Blog: Schätzungen in der Heizkostenabrechnung
Bildquelle: bnenin - stock.adobe.com - BRANISLAV NENIN PHOTOGRAPHY
Couple doing finances at home, portrait.

Wenn Bewohner beim Ablesetermin nicht anwesend sind, erlaubt die Heizkostenverordnung eine Schätzung in der Heizkostenabrechnung. Für Vermieter, Verwalter und Abrechnungsdienste ist das ein gängiges Verfahren und notwendig, um fristgerecht abzurechnen und die Interessen aller Beteiligten zu wahren. Doch was passiert, wenn nachträglich echte Verbrauchswerte vorliegen? Muss die Abrechnung dann korrigiert werden?

Warum eine Schätzung in der Heizkostenabrechnung notwendig sind

Die Heizkostenverordnung sieht Schätzungen in der Heizkostenabrechnung ausdrücklich vor, wenn Messwerte nicht erfasst werden konnten. Das schützt die Fristen des Vermieters und sorgt dafür, dass die übrigen Bewohner ihre Abrechnung zeitnah erhalten.

Dank moderner Messtechnik mit Stichtagspeicherung lassen sich viele Verbrauchswerte auch nachträglich abrufen, teils sogar durch die Bewohner selbst. Das führt in der Praxis immer wieder zu Nachfragen: „Die Schätzung war zu hoch – kann ich eine neue Abrechnung verlangen?“

Korrektur der Schätzung: Ein berechtigter Wunsch?

Grundsätzlich ist der Wunsch verständlich: Niemand möchte mehr bezahlen als notwendig. Oft geht es dabei gar nicht um große Beträge, sondern ums Prinzip. Was viele nicht wissen: Eine nachträgliche Korrektur betrifft nicht nur die einzelne Abrechnung, sie verändert die Abrechnung aller Bewohner.

Denn Heizkosten werden nach einem Verteilerschlüssel auf alle Parteien im Gebäude umgelegt. Wird bei einem Nutzer der Verbrauch nachträglich gesenkt, steigen automatisch die Anteile der anderen. Der Preis pro Verbrauchseinheit ändert sich und damit auch alle Abrechnungen im Gebäude.

Schätzung in der Heizkostenabrechnung: Auswirkungen auf alle

Eine Korrektur einzelner Verbrauchswerte ist rechnerisch nur möglich, wenn alle Abrechnungen im Gebäude neu erstellt werden. Das bedeutet:

  • Erheblicher Verwaltungsaufwand für Vermieter und Verwalter
  • Neue Eigentümerversammlung bei WEGs inkl. Beschluss und Protokoll
  • Vertrauensverlust bei Bewohnern durch widersprüchliche Abrechnungen
  • Zusatzkosten durch den Messdienstleister (nicht umlagefähig)

Für den Einzelnen mag die Korrektur der Schätzungen in der Heizkostenabrechnung ein kleiner Vorteil sein, für die Gemeinschaft bedeutet sie oft Mehrkosten und Verunsicherung.

Ist eine Korrektur rechtlich verpflichtend?

Ein rechtlicher Anspruch auf Korrektur besteht in der Regel nicht, jedenfalls dann, wenn es sich um übliche Differenzen im kleinen Rahmen handelt. Juristische Verfahren, in denen Bewohner erfolgreich eine Änderung ihrer Abrechnung eingefordert haben, sind nicht bekannt.

Nur bei erheblichen Abweichungen, die eine unverhältnismäßige Mehrbelastung verursachen (z. B. mehrere Hundert Euro), kann eine nachträgliche Korrektur ausnahmsweise gerechtfertigt sein. Die Abwägung erfolgt dabei stets im Einzelfall, auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für alle Beteiligten.

Unzulässige Kompromisse vermeiden

Manche Verwalter denken über Alternativen nach, etwa, die Abrechnung nur für den reklamierenden Bewohner zu ändern und die Differenz im Folgejahr zu verrechnen. Doch das ist nicht zulässig: Laut Heizkostenverordnung dürfen nur Kosten berücksichtigt werden, die im betreffenden Abrechnungsjahr entstanden sind.

Fazit: Schätzung in der Heizkostenabrechnung akzeptieren und Aufwand vermeiden

Eine Schätzung in der Heizkostenabrechnung sind gesetzlich vorgesehen und in vielen Fällen die einzige praktikable Lösung. Nachträgliche Korrekturen führen fast immer zu Mehraufwand und neuen Ungerechtigkeiten, zulasten der Gemeinschaft.

Wer solche Situationen vermeiden möchte, setzt auf moderne Messtechnik mit Funk. Heizkostenverteiler und Wasserzähler mit Funkmodul ermöglichen eine automatische Auslesung, ganz ohne Termin oder Zutritt zur Wohnung. So lassen sich Schätzungen oft komplett vermeiden.

Autor

Titelseite Handbuch der Wärmekostenabrechnung

Quelle: Handbuch der Wärmekostenabrechnung | Frank Peters Minol Messtechnik W. Lehmann GmbH & Co. KG, 2019

Bildquelle: InsideCreativeHouse – Adobestock
Minol Newsletter

Immer auf dem neusten Stand

*“ zeigt erforderliche Felder an

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.