Ein Rauchwarnmelder
Bildquelle: Philipp Reinhard - © Philipp Reinhard, 2016

Rauchwarnmelder retten Leben – besonders nachts, wenn Brände oft unbemerkt bleiben. Für Vermieter stellt sich neben der Installation auch die Frage: Welche Kosten dürfen auf Mieter umgelegt werden? Der Beitrag erklärt, was rechtlich erlaubt ist – von Anschaffung bis Wartung – und wie Vermieter dabei auf der sicheren Seite bleiben.

Was regelt die Rauchmelderpflicht für Vermieter?

In allen Bundesländern ist der Einbau von Rauchwarnmeldern gesetzlich vorgeschrieben. Verantwortlich ist stets der Eigentümer – egal ob Selbstnutzer oder Vermieter. Der Einbau gilt als Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 559 BGB und muss von Mietern geduldet werden – selbst dann, wenn diese bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht haben.

Rauchmelderpflicht in den Bundesländern

Dürfen die Anschaffungskosten auf die Miete umgelegt werden?

Ja – aber nicht über die Betriebskosten. Die Kosten für Kauf und Installation können über eine Mieterhöhung gemäß § 559 BGB auf die Kaltmiete umgelegt werden. Dabei sind 8 % der Investitionskosten jährlich zulässig. Beispiel: 150 Euro Anschaffungskosten führen zu 1 Euro monatlicher Mieterhöhung.

Warum sind Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht umlagefähig?

Lange war die Umlage der Mietkosten umstritten. Seit dem BGH-Urteil vom 11. Mai 2022 (VIII ZR 379/20) ist klar: Mietkosten für Rauchwarnmelder dürfen nicht über die Betriebskosten abgerechnet werden. Solche Vereinbarungen im Mietvertrag sind unwirksam.

Rauchwarnmelder sind Lebensretter

Welche Wartungskosten sind umlagefähig?

Die jährliche Wartung ist Pflicht – entweder durch Sichtprüfung vor Ort oder per Funk-Ferninspektion. Dabei werden Rauchöffnungen, Befestigung und Funktion überprüft.

Diese Wartungskosten gelten als „sonstige Betriebskosten“ (§ 2 Nr. 17 BetrKV) und dürfen umlagefähig abgerechnet werden – auch ohne explizite Nennung im Mietvertrag. Rechtssicherheit schaffen klare Vereinbarungen im Vertrag. Die Umlage erfolgt idealerweise nach Wohnfläche.

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Fazit: Was Vermieter beachten sollten

Die Kostenumlage für Rauchwarnmelder ist rechtlich klar geregelt – aber oft missverstanden:

  • Anschaffungskosten dürfen über eine Mieterhöhung gemäß § 559 BGB auf die Mieter umgelegt werden.
  • Mietkosten für Rauchwarnmelder sind nicht umlagefähig – laut BGH-Urteil von 2022.
  • Wartungskosten gelten als umlagefähige Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV.

Um die Kostenumlage rechtssicher durchzuführen, empfiehlt sich eine eindeutige Regelung im Mietvertrag. So lassen sich spätere Streitigkeiten vermeiden.

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