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Erläuterung zur Ausfüllung der jährlichen Kosten- und Nutzeraufstellung
Lesen Sie hier, welche Daten wir von Ihnen als Vermieter und Verwalter für den Ausweis der Aufteilung der CO₂-Kosten für die Abrechnung von Heizkosten benötigen und worauf besonders dabei zu achten ist.
Durch das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz sind Vermieter dazu aufgefordert, die CO₂-Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufzuteilen. Erfolgt dies nicht, besteht sogar ein Kürzungsrecht von 3 Prozent für die Mieter. Betroffen sind Heizperioden, die ab dem 01.01.2023 beginnen. Ausgenommen sind Gebäude die mit dem Heizmedium Strom, Holz oder Biogas betrieben werden.
Beauftragung
Die Pflicht zur Aufteilung der CO₂-Kosten richtet sich nach dem Heizmedium. Aus diesem Grund kann die Leistung selbständig über die Kostenerfassung im Schritt 1 oder 2 aktiviert bzw. abgewählt werden. Für alle betroffenen Heizmedien wie Gas, Heizöl oder Fernwärme wird die Leistung bereits vorausgewählt. Es kann aber auch vorkommen, dass Fernwärmelieferanten keine CO₂-Kosten haben, oder eine CO₂-Aufteilung bei einer WEG nicht benötigt wird, so dass die Aufteilung manuell abgewählt werden muss.
Erfassung der CO₂-Menge und CO₂-Kosten
Damit wir die Stufeneinteilung und die Kosteneinteilung vornehmen können, benötigen wir zunächst die CO₂-Menge in Kilogramm und die CO₂-Kosten gemäß der Rechnung des Energiedienstleisters. Dieser ist gemäß CO2KostAufG dazu verpflichtet, die benötigen Informationen auszuweisen.
Diese zwei Angaben erfassen Sie zusätzlich neben dem üblichen Energiebezug.
Besonderheiten bei Heizmedien mit Vorratshaltung
Bei Heizmedien mit Vorratshaltung z.B. Heizöl ermittelt Minol üblicherweise den Energieverbrauch und die Energiekosten nach dem First In First Out Prinzip. Minol wird dieses Prinzip auch für die CO₂-Kosten anwenden und darüber hinaus den Anfangsbestand und den Restbestand ermitteln.
Bei der Ermittlung des Anfangsbestandes gilt in der Übergangsphase, dass für alle Bezüge, welche vor dem 01.01.2023 angefallen sind, keine CO₂-Kostenaufteilung erfolgen muss. Allerdings werden wir aus allen Bezügen den CO₂-Jahresverbrauch für die Stufeneinteilung mit Hilfe des Emissionsfaktors ermitteln. Es kann aber in der Übergangsphase vorkommen, dass die Bezüge aus dem Jahr 2022 den Verbrauch für das Jahr 2023 oder auch noch 2024 abdecken, so dass keine CO₂-Kosten für diese Abrechnungsperioden aufzuteilen sind. In diesen Fällen erfolgt keine Berechnung und bei der Gebäudestufe wird folgender Hinweis angezeigt: „Keine Aufteilung (CO₂-Kosten = 0,00 €)“. Auf dem Abrechnungsdokument werden wir dann einen Hinweis für die Mieter andrucken und es werden keine Gebühren erhoben.
Gebäudeinformationen
Unter Punkt 2.1a in der Kostenerfassung werden einmalig zusätzliche Informationen abgefragt, damit wir die richtige Stufeneinteilung vornehmen können.
Gebäudewohnfläche:
Als Berechnungsgrundlage für die Stufeneinteilung ist im CO2KostAufG die Gebäudewohnfläche festgelegt. Die Wohnfläche bezeichnet die Summe der anrechenbaren Grundflächen der Wohnräume, die ausschließlich zu einer Wohnung gehören (Wohnflächenverordnung). Gewerbliche Flächen, wie z.B. ein Büro, sind für die Stufeneinteilung ebenfalls relevant und daher zu berücksichtigen.
