Die Anzeigepflicht entfällt zum 01.01.2025
Für Kunden mit Ablesung von Wasser-, Wärme- und Kältezählern durch uns übernahmen wir die Meldung der Messgeräte bei den Eichbehörden.
Von Januar 2015 bis 31. Dezember 2024 bestand eine Anzeigepflicht bei den Eichbehörden für Messgeräte nach § 32 des Mess- und Eichgesetzes. Betroffen waren neue oder erneuerte Messgeräte. Im Bereich der verbrauchsabhängigen Abrechnung für Gebäude bedeutete das eine Anzeigepflicht für Wasserzähler, Wärme- und Kältezähler.
Rechtslage ab 01.01.2025

Gesetzesänderung: Entfall der Anzeigepflicht nach § 32 MessEG
Zum 1. Januar 2025 tritt eine bedeutende Änderung des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) in Kraft, die die Anzeigepflicht gemäß § 32 aufhebt. Mit dieser Anpassung wird die Verwaltung für Betreiber von Messgeräten erheblich erleichtert, während die Einhaltung technischer Standards weiterhin oberste Priorität bleibt.
Gesetzliche Neuerung
Die bisherige Vorschrift verpflichtete Verwender von neuen und erneuerten Wasserzählern, Wärme- und Kältezählern, diese innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Inbetriebnahme bei den zuständigen Behörden zu melden. Angaben wie Geräteart, Hersteller, Typ und Verwendungsort mussten übermittelt werden. Mit der Gesetzesänderung entfällt diese Pflicht vollständig, wodurch vor allem Unternehmen, die große Mengen an Geräten nutzen, deutlich entlastet werden.
Keine Nachteile für die Verwendungsüberwachung
Die Anzeigepflicht war bislang ein wichtiger Bestandteil des MessEG und stellte sicher, dass alle Messgeräte zentral erfasst und überwacht wurden. Mit der Änderung entfällt diese Pflicht. Es ergeben sich jedoch keine Nachteile für die Verwendungsüberwachung: Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften wird gemäß § 54 Absatz 2 MessEG weiterhin durch die Durchführung von Eichungen gewährleistet. Hierbei werden die erforderlichen Kontrollen möglichst in die bestehenden eichrechtlichen Prüfprozesse integriert, wodurch der Verwaltungsaufwand minimiert und die Effizienz gesteigert wird.
Brunata Minol: Unsere Verantwortung und Leistung
Als führendes Unternehmen im Bereich der Mess- und Abrechnungstechnik hat Brunata Minol die gesetzlichen Anforderungen seit jeher zuverlässig und vorschriftsgemäß erfüllt. Wir haben die Anzeigepflicht gemäß § 32 MessEG präzise und fristgerecht umgesetzt, um sicherzustellen, dass alle eingesetzten Geräte den hohen Qualitäts- und Sicherheitsstandards entsprechen.
Auch in der Übergangsphase bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Januar 2025 werden wir weiterhin unsere Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen. Dadurch garantieren wir unseren Kunden die gewohnte Transparenz und Verlässlichkeit, die sie von uns erwarten.
Vorteile und Auswirkungen
• Entlastung der Verwender: Unternehmen und Privatpersonen sparen Zeit und Kosten, da keine Meldungen mehr notwendig sind.• Fokus auf die Gerätequalität: Behörden können ihre Ressourcen stärker auf die Überwachung der Einhaltung von Messgenauigkeit und Eichvorschriften konzentrieren.• Förderung der Digitalisierung: Indirekt wird die Umstellung auf moderne, selbstüberwachende Messgeräte vorangetrieben, die weniger administrative Kontrolle erfordern.
Die Änderung wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes beschlossen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie soll eine moderne und effiziente Rechtsgrundlage schaffen, die den Anforderungen einer digitalisierten Gesellschaft gerecht wird.
Weitere Informationen finden Sie im Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 323 und auf den Seiten der zuständigen Behörden.
Rechtslage bis 31.12.2024

Anzeigepflicht nach § 32 MessEG bis 31.12.2024
Durch das erste Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes vom 11. April 2016 ergab sich eine vereinfachte Möglichkeit zur Erfüllung der Anzeigepflicht. Damit hat der Erfasser von Messwerten im Auftrag des Verwenders die Anzeigepflicht zu erfüllen.
Brunata Minol hat die erforderliche Anzeige bei den Eichbehörden bereits vorgenommen. Brunata Minol Kunden, die Messwerte ihrer eichpflichtigen Messgeräte durch Brunata Minol erfassen, also ablesen lassen, müssen somit selbst keine Anzeige bei der Eichbehörde mehr vornehmen. Die gesetzlichen Anforderungen zur Anzeigepflicht des § 32 des Mess- und Eichgesetzes sind damit durch Brunata Minol vollständig erfüllt worden. Es war dafür keine Nennung der Adresse des Kunden oder des Gebäudes mit den eichpflichtigen Messgeräten erforderlich.
Sollten Übersichten der verwendeten Messgeräte im Einzelfall von einer Eichbehörde von Brunata Minol verlangt werden, wird Brunata Minol diese zur Verfügung stellen. Sofern für diese Übersichten einzelne Zählerinformationen fehlen, wird sich Brunata Minol an den Kunden wenden, um möglicherweise fehlenden Zählerdaten festzustellen. Werden Messgeräte nach Ablauf der Eichfrist durch neue ersetzt, ist die vorzuhaltende Übersicht zu aktualisieren.
Brunata Minol kümmert sich um alles, was mit der Anzeigepflicht zu tun hat, wenn die Geräte von Brunata Minol abgelesen werden. Brunata Minol Kunden erfüllen damit auf einfachste und sicherste Weise die gesetzlichen Forderungen.
Für nicht von Brunata Minol abgelesene Messgeräte muss die Anzeigepflicht bei den Eichbehörden durch den Kunden selbst erfolgen.
Unser Tipp
Schließen Sie einen Miet- oder Wartungsvertrag für alle Ihre eichpflichtigen Messgeräte mit Brunata Minol ab. So ist sichergestellt, dass von der Montage bis zur jährlichen Ablesung die erforderlichen Daten stets bei Brunata Minol verfügbar sind. Damit werden alle Anforderungen des MessEG eingehalten und Sie sind auf der sicheren Seite.
Durch das erste Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes vom 11. April 2016 ergab sich eine vereinfachte Möglichkeit zur Erfüllung der Anzeigepflicht. Damit hat der Erfasser von Messwerten im Auftrag des Verwenders die Anzeigepflicht zu erfüllen.
Fragen zur Anzeigepflicht
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