Ein Rauchwarnmelder

Rauchwarnmelder retten Leben – besonders nachts, wenn Brände oft unbemerkt bleiben. Für Vermieter stellt sich neben der Installation auch die Frage: Welche Kosten dürfen auf Mieter umgelegt werden? Der Beitrag erklärt, was rechtlich erlaubt ist – von Anschaffung bis Wartung – und wie Vermieter dabei auf der sicheren Seite bleiben.

Was regelt die Rauchmelderpflicht für Vermieter?

In allen Bundesländern ist der Einbau von Rauchwarnmeldern gesetzlich vorgeschrieben. Verantwortlich ist stets der Eigentümer – egal ob Selbstnutzer oder Vermieter. Der Einbau gilt als Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 559 BGB und muss von Mietern geduldet werden – selbst dann, wenn diese bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht haben.

Rauchmelderpflicht in den Bundesländern

Dürfen die Anschaffungskosten auf die Miete umgelegt werden?

Ja – aber nicht über die Betriebskosten. Die Kosten für Kauf und Installation können über eine Mieterhöhung gemäß § 559 BGB auf die Kaltmiete umgelegt werden. Dabei sind 8 % der Investitionskosten jährlich zulässig. Beispiel: 150 Euro Anschaffungskosten führen zu 1 Euro monatlicher Mieterhöhung.

Warum sind Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht umlagefähig?

Lange war die Umlage der Mietkosten umstritten. Seit dem BGH-Urteil vom 11. Mai 2022 (VIII ZR 379/20) ist klar: Mietkosten für Rauchwarnmelder dürfen nicht über die Betriebskosten abgerechnet werden. Solche Vereinbarungen im Mietvertrag sind unwirksam.

Rauchwarnmelder sind Lebensretter

Sind Wartungskosten umlagefähig?

Der Bundesgerichtshof (BGH) stuft Funktionsprüfungen, Batterietests und Sichtkontrollen als betriebliche Kosten ein, da sie nicht einmalig, sondern wiederkehrend erfolgen und nicht als Mangelreparaturen gelten. Die Maßnahmen fallen unter „sonstige Betriebskosten“ (§ 2 Nr. 17 BetrKV), erfordern aber eine explizite Nennung im Mietvertrag wie „Wartung Rauchwarnmelder“ oder „Brandschutzkosten“.

Rauchwarnmelderstörung

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Fazit: Was Vermieter beachten sollten

Die Kostenumlage für Rauchwarnmelder ist rechtlich klar geregelt – aber oft missverstanden:

  • Anschaffungskosten dürfen über eine Mieterhöhung gemäß § 559 BGB auf die Mieter umgelegt werden.
  • Mietkosten für Rauchwarnmelder sind nicht umlagefähig – laut BGH-Urteil von 2022.
  • Wartungskosten gelten als umlagefähige Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV.

Um die Kostenumlage rechtssicher durchzuführen, empfiehlt sich eine eindeutige Regelung im Mietvertrag. So lassen sich spätere Streitigkeiten vermeiden.

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