |
Handwerkerleistungen |
Rechtsvorschrift EStG |
§ 35 a Abs. 1 EStG |
§ 35 a Abs. 2 EStG |
§ 35 a Abs. 2 EStG |
§ 35 a Abs. 3 EStG |
Steuerermäßigung |
20 % der Aufwendungen, max. 510 € |
20 % der Aufwendungen, max. 4.000 € |
20 % der Aufwendungen, max. 4.000 € |
20 % der Aufwendungen, max. 1.200 € |
Bemessungsgrundlage |
Aufwendung des Steuerpflichtigen |
Arbeitslohn inkl. Sozialversicherung |
Aufwendungen für Arbeitsleistung sowie Fahrtkosten |
Aufwendungen für Arbeitsleistung sowie Fahrtkosten |
Begünstigte Leistungen aus Brunata Minol Rechnungen
Im Rahmen der verbrauchsabhängigen Abrechnung entstehen ebenfalls in einem bestimmten Umfang Leistungen, die nach geltendem Recht unterschiedlich steuerlich begünstigt sind.
- Die Leistungen für die Ablesung der Messgeräte und die Erstellung der Heizkostenabrechnung sind keine begünstigten Leistungen im Sinne des § 35 a EStG.
- Bei der Vermietung von Messgeräten und Rauchwarnmeldern ist die Gebrauchsüberlassung der Vertragsgegenstand. Eine Mietleistung ist keine begünstigte Leistung im Sinne des § 35 a EStG.
- Lohn- und Fahrtkosten innerhalb von Rechnungen über die Lieferung und den Einbau von Messgeräten und Rauchwarnmeldern stellen teilweise begünstigte Handwerkerleistungen im Sinne des § 35 a EStG dar. Brunata Minol weist Lohnkosten, also Montage-, Wegezeit, sowie Fahrkosten, in seinen Rechnungen gesondert aus.
- Die Gerätewartung durch Brunata Minol enthält einen Material- und einen Lohnanteil. Der Lohnkostenanteil ist begünstigt im Sinne des § 35 a EStG und in der Brunata Minol Rechnung separat ausgewiesen.
- Lohnkosten bei Reparaturen an Messgeräten sind begünstigt. und werden in Brunata Minol Rechnungen getrennt von den Materialkosten ausgewiesen.
- Die jährliche Funktionsprüfung von Rauchwarnmeldern ist eine begünstigte Leistung im Sinne des § 35 a EStG (seit Nov. 2016).
- Die Legionellenprüfung nach den Vorgaben der Trinkwasserverordnung ist eine begünstigte Handwerksleistung (seit Nov. 2016).
Dazu kommen im Rahmen der Heizkostenabrechnung regelmäßig der Kaminfeger (Handwerkerleistung) und der Wartungsdienst sowie eventuell angefallene Reinigungskosten. Bei den Betriebskosten sind typischerweise Dienstleistungen in der Gebäudereinigung, Gartenpflege, Winterdienst und Hauswarttätigkeiten relevant.
Nicht begünstigte Leistungen aus Brunata Minol Rechnungen
Abrechnungskosten bzw. Wärmedienstgebühren: Die Wärmedienstleistungen - also die Ablesung der Messgeräte und Erstellung der Heizkostenabrechnung sind keine begünstigten Leistungen im Sinne des § 35 a EStG. Es handelt sich weder um haushaltnahe Dienstleistungen noch um Handwerkerleistungen. Der Ausweis von Lohnkosten innerhalb der Wärmedienstrechnung ist daher nicht möglich.
Gerätevermietung: Bei der Vermietung von Messgeräten ist die Gebrauchsüberlassung von Messgeräten Vertragsgegenstand. Die Mietleistung ist keine begünstigte Leistung im Sinne des § 35 a EStG. Der Ausweis von Lohnkosten innerhalb der Mietrechnungen ist nicht möglich.
Wie kommen Sie zum Ausweis für Ihre Nutzer?
Die steuerbegünstigten Beträge sind in den Rechnungen beim Vermieter oder Verwalter ausgewiesen. Für die Berechnung geben Sie Brunata Minol die relevanten Positionen deshalb getrennt zur Weiterverarbeitung an. In den Folgejahren sind die erforderlichen Zeilen dann bereits vorgedruckt. Das Verfahren ist auch für Online-Kunden möglich. Wir berechnen wie üblich die Gesamtkosten und die steuerbegünstigten Anteil pro Nutzer.
Was sonst noch wissenswert ist
Muss ich als Verwalter oder Vermieter die haushaltsnahen Dienstleistungen in der Abrechnung ausweisen?
Nein, es besteht für Vermieter oder Verwalter keine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung dazu, diesen Ausweis vorzunehmen, es sei denn, es besteht dazu eine besondere Verpflichtung aus dem Miet- oder Verwaltervertrag. Dennoch muss davon ausgegangen werden, dass Nutzer den Ausweis haushaltsnaher Dienstleistungen verlangen werden, um in den Genuss der Steuervorteile zu gelangen.
Muss ich Brunata Minol damit beauftragen?
Nein. Sie dürfen den Ausweis auch selbst vornehmen. In diesem Fall ändert sich an der gewohnten Abrechnung und den Verfahrensweisen nichts.
Was darf bescheinigt werden?
Nur Fahrt- und Lohnkosten. Nicht aber Materialkosten. Daher müssen die Rechnungen diese Positionen getrennt aufführen. Das ist besonders bei langfristigen Werkverträgen nicht immer der Fall. Fehlt diese Aufteilung, kann der Steuerpflichtige die Vergünstigung nicht in Anspruch nehmen.
Wie sieht es mit der Haftung für möglicherweise falsche Bescheinigungen aus?
Eine generelle Aussage kann dazu nicht getroffen werden, weil die Beziehungen der Parteien zu unterschiedlich sein können und sich daraus andere Verpflichtungen ergeben. Grundsätzlich empfiehlt sich ein Hinweis, dass für Irrtümer keine Haftung übernommen wird.
Quelle: www.minol.de/ausweis-haushaltsnaher-dienstleistungen.html - Stand vom: 07.10.2024