MinolSchätzungen in der Heizkostenabrechnung sind nur zulässig, wenn Verbrauchswerte fehlen – etwa bei Geräteausfall oder wenn keine Ablesung möglich war. Die Heizkostenverordnung regelt, wie korrekt geschätzt werden muss. Am zuverlässigsten ist die Methode nach Vorjahresverbrauch.
Warum kommt es zu Schätzungen in der Heizkostenabrechnung?
Schätzungen in der Heizkostenabrechnung werden notwendig, wenn Messwerte fehlen. Typische Ursachen sind:
- Defekte Messgeräte
- Keine Anwesenheit bei zwei Ableseterminen
- Verweigerter Zugang zur Wohnung
Ohne vollständige Daten kann der Verbrauch nicht korrekt ermittelt werden. Deshalb erlaubt die Heizkostenverordnung (HKVO) unter bestimmten Voraussetzungen die Schätzung.
Rechtlichen Vorgaben für Schätzungen
Laut Heizkostenverordnung Paragraf 9a gilt:
- Schätzungen sind nur zulässig, wenn eine ordnungsgemäße Erfassung nicht möglich war
- Maximal 25 % der Gesamtwohnfläche eines Gebäudes dürfen geschätzt werden
- Wird diese Grenze überschritten, erfolgt die Abrechnung für das gesamte Gebäude nach Wohnfläche
Wie funktionieren Schätzungen in der Heizkostenabrechnung?
Für Schätzungen in der Heizkostenabrechnung sind drei Verfahren erlaubt:
- Schätzung nach Vorjahresverbrauch
Der prozentuale Verbrauchsanteil des Vorjahres wird übernommen. Diese Methode ist am genauesten, darf aber nur einmal verwendet werden – um Manipulationen zu vermeiden. - Vergleichbare Räume im Gebäude
Fehlen Daten für ein Zimmer, wird der Durchschnitt ähnlicher Räume im Haus verwendet. Voraussetzung: mindestens zwei vergleichbare Räume sind vorhanden. - Durchschnittlicher Verbrauch im Gebäude
Ist keine der beiden ersten Methoden anwendbar, wird auf den Durchschnittsverbrauch des gesamten Gebäudes zurückgegriffen – entweder pro Quadratmeter oder pro Gerätetyp.
Zusätzlich zulässig:
- Hochrechnungen, wenn beispielsweise Geräte zu spät eingebaut wurden. Fehlende Zeiträume werden anteilig berechnet.
Darstellung der Schätzwerte in der Abrechnung
In der Heizkostenabrechnung reicht ein einfacher Hