malp - stock.adobe.comWird die Regierung das Heizungsgesetz abschaffen?
Am 24. Februar 2026 haben die Regierungsparteien Eckpunkte für eine Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vorgestellt. Das derzeit geltende GEG 2024 (auch „Heizungsgesetz“ genannt) bleibt bis auf Weiteres unverändert in Kraft. Ziel der Bundesregierung ist, die Novelle vor dem 1. Juli 2026 zu verabschieden. Das GEG soll dann voraussichtlich in Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) umbenannt werden.

Die zentralen Neuerungen der Eckpunkte
1. Die 65 Prozent-Regel soll entfallen
Die bisherige Pflicht, dass neue Heizungen mindestens 65 Prozent ihres Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien decken müssen, soll gestrichen werden. Stattdessen wird ein technologieoffener Katalog eingeführt:
- Wärmepumpen, Fernwärme, Biomasseanlagen und Hybridlösungen bleiben zulässig
- Auch neue Gas- oder Ölheizungen werden weiterhin zulässig sein. Voraussetzung ist, dass diese ab 1.1.2029 einen zunehmenden Anteil CO2-neutraler Brennstoffe nutzen (siehe „Bio-Treppe“).
Damit würde das künftige GMG den Fokus stärker auf Technologieoffenheit und schrittweise Dekarbonisierung richten, nicht mehr auf eine einheitliche 65 Prozent-Schwelle.
2. Die „Bio-Treppe“ für fossile Heizungen
Was ist die „Bio-Treppe“?
Geplant ist ein stufenweiser Übergang zu CO₂‑neutralen Brennstoffen bei neuen Gas‑ und Ölheizungen. Nach aktuellem Eckpunkte‑Entwurf muss ab dem 01.01.2029 der Anteil an klimafreundlichen Brennstoffen wie Biomethan und synthetischem Treibstoff bei mindestens 10% liegen. Dieser Anteil soll bis 2040 in weiteren Stufen angehoben werden.
- 2029: Mindestens 10% CO₂-neutrale Brennstoffe
- Anschließend drei weitere Stufen bis 2040 (Die genauen Quoten und Zwischenjahre sind derzeit noch nicht festgelegt.)
- Bis 2045 will Deutschland klimaneutral werden (Klimaschutzgesetz)
Was sind CO₂-neutrale Brennstoffe?
- Biomethan/ Biogas (aus biologischen Rohstoffen)
- Synthetisches Methan/ Grüngas (aus Strom erzeugt)
- Bioöl (synthetisches Öl aus biologischen Rohstoffen)
- Grüner Wasserstoff (aus erneuerbaren Energien)
- Blauer Wasserstoff (aus Erdgas mit CCS bzw. CO2-Abscheidung)
- Oranger Wasserstoff (aus Kernenergie)
Einordnung: Die fortbestehende Zulässigkeit von Gas- und Ölheizungen geht mit der Erwartung einher, dass sich der wachsende Bedarf an biogenen Brennstoffen mit deren Marktverfügbarkeit deckt – andernfalls droht ein starker Anstieg der bedarfsgebundenen Kosten. Für den klimafreundlichen Brennstoffanteil entfällt der CO₂‑Preis, wodurch Mehrkosten der Bio‑Tarife gedämpft werden.
Kurz gesagt: Fossile Heizsysteme bleiben technisch möglich und erlaubt, werden jedoch vermutlich durch steigende Bioanteile teurer.
3. Grüngas-/Grünöl-Quote für Energieversorger
Parallel dazu sollen Energieversorger ab 2028 dem vertriebenen Gas und Öl eine steigende Quote an Grüngas und Grünöl beimischen. Die Quote wird auf die Bio-Treppe angerechnet.
4. Effizienzanforderungen bleiben bestehen
Unabhängig von der Heizungsart sollen Effizienzpflichten und energetische Prüfungen bestehen bleiben:
- Heizungsprüfung (§ 60b GEG)
- Hydraulischer Abgleich (§ 60c GEG)
- Optimierung des Heizungsbetriebs und Leitungsdämmung
Diese Regelungen folgen teils europäischen Vorgaben und bleiben zentrale Bestandteile des nationalen Energierechts.
5. Bundesförderung bleibt erhalten
Die Förderprogramme aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für energetische Sanierungen und Wärmepumpen sollen nach aktueller Haushaltsplanung mindestens bis 2029 fortgeführt werden. Zusätzlich soll die gesetzlich geregelte Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) aufgestockt werden.
6. Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD)
Das künftige GMG wird auch die Novelle der EU‑Gebäuderichtlinie (EPBD, 2024) umsetzen.
Geplant sind unter anderem:
- Vereinheitlichte EU‑Energieeffizienzklassen (A‑G) in den Energieausweisen
- Renovierungspässe für Bestandsgebäude
- Sanierungspfade und Mindeststandards für besonders ineffiziente Gebäude
Wichtig: Für Wohngebäude werden durch die EPBD‑Umsetzung keine individuellen Sanierungspflichten ausgelöst.
Die EU‑Frist zur Umsetzung läuft bis Mitte 2027, erste nationale Anpassungen könnten jedoch bereits 2026 beginnen.
7. Vereinfachung der Wärmeplanung
Die kommunale Wärmeplanung soll weiterhin ein zentrales strategisches Instrument bleiben, welches Kommunen, Bürgern und Unternehmen eine Orientierung zur zukünftigen Wärmeversorgung gibt. Zugleich soll diese vereinfacht werden, darunter zu verstehen ist:
- Aufwandsreduzierung auf 20% der regulären Planung bei kleinen Kommunen unter 15.000 Einwohnern
- Verpflichtende Datenübermittlung wird auf Mehrfamilienhaus (MFH) und Nichtwohngebäude (NWG) (> 50 MWh oder 35 kW) beschränkt
- Pflicht zur Datenübermittlung für Einfamilienhäuser (EFH) entfällt (Wärmebedarfsdaten sollen Lücke schließen)
Berücksichtigung von Kälteversorgung bei der Planung wird auf Kommunen über 45.000 Einwohner beschränkt.
8. Fernwärme und Nahwärme
Wärmenetze (Fern‑ und Nahwärme) werden als Schlüsseltechnologie der künftigen Wärmeversorgung ausdrücklich gestärkt. Ziel ist ein beschleunigter klimafreundlicher Aus- und Umbau der Netze, sowie ein transparenter, fairer und bezahlbarer Wärmepreis für Endkunden. Dafür sind folgende Anpassungen vorgesehen:
- Vorrausetzungsloses Leistungsanpassungsrecht des Kunden (§3 AVBFernwärmeV) soll geändert werden (Begründung durch Planungssicherheit für FW-Versorger)
- Anpassung von § 556c BGB in Verbindung mit WärmeLV (Kostenneutralitätsgebot für Contractoren und FW-Versorger)
- Einführung von Preistransparenzplattform für FW-Versorger
- Neues Wärmegesetz soll eingeführt werden
Aktuelle Rechtslage und Ausblick
Bis zur Verabschiedung und Verkündung des neuen GEG 2026 / GMG bleibt das GEG 2024 weiterhin in vollem Umfang verbindlich.
Das betrifft insbesondere:
- die 65 Prozent-Regel bei neuen Heizungen,
- alle Nachrüst‑ und Austauschpflichten (z. B. 30‑Jahre‑Kesselregel, Dämmpflichten, Heizungsprüfung).
Investitionsentscheidungen sollten daher beide Ebenen berücksichtigen: das aktuell geltende GEG 2024 und die absehbare Richtung der GEG‑Novelle (GMG‑Eckpunkte). Förderungen über die BEG können weiterhin genutzt werden.
Orientierung für Vermieter – kurz gefasst
- Derzeit gilt noch das GEG 2024 – nicht das GMG.
- 65 Prozent-Regel: betrifft neue Heizungen, Bestandsanlagen bleiben erlaubt.
- Nachrüstpflichten: weiterhin gültig (Dämmung, Kesseltausch, Heizungsoptimierung).
- Zukünftige Entwicklung: mehr Technologieoffenheit, aber verbindliche Pfade zu klimaneutralen Brennstoffen.
Empfehlung: Bestände prüfen, Fristen im Blick behalten, Förderungen nutzen und Maßnahmen aktiv mit Mietern kommunizieren. Das mindert Risiken und sichert langfristig den Immobilienwert.
Vergleich: aktuelles GEG 2024 und geplantes GEG 2026 / GMG (Eckpunkte)
| Thema | GEG 2024 (gilt derzeit) | GMG-Eckpunkte (geplant bis Juli 2026) |
| Neue Heizungsanlagen | 65% Erneuerbare-Energien-Pflicht | 65 %-Regel entfällt Technologieoffener Katalog (alle Systeme möglich) |
| Gas-/Ölheizungen | Neue Anlagen nur mit 65% EE-Anteil zulässig Bestehende weiter nutzbar | Weiter zulässig mit „Bio‑Treppe“ (steigende CO₂‑neutrale Brennstoffanteile ab 2029 – genaue Quoten offen) |
| Effizienzanforderungen | Heizungsprüfung (§ 60b GEG) Hydraulischer Abgleich (§ 60c GEG) Leitungsdämmung | Unverändert, EU‑Standardisierung ist vorgesehen |
| Energieausweis | Nationales Bewertungssystem (HWB/PEP) Pflicht bei Verkauf/Vermietung | Neue EU‑Energieeffizienzklassen A-G |
| Förderungen BEG | Aktuelle Fördersätze (Wärmepumpen, Sanierung) | Politisch zugesagt bis 2029, abhängig von Haushaltsmitteln |
| Nachrüstpflichten | Dach-/Geschossdeckendämmung 30-Jahre-Kesselregel Rohrdämmung | Wird voraussichtlich fortgeführt, mit EU‑Mindeststandards |
| Kommunale Wärmeplanung | Maßgeblich für 65 %-Umsetzungsfristen Bis 2030 müssen 30 % der Wärme aus erneuerbaren Energien stammen, bis 2040 sind es 80 % (vgl. § 29 WPG) | Weiterhin relevant. Jedoch passen aktuell die Ziele der Bio-Treppe nicht mit den Zielen des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) zusammen. |
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