Als Hilfestellung wird die bei Minol hinterlegte Fläche (Nutzfläche oder beheizte Nutzfläche) vorbelegt. Diese Fläche kann aber von der tatsächlichen Wohnfläche abweichen und ist daher zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Auf die in der Abrechnung verwendete Fläche hat dies jedoch keinen Einfluss.
Gebäudenutzung:
Bei der Aufteilung der CO₂-Kosten wird zwischen zwei Verfahren unterschieden. Handelt es sich um ein Wohngebäude, so erfolgt die Aufteilung nach dem 10 Stufenmodell.
10-Stufen-Modell für die Aufteilung der CO₂-Kosten auf Vermieter und Mieter.
Ein gemischt genutztes Gebäude gilt als Wohngebäude, wenn die Wohnungsnutzung überwiegt, § 6 Abs. 1 CO2KostAufG iVm § 3 Abs. 1 Nr. 33 GEG. Es sind dabei jeweils alle Flächen heranzuziehen. Überwiegt bedeutet, mehr als 50 Prozent.
Bei einem Nichtwohngebäude erfolgt eine pauschale Aufteilung zu jeweils 50 Prozent für den Mieter und Vermieter.
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG):
Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sind vom dem Gesetz nicht umfasst, denn dieses spricht von Mieter und Vermieter. Ist eine Eigentumswohnung allerdings vermietet, so müssen auch hier die CO₂-Kosten aufgeteilt werden.
Sofern es sich um eine WEG handelt, werden wir den abzugsrelevanten Anteil für den Nutzer in der Einzelabrechnung als Text ausweisen. Damit wird der Vermieter einer Wohnung in die Lage versetzt die CO₂-Vermieterkosten bei dem Mieter selbst in Abzug zu bringen. Es erfolgt aber kein Abzug des CO₂-Vermieteranteils in der Heizkostenabrechnung, für die der Gebäudeverwalter verantwortlich ist. Ansonsten müsste der Gebäudeverwalter die einzelnen Beträge von den Eigentümern zurückfordern.
Muster für den informellen Ausweis der CO₂-Kostenanteile auf der Heizkostenabrechnung einer Eigentumswohnung.
Sofern die Aufteilung für eine WEG genauso gehandhabt werden soll wie eine Mietverwaltung, so ist das WEG Kennzeichen herauszunehmen.
Zusätzlich besteht optional die Möglichkeit in der Nutzeraufstellung mitzuteilen, welche Wohnungen vermietet sind. Dies hat den Vorteil, dass wir den Abzug der CO2-Kosten bereits in der Einzelabrechnung für den Mieter und Vermieter vornehmen können.
Muster für den rechnerischen Abzug des Vermieteranteils mit Ausweis der CO₂-Kostenanteile auf der Heizkostenabrechnung einer vermieteten Eigentumswohnung.
Ausnahmeregelung bei öffentlich-rechtlichen Vorgaben:
Sofern öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, ist der prozentuale Anteil, den der Vermieter an den Kohlendioxidkosten zu tragen hätte, um die Hälfte zu kürzen (= 50 Prozent für Vermieter und 50 Prozent für Mieter). In diesem Fall wählen Sie die Option „Beschränkung § 9 (1) CO2KostAufG“.
Zu den Vorgaben zählen beispielsweise
denkmalschutzrechtliche Beschränkungen,
rechtliche Verpflichtungen, Wärmelieferungen in Anspruch zu nehmen, insbesondere bei einem Anschluss- und Benutzungszwang, sowie
der Umstand, dass das Gebäude im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs liegt.
Wenn in Bezug auf ein Gebäude öffentlich-rechtliche Vorgaben sowohl einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes als auch einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, so erfolgt keine Aufteilung der Kohlendioxidkosten (= 100 Prozent für Mieter). In diesem Fall wählen Sie die Option „Beschränkung § 9 (2) CO2KostAufG“.
Der Vermieter kann sich auf diese Begründung nur berufen, wenn er dem Mieter die Umstände nachweist, die ihn zur Herabsetzung seines Anteils berechtigen. Ob ein Vermieter von einer dieser Regelungen Gebrauch machen kann, können wir nicht beurteilen. Hier ist ggf. bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung nachzufragen.
Ausnahmeregelung für Fernwärmeanlagen:
Weiterhin gibt es eine Ausnahme für Fernwärmeanlagen. Hat ein Gebäude erstmals nach dem 01. Januar 2023 einen Wärmeanschluss erhalten, so ist das CO2KostAufG nicht anzuwenden (§ 2 Abs. 3 Satz 2 CO2KostAufG). Minol wird in diesem Fall keine CO₂-Aufteilung vornehmen, aber wird gebührenfrei einen Andruck auf die Abrechnung anbringen, um Mieterrückfragen vorzubeugen.
Mieteranteil optional reduzieren:
Es besteht die Möglichkeit freiwillig den Mieteranteil um einen beliebigen Anteil zu reduzieren. Die Differenz geht dann zulasten des Vermieters.
Emissionsfaktor:
Zusätzlich ist es erforderlich, dass der heizwertbezogene Emissionsfaktor jährlich über die Kostenerfassung mitgeteilt wird. Durch Multiplikation des Emissionsfaktors mit dem Energieverbrauch erhält man den CO₂-Verbrauch für das Gebäude. Auch dieser Faktor ist nach der rechtlichen Vorgabe auf der Rechnung des Energiedienstleisters auszuweisen. Sollte Ihnen der Faktor nicht vorliegen, so kann Minol für Sie diesen rechnerisch ermitteln (CO₂-Menge/ Energiemenge = Emissionsfaktor). Bitte beachten Sie, dass wir dafür keine rechtliche Verantwortung übernehmen können.
Ergebnisanzeige:
Damit im Vorfeld nachvollzogen werden kann, wie hoch der jeweilige Anteil ausfällt, weisen wir das Ergebnis im Rahmen der Kostenerfassung aus. Wurden die Parameter verändert, so kann man über das Zahnrad die Berechnung neu anstoßen.
Häufig gestellte Fragen zur Ausfüllhilfe zum CO₂-Kostenaufteilungsgesetz
Wie müssen die CO₂-Kosten meiner Immobilie zwischen mir als Vermieter und meinen Mietern aufgeteilt werden?
Die CO₂-Kosten werden je nach energetischem Zustand des Gebäudes zwischen Vermieter und Mietern aufgeteilt. Je besser die Energieeffizienz, desto höher kann der Anteil der Mieter sein. Die erforderlichen Daten werden jährlich erfasst und die Einstufung automatisch berechnet. Der auf die Mieter entfallende Anteil wird anschließend über die Heizkostenabrechnung verteilt.
Wie ist die Handhabung bei einer dezentralen Energieversorgung, z.B. bei einer Gasetagenheizung?
Die Mieter müssen anhand der Informationen auf ihrer Gasrechnung die Rückerstattung der CO₂-Abgabe beim Vermieter beantragen. Dieser ist verpflichtet, die Kostenverteilung zu berechnen und den entsprechenden Betrag in der folgenden Betriebskostenabrechnung gutzuschreiben.
Ist die Aufteilung bei einer WEG kostenpflichtig?
Bei den Gebühren für die Leistung unterscheiden wir nicht nach der Art der Nutzung. Auch für eine WEG erfolgt die Stufeneinteilung, die Berechnung der evtl. Mieteranteile und der Ausweis der Berechnungsgrundlage im Rahmen der Heizkostenabrechnung. Der einzige Unterschied besteht darin, dass wir den CO₂-Kostenanteil des Vermieters nicht in Abzug bringen.
Welche Optionen gibt es für Wohnungseigentümergemeinschaften?
Option 1: Es erfolgt keine CO₂-Aufteilung für diese Liegenschaften.
Option 2: Die Liegenschaft wird so wie eine Mietverwaltung behandelt und es erfolgt ein Abzug des „Vermieteranteils“ für alle Bewohner.
Option 3: Wird das WEG-Kennzeichen gesetzt, wird der „Vermieteranteil“ nicht in Abzug gebracht, aber es erfolgt die Stufeneinteilung und der Anteil auf Nutzerebene wird angedruckt. Damit wird der Wohnungseigentümer in die Lage versetzt, den Abzug mit seinem Mietern selbst durchzuführen.
Optional kann uns in der Nutzeraufstellung mitgeteilt werden, ob eine Wohnung vermietet ist.
Besonderheiten bei Wärmelieferanten
Während Brennstoff- und Wärmelieferungen bspw. aufgrund von Vertragswechseln oder Umzügen praktisch zu jedem Zeitpunkt im Jahr abgerechnet und fakturiert werden müssen, liegen die notwendigen Daten zur Erfüllung der Informationspflicht nicht zu jedem Zeitpunkt in aktueller Form vor. Da gesetzlich hierzu wenig beschrieben steht, haben ein Teil der Lieferanten einen gemeinsame Handlungsempfehlung herausgegeben.
Dabei hat man sich auf einen Stichtag geeinigt, wann mit welchen Werten gearbeitet werden kann. Für den Emissionspreis wurde der Stichtag 01.04. festgelegt. Für den Emissionsfaktor und Heizwert ist es der Stichtag zum 01.07. eines Jahres.
Wieso fallen bei meinem Dienstleister keine CO₂-Kosten an?
Wir können nicht mit Gewissheit sagen, woran das liegt. Eine Vermutung besteht darin, dass der Versorger seine CO₂-Kosten anderweitig kompensiert.
Sollten keine CO₂-Kosten vorliegen, kann auch keine Aufteilung nach dem CO₂-Kostenaufteilungsgesetz erfolgen.
Höhere CO₂-Kosten bei Wärmelieferanten
Die CO₂-Preise von Fernwärmeversorgern mit Feuerungsanlagen über 20 Megawatt unterliegen nicht dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), sondern dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS). Die CO₂-Preise werden jedes Jahr spätestens am 31.03. für das Vorjahr vom Umweltbundesamt ermittelt und veröffentlicht.
Dies kann dazu führen, dass auf der Rechnung des Fernwärmelieferanten unterschiedliche Preise zu finden sind. Entscheidend für Aufgabe in der Heizkostenabrechnung sind die CO₂-Kosten die Sie auf der Rechnung unter Bezugnahme des CO₂-Kostenaufteilungsgesetz finden.
Weiterhin kann ein höherer CO₂- Preis anfallen, wenn für die Erzeugung von Energie Müll verbrannt wird. Während in dem Jahr 2023 ein Preis von 30 € je Tonne festgesetzt wurde, lag dieser bei einigen Nah- bzw. Fernwärmeanbietern bei 80 € je Tonne. Da wir Ihre Eingaben auf Plausibilität prüfen, kann bei einer Abweichung dieser Art eine Hinweismeldung erscheinen. Sofern Ihre Angaben richtig sind, können Sie diese Meldung ignorieren.
Umgang mit gemischten Heizmedien z.B. Bivalente Wärmepumpe
Wenn für den Betrieb eines Spitzenlastkessels fossile Brennstoffe benötigt werden, müssen der Verbrauch, die Kosten und die ausgestoßene CO2-Menge an uns übermittelt werden. Wir nehmen dann die Einstufung der Liegenschaft in das Stufenmodell und die entsprechende CO2-Kostenaufteilung vor. Der Anteil für den Strom wird nicht berücksichtigt.
Wieso weicht der Energieverbrauch auf der Gasrechnung vom Energieverbrauch für die CO2-Emittlung ab?
Es ist definiert, dass der CO₂-Verbrauch aus dem heizwertbezogenen Energieverbrauch ermittelt wird. Die Energiemenge auf der Gasrechnung wird üblicherweise aber brennwertbezogen angegeben. Dies führt zwangsläufig dazu, dass wir zwei verschiedenen Energiemengen andrucken.
Zudem ist es so, dass nur für den Energieanteil CO₂-Steuern anfallen, die aus fossilen Brennstoffen stammen. Ist z.B. Biogas beigemischt, fallen dafür keine CO₂-Steuern an.
Wenn auf der Brennstoffrechnung nur der Brennwert angegeben ist, muss daher zunächst noch eine Umrechnung in den Heizwert erfolgen.
Es gelten folgende Umrechnungsfaktoren
Brennstoff
Heizwert -> Brennwert
Brennwert -> Heizwert
Heizöl
1,06
0,943
Erdgas
1,11
0,901
Flüssiggas
1,09
0,917
Wie erfolgt die Ermittlung oder die Handhabung mit der Wohnfläche?
Als Grundlage für die Gebäudeeinstufung ist im Gesetz die Gebäudewohnfläche definiert. In der Heizkostenabrechnung wird häufig die Nutzfläche oder die beheizte Nutzfläche verwendet. In der Wohnflächenverordnung sind diese Flächenbezeichnungen unterschiedlich definiert.
Minol wird die Nutzfläche bzw. die beheizte Nutzfläche vorbelegen, da wir nicht wissen, welche Fläche sich hinter der Kundenangabe tatsächlich verbirgt. Diese Angabe ist aber zunächst durch den Kunden zu prüfen und zu bestätigen.
Ein Gebäude mit gemischter Nutzung wird als Wohngebäude betrachtet, wenn die Wohnnutzung überwiegt (gemäß § 6 Abs. 1 CO₂KostAufG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 33 GEG). Hierbei sind sämtliche Flächen zu berücksichtigen, und „überwiegt“ bedeutet in diesem Kontext, dass die Wohnnutzung mehr als 50 Prozent ausmacht. Falls die Wohnfläche kleiner ist als die gewerblich genutzte Fläche, erfolgt eine pauschale Aufteilung der CO₂-Kosten zu jeweils 50 Prozent. Bei exakt gleicher Wohn- und Gewerbefläche wird das Gebäude als Nichtwohngebäude eingestuft.
Was passiert, wenn ich der gesetzlichen Anforderung nicht nachkomme?
Im § 7 Abs. 1 + 2 CO2KostAufG ist geregelt, das die Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung zu erfolgen hat und die Berechnungsgrundlage für den Mieter auszuweisen ist. Dabei ist auch der „auf den Mieter entfallenden Anteil“ auszuweisen. Erfolgt dies nicht oder fehlt die Berechnungsgrundlage, so besteht für den Mieter nach § 7 Abs. 3 CO2KostAufG ein Kürzungsrecht in Höhe von 3 Prozent auf die Heizkosten. Dieses Kürzungsrecht gilt kumulativ zu den bereits in der Heizkostenverordnung vorgesehenen Kürzungsrechten.
Wie erfolgt die Aufteilung auf den Mieter?
Die Ermittlung des Mieteranteils und auch des Entlastungsbetrages (Vermieteranteil) erfolgt nach den Vorgaben der Heizkostenabrechnung. Das heißt, die Aufteilung erfolgt zunächst nach den Anteilen zwischen Heizung und Warmwasser und danach nach dem jeweils gültigen Verteilerschlüssel, nach Grund- und Verbrauchskosten. Dabei wird die jeweils zugrunde gelegte Fläche aus der Heizkostenabrechnung berücksichtigt.
Wieso ist bei Heizöl keine Stufeneinteilung für die Periode 2023 erfolgt?
Sofern der Verbrauch sich vollständig aus dem Anfangsbestand ermittelt, fallen für die Heizperiode nach der FiFo-Berechnung auch keine CO₂-Kosten an.
Wie erfolgt die Ermittlung der CO₂-Kosten bei Heizmedien mit Vorratshaltung?
Die Ermittlung der Energiekosten erfolgt bei Heizmedien mit Vorratshaltung richtigerweise nach dem First-in-first-out-Prinzip (FiFo). Die CO₂-Kosten und der CO₂-Verbrauch werden nach demselben Verfahren ermittelt. Für dieses Verfahren ist es zudem notwendig, den Anfangsstand zu kennen.
Hierzu ein Beispiel: Liegt der Abrechnungszeitraum im Kalenderjahr 2023 und es gibt Bezüge (z.B. Heizölrechnungen), welche noch aus dem Jahr 2022 oder älter stammen, so ergeben sich der Energieverbrauch und die Energiekosten auch aus dem Bezug aus 2022, welcher nach dem FiFo-Prinzip in 2023 zur Anwendung kommt. Die darin enthaltenen CO₂-Kosten und CO₂-Menge müssen der Logik nach auch hier berücksichtigt werden. Allerdings mit der Ausnahme, dass für alle Rechnungen, welche vor dem 01.01.2023 angefallen sind, keine CO₂- Kosten aufgeteilt werden müssen. Wäre es der Fall, dass für das Kalenderjahr 2023 nur Bezüge relevant sind, welche vor 2023 angefallen sind, so erfolgt für das Jahr 2023 keine CO₂- Kostenaufteilung. Dennoch ist es für das Stufeneinteilungsverfahren erforderlich, zumindest die CO₂-Menge zu bestimmen. Den Anfangsstand, sowie den Restbestand wird Minol aus Ihren Angaben für Sie ermitteln.
Wie lauten die Standard-Emissionsfaktoren?
Die Emissionsfaktoren sind in der Verordnung EBeV 2030 festgelegt. Gemäß dem CO₂KostAufG sind die Faktoren in Kilogramm und heizwertbezogen anzugeben:
Heizöl
=
0,2664 kg CO₂ je kWh
Erdgas
=
0,2009 kg CO₂ je kWh
Flüssiggas
=
0,2358 kg CO₂ je kWh
Fernwärme
=
keinen, wird pro Heizwerk unterschiedlich ermittelt
Wie erfolgt die Stufeneinteilung bei verkürzten Zeiträumen?
Die Stufeneinteilung erfolgt anhand der CO₂-Menge und der Gebäudewohnfläche. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer, so ist die CO₂-Menge niedriger, die Fläche bleibt aber gleich. Dies würde das Ergebnis verfälschen. Da die Einstufungstabelle auf 365 Tage ausgelegt ist, müssen die Werte in der Tabelle auf den verkürzten Zeitraum Anteilig ermittelt werden. § 5 Abs. 1 Satz 4 CO2KostAufG.
Die CO₂-Menge ermittelt sich nach dem heizwertbezogenen Emissionsfaktor multipliziert mit dem Energieverbrauch (ebenfalls heizwertbezogen). Die CO₂-Kosten ermitteln sich durch den festgelegten Preis pro Tonne multipliziert mit der CO₂-Menge. Dabei ist die gesamte Energiemenge inkl. Warmwasser heranzuziehen. Die Berechnung erfolgt aber bereits durch den Energiedienstleister.
Wo finden sich die benötigen Angaben?
Gemäß § 3 CO₂KostAufG hat der Energiedienstleister die benötigen Informationen auf seinen Rechnungen ab dem Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 mitzuteilen. Dies betrifft die CO₂-Menge in Kilogramm, die CO₂-Kosten, den heizwertbezogenen Emissonsfaktor und den Energiegehalt der Rechnung. Sollten diese Informationen nicht auf der Rechnung des Energiedienstleisters zu finden sein, so fragen Sie bitte direkt bei Ihrem Versorger nach.
Regelung bei einem Fernwärmeanschluss nach dem 01.01.2023?
Wurde Ihre Liegenschaft erstmalig nach dem 01.01.2023 an eine Fernwärmeversorgung angeschlossen, sind Sie laut § 2 CO2KostAufG von den Verpflichtungen aus dem Gesetz entbunden. Wenn jedoch der erstmalige Anschluss beispielsweise am 01.07.2023 erfolgte und bis zu diesem Zeitpunkt eine Beheizung über einen fossilen Brennstoff stattgefunden hat, muss die CO2-Kostenaufteilung für den Zeitraum 01.01.2023 bis 30.06.2023 gemäß den Vorgaben aus dem CO2KostAufG erfolgen.
Handelt es sich jedoch um mehrere Gebäude, und die oder das andere Gebäude verfügen bzw. verfügt bereits über einen Anschluss, so kann gemäß dem bved (vorher gemäß der ARGE HeiWaKo) diese Ausnahmeregelung nicht in Anspruch genommen werden. Ähnlich verhält es sich beim sogenannten Anschlusszwang.
Wie verhalte ich mich, wenn lediglich ein Teil des Gebäudes unter Denkmalschutz steht?
Ausschlaggebend für eine Reduzierung des Vermieteranteils der CO₂-Kosten ist, ob der Denkmalschutz so gestaltet ist, dass er einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes entgegensteht.
Beispiel: Lediglich die Fassade eines größeren Gebäudes steht unter Denkmalschutz. Die Dachflächen, die restlichen Außenflächen, Fenster und Kellerdecke können energetisch so saniert werden, dass die zu erwartende energetische Einsparung mehr als 50 % des bisherigen Brennstoffverbrauchs beträgt.
In diesem Fall steht der Denkmalschutz einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes nicht entgegen, die Kürzung des Vermieteranteils an den CO₂-Kosten ist, nach der vertretenen Meinung der Mitgliedunternehmen des bved, nicht gerechtfertigt.
Wie werden unterschiedliche Gebäudesituationen behandelt?
Grundsätzlich ist es so, dass eine Heizkostenabrechnung pro Heizanlage erfolgt, egal wie viele Gebäude daran angeschlossen sind. Dies ergibt sich aus der Heizkostenverordnung, auf diese wiederum im § 5 CO₂- Kostenaufteilungsgesetz bezuggenommen wird. Die innerhalb des bved organisierten Messdienstunternehmen sind sich einig, dass eine Verteilung auf Ebene des Gebäudes in verschiedenen Konstellationen kaum realistisch/machbar oder aber nur mit einem enormen (unwirtschaftlichen) Aufwand zu erreichen ist. Dies insbesondere, da die Messdienstleister die Daten (Brennstoffe, etc.) in der Regel auf Liegenschaftsebene für eine Heizanlage erhalten. Dies hat zur Folge, dass wir nur eine Konstellation aus dem CO₂-Kostenaufteilungsgesetz berücksichtigen können.
Das bedeutet, dass Sie sich für eine Konstellation entscheiden müssen. Eine Empfehlung könnte lauten, dass sie sich für die am stärksten auftretende Konstellation gemäß Flächenanteile entscheiden. Wie Sie das letztendlich handhaben und gegenüber Ihren Bewohnern nachweisen, liegt in Ihrer Verantwortung.
Dies gilt für folgende Konstellationen:
Wohngebäude vs. Nichtwohngebäude.
WEG vs. Mietverwaltung.
Unterschiedlicher Sanierungsstand vs. Stufeneinteilung.
Woher weiß ich, ob ich von den Ausnahmeregelungen betroffen bin?
Im § 2 Abs. 3 sowie § 9 Abs. 1 und 2 des CO₂KostAufG sind Ausnahmeregelungen festgelegt. Eine Ausnahme gemäß § 9 Abs. 1 kann beispielsweise durch Denkmalschutz oder einen Anschluss- und Benutzerzwang begründet sein. Letzteres könnte der Fall sein, wenn aufgrund von Bauvorschriften oder der Baugenehmigung ein zwingender Anschluss an die Wärmelieferung erforderlich ist. Wir können Ihnen nicht mitteilen, ob Sie von einer dieser Regelungen Gebrauch machen können. Bei Unsicherheiten empfehlen wir Ihnen, sich direkt an die zuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu wenden.
Für welche Zeiträume gilt das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz?
Das Gesetz gilt für Abrechnungszeiträume, welche ab dem 01.01.2023 beginnen. Lautet die Abrechnungsperiode z.B. „01.07.2022 bis 30.06.2023“, gilt das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz noch nicht. Hinweis: Entscheidend ist der vereinbarte Abrechnungszeitraum, nicht der Rechnungszeitraum des Energiedienstleisters.
Welche Heizmedien sind vom CO₂-Kostenaufteilungsgesetz betroffen?
Das Gesetz definiert, dass sämtliche Heizmedien relevant sind, für die gemäß § 7 Absatz 4 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes Standardwerte für Emissionsfaktoren festgesetzt wurden. Die Auflistung der Faktoren befindet sich in der EBeV 2030. Hierzu gehören üblicherweise Heizöl, Gas, Kohle sowie Wärmelieferungen (Fern- und Nahwärme). Nicht eingeschlossen sind hingegen Heizmedien wie Strom, Biogas oder Holz. Das heißt nicht, dass diese Heizmedien keinen CO₂ Ausstoß oder einen Emissionsfaktor haben, aber es gibt hier keinen Zertifikathandel.