Nachhaltige Immobilie
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Wird die Regierung das Heizungsgesetz abschaffen?

Am 13. Mai 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen, die erste Lesung stand am 11. Juni 2026 im Bundestag an. Am 24. Februar 2026 hatten die Regierungsparteien zuvor Eckpunkte für eine Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vorgestellt. Das derzeit geltende GEG 2024 (auch „Heizungsgesetz“ genannt) bleibt bis auf Weiteres unverändert in Kraft. Ziel der Bundesregierung ist, die Novelle vor der Sommerpause zum 1. Juli 2026 zu verabschieden. Das GEG soll dann in GModG umbenannt werden.

Die zentralen Neuerungen des GModG

GModG Zeitstrahl 2026

      1. Abschaffung der 65%-EE-Pflicht

      Die bisherige Pflicht, dass neue Heizungen mindestens 65 Prozent ihres Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien decken müssen, soll gestrichen werden. Stattdessen wird ein technologieoffener Katalog eingeführt:

      • Wärmepumpen, Fernwärme, Biomasseanlagen und Hybridlösungen bleiben zulässig
      • Auch neue Gas- oder Ölheizungen werden weiterhin zulässig sein. Voraussetzung ist, dass diese ab 1.1.2029 einen zunehmenden Anteil CO2-neutraler Brennstoffe nutzen (siehe „Bio-Treppe“).
      • Beratungspflicht beim Einbau fossiler Heizungen entfällt
      • Betriebsverbot Gas- und Ölkessel > 30 Jahre entfällt, ebenfalls Verbot von fossilen Brennstoffen ab 2045

      2. Die „Bio-Treppe“ für fossile Heizungen

      Was ist die „Bio-Treppe“?

      Geplant ist ein stufenweiser Übergang zu CO₂‑neutralen Brennstoffen bei neuen Gas‑ und Ölheizungen. Nach aktuellem Entwurf muss ab dem 01.01.2029 der Anteil an klimafreundlichen Brennstoffen wie Biomethan und synthetischem Treibstoff bei mindestens 10% liegen. Dieser Anteil soll bis 2040 in weiteren Stufen angehoben werden.

      • Ab 2029: Mindestens 10% CO₂-neutrale Brennstoffe
        • 15% ab 2030, 30% ab 2035, 60% ab 2040
      • ab 2028 geplante Grüngas / Bioheizölquote wird angerechnet
      • Mieterschutz bei Wohngebäuden: ab 2028 werden CO₂-Kosten sowie Gasnetzentgelte hälftig (50:50) zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt, Härtefallklausel für unsanierte Gebäude mit niedrigen Mieten

      Welche technologischen Alternativen gibt es zur Biotreppe?

      • Mögliche Alternativen zur Biotreppe für Stufe 1 und Stufe 2:
        • Beimischanteile können über Solarthermie gedeckt werden
        • Wärmepumpen oder Biomasse-Hybridheizung in bivalent parallel WP-Vorrang Betriebsweise
      • Stromdirektheizungen nur zulässig, wenn Wärmeschutz um 30% verbessert wird (§10 Abs. 4 neu)
      • Stromdirektheizungen im Neubau nur, wenn Wärmeschutz 45% besser als Neubauanforderungen (§46 neu)

      Was sind CO₂-neutrale Brennstoffe?

      • Biomethan/ Biogas (aus biologischen Rohstoffen)
      • Synthetisches Methan/ Grüngas (aus Strom erzeugt)
      • Bioöl (synthetisches Öl aus biologischen Rohstoffen)
      • Grüner Wasserstoff (aus erneuerbaren Energien)
      • Blauer Wasserstoff (aus Erdgas mit CCS bzw. CO2-Abscheidung)
      • Oranger Wasserstoff (aus Kernenergie)

      Einordnung: Die fortbestehende Zulässigkeit von Gas- und Ölheizungen geht mit der Erwartung einher, dass sich der wachsende Bedarf an biogenen Brennstoffen mit deren Marktverfügbarkeit deckt – andernfalls droht ein starker Anstieg der bedarfsgebundenen Kosten. Für den klimafreundlichen Brennstoffanteil entfällt der CO₂‑Preis, wodurch Mehrkosten der Bio‑Tarife gedämpft werden.

      Kurz gesagt: Fossile Heizsysteme bleiben technisch möglich und erlaubt, werden jedoch vermutlich durch steigende Bioanteile teurer.

      3. Grüngas-/Grünöl-Quote für Energieversorger

      Parallel dazu sollen Energieversorger ab 2028 dem vertriebenen Gas und Öl eine steigende Quote an Grüngas und Grünöl beimischen. Die Quote wird auf die Bio-Treppe angerechnet.

      4. Effizienzanforderungen bleiben bestehen

      Unabhängig von der Heizungsart sollen Effizienzpflichten und energetische Prüfungen bestehen bleiben:

      • Heizungsprüfung (§ 60b GEG)
      • Hydraulischer Abgleich (§ 60c GEG)
      • Optimierung des Heizungsbetriebs und Leitungsdämmung

      Diese Regelungen folgen teils europäischen Vorgaben und bleiben zentrale Bestandteile des nationalen Energierechts.

      5. Bundesförderung bleibt erhalten

      Die Förderprogramme aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für energetische Sanierungen und Wärmepumpen sollen nach aktueller Haushaltsplanung mindestens bis 2029 fortgeführt werden. Zusätzlich soll die gesetzlich geregelte Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) aufgestockt werden.

      6. Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD)

      Mit dem Gebäudeenergiegesetz-Modernisierungsgesetz (GModG) soll die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) in deutsches Recht umgesetzt werden. Ziel der Richtlinie ist es, die Energieeffizienz von Gebäuden europaweit vergleichbarer zu machen und den Gebäudebestand schrittweise klimafreundlicher zu gestalten.

      Energieausweise

      Künftig sollen Energieausweise deutlich mehr Informationen enthalten als bisher. Neben den bekannten Angaben zum Energieverbrauch oder Energiebedarf werden zusätzliche Kennwerte aufgenommen. Dazu zählen:

      • Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes (Life Cycle Assessment, LCA)
      • der Anteil erneuerbarer Energien
      • die Eignung für Niedertemperatur-Heizsysteme
      • Smart-Readiness-Indikatoren zur Bewertung digitaler Gebäudetechnik

      Neue Energieausweise müssen künftig digital und maschinenlesbar erstellt werden. Bereits ausgestellte Energieausweise behalten jedoch weiterhin ihre Gültigkeit von zehn Jahren.

      • Energieausweise Wohngebäude: Energieeffizienzklassen bleiben bestehen (A+ bis H)
      • Energieausweise Nichtwohngebäude
        • Erstmalige Einführung von Energieeffizienzklassifizierung (A bis G)
        • Nur noch Bedarfsausweis zulässig, gilt auch für gemischt genutzte Gebäude (§106 entfällt)

      Neue Anforderungen für Neubauten

      Ein zentraler Bestandteil der EPBD ist die stärkere Berücksichtigung der Umweltauswirkungen eines Gebäudes über seinen gesamten Lebenszyklus. Hierfür wird die Lebenszyklusanalyse (LCA) verpflichtend eingeführt. Die Verpflichtung gilt:

      • ab 2028 für Neubauten mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche
      • ab 2030 für alle Neubauten

      Darüber hinaus werden die Berechnungsgrundlagen für die energetische Bewertung von Gebäuden angepasst. Hierzu werden unter anderem die neuen Normen DIN/TS 18599 (Ausgabe 2025-10) und DIN 4108-2 (Ausgabe 2026-06) eingeführt. Die Änderungen betreffen beispielsweise die Berechnung von Wärmepumpen sowie den sommerlichen Wärmeschutz.

      Außerdem soll das bisherige Referenzgebäude durch ein tatsächlich baubares Referenzgebäude ersetzt werden. Für die energetische Bewertung wird künftig ein technologieneutraler Referenzwärmeerzeuger zugrunde gelegt. Der hierfür angesetzte Primärenergiefaktor beträgt zunächst 0,75 (bis 2029) und sinkt ab 2030 auf 0,7. Bei Wohngebäuden entfällt gleichzeitig die bisher im Referenzgebäude berücksichtigte Solarthermieanlage.

      Änderungen bei der energetischen Bewertung

      Die EPBD führt außerdem zu einer grundlegenden Anpassung der Primärenergie- und Emissionsfaktoren. Künftig wird nicht mehr ausschließlich der nicht erneuerbare Anteil der Primärenergie betrachtet, sondern der gesamte Primärenergiefaktor einschließlich erneuerbarer Energien.

      Besonders deutlich werden die Änderungen bei Strom und Fernwärme:

      • Der Primärenergiefaktor für Netzstrom sinkt von 1,8 auf 1,5.
      • Gleichzeitig reduziert sich der Emissionsfaktor des deutschen Strommixes von 560 auf 100 g CO₂ je Kilowattstunde.
      • Fernwärme erhält künftig einen Standardwert von 0,7. Je höher der Anteil erneuerbarer Energien ist, desto stärker verbessert sich dieser Wert bis auf 0,5 bei 100 Prozent erneuerbarer Wärme.

      Für Fernwärmesysteme wird künftig ausschließlich die sogenannte Carnot-Methode zur Berechnung zulässig sein. Die bislang häufig genutzte Stromgutschriftmethode bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen entfällt.

      Auch die Bewertung einzelner Energieträger wird angepasst. Biogene Brennstoffe wie Holz erhalten künftig einen Primärenergiefaktor von 0,7. Für fossile Energieträger bleibt der Faktor mit 1,1 unverändert.

      Insgesamt verbessern sich dadurch die energetischen Rahmenbedingungen insbesondere für Gebäude mit Wärmepumpen. Das künftig geforderte Neubauniveau lässt sich mit Wärmepumpen vergleichsweise gut erreichen, während dies mit Holzheizungen oder Fernwärme teilweise anspruchsvoller sein kann.

      Renovierung und Sanierung von Bestandsgebäuden

      Für bestehende Gebäude sollen sogenannte Renovierungspässe eingeführt werden. Sie sollen Eigentümern einen langfristigen Fahrplan für energetische Modernisierungen an die Hand geben und aufzeigen, in welcher Reihenfolge Maßnahmen sinnvoll umgesetzt werden können.

      Darüber hinaus sieht die EPBD die Einführung von Sanierungspfaden und Mindeststandards für besonders energieineffiziente Gebäude vor. Ziel ist es, die schlechtesten Gebäude schrittweise energetisch zu verbessern.

      Wichtig: Für Wohngebäude werden durch die Umsetzung der EPBD nach aktuellem Stand keine individuellen Sanierungspflichten ausgelöst.

      Die EU‑Frist zur Umsetzung läuft bis Mitte 2027, erste nationale Anpassungen könnten jedoch bereits 2026 beginnen.

      7. Vereinfachung der Wärmeplanung

      Die kommunale Wärmeplanung soll weiterhin ein zentrales strategisches Instrument bleiben, welches Kommunen, Bürgern und Unternehmen eine Orientierung zur zukünftigen Wärmeversorgung gibt. Zugleich soll diese vereinfacht und vom GModG entkoppelt werden, darunter zu verstehen ist:

      • Aufwandsreduzierung auf 20% der regulären Planung bei kleinen Kommunen unter 15.000 Einwohnern
      • Verpflichtende Datenübermittlung wird auf Mehrfamilienhaus (MFH) und Nichtwohngebäude (NWG) (> 50 MWh oder 35 kW) beschränkt
      • Pflicht zur Datenübermittlung für Einfamilienhäuser (EFH) entfällt (Wärmebedarfsdaten sollen Lücke schließen)

      Berücksichtigung von Kälteversorgung bei der Planung wird auf Kommunen über 45.000 Einwohner beschränkt.

      Juristische Anmerkung: Im Rahmen der geplanten Änderungen zur Wärmeplanung ist zu berücksichtigen, dass Änderungen des Wärmeplanungsgesetzes auf Bundesebene zwar unmittelbar Rechtswirkung entfalten, für deren Vollzug jedoch zunächst die einschlägigen Landesgesetze entsprechend angepasst werden müssten.

      8. Fernwärme und Nahwärme

      Wärmenetze (Fern‑ und Nahwärme) werden als Schlüsseltechnologie der künftigen Wärmeversorgung ausdrücklich gestärkt. Ziel ist ein beschleunigter klimafreundlicher Aus- und Umbau der Netze, sowie ein transparenter, fairer und bezahlbarer Wärmepreis für Endkunden. Dafür sind folgende Anpassungen vorgesehen:

      • Vorrausetzungsloses Leistungsanpassungsrecht des Kunden (§3 AVBFernwärmeV) soll geändert werden (Begründung durch Planungssicherheit für FW-Versorger)
      • Anpassung von § 556c BGB in Verbindung mit WärmeLV (Kostenneutralitätsgebot für Contractoren und FW-Versorger)
      • Einführung von Preistransparenzplattform für FW-Versorger
      • Neues Wärmegesetz soll eingeführt werden

      Aktuelle Rechtslage und Ausblick

      Bis zur Verabschiedung und Verkündung des neuen GModG bleibt das GEG 2024 weiterhin in vollem Umfang verbindlich.
      Das betrifft insbesondere:

      • die 65 Prozent-Regel bei neuen Heizungen,
      • alle Nachrüst‑ und Austauschpflichten (z. B. 30‑Jahre‑Kesselregel, Dämmpflichten, Heizungsprüfung).

      Investitionsentscheidungen sollten daher beide Ebenen berücksichtigen: das aktuell geltende GEG 2024 und die absehbare Richtung des GModG Förderungen über die BEG können weiterhin genutzt werden.

      Orientierung für Vermieter – kurz gefasst

      • Derzeit gilt noch das GEG 2024 – nicht das GModG.
      • 65 Prozent-Regel: betrifft neue Heizungen, Bestandsanlagen bleiben erlaubt.
      • Nachrüstpflichten: weiterhin gültig (Dämmung, Kesseltausch, Heizungsoptimierung).
      • Zukünftige Entwicklung: mehr Technologieoffenheit, aber verbindliche Pfade zu klimaneutralen Brennstoffen.

      Empfehlung: Bestände prüfen, Fristen im Blick behalten, Förderungen nutzen und Maßnahmen aktiv mit Mietern kommunizieren. Das mindert Risiken und sichert langfristig den Immobilienwert

      Vergleich: aktuelles GEG 2024 und geplantes GModG

      ThemaGEG 2024GModG-Referentenentwurf
      (geplant bis Juli 2026)
      Neue Heizungsanlagen65% Erneuerbare-Energien-Pflicht65 %-Regel entfällt
      Technologieoffener Katalog (alle Systeme möglich)
      Gas-/ÖlheizungenNeue Anlagen nur mit 65% EE-Anteil zulässig
      Bestehende weiter nutzbar
      Weiter zulässig mit „Bio‑Treppe“ (steigende CO₂‑neutrale Brennstoffanteile ab 2029 – genaue Quoten offen)
      EffizienzanforderungenHeizungsprüfung (§ 60b GEG)
      Hydraulischer Abgleich (§ 60c GEG)
      Leitungsdämmung
      Unverändert, EU‑Standardisierung ist vorgesehen
      EnergieausweisNationales Bewertungssystem (HWB/PEP)
      Pflicht bei Verkauf/Vermietung
      Neue EU‑Energieeffizienzklassen A-G
      Förderungen BEGAktuelle Fördersätze (Wärmepumpen, Sanierung)Politisch zugesagt bis 2029, abhängig von Haushaltsmitteln
      NachrüstpflichtenDach-/Geschossdeckendämmung 30-Jahre-Kesselregel RohrdämmungWird voraussichtlich fortgeführt, mit EU‑Mindeststandards
      Kommunale WärmeplanungMaßgeblich für 65 %-Umsetzungsfristen
      Bis 2030 müssen 30 % der Wärme aus erneuerbaren Energien stammen, bis 2040 sind es 80 % (vgl. § 29 WPG)
      Weiterhin relevant. Jedoch passen aktuell die Ziele der Bio-Treppe nicht mit den Zielen des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) zusammen.

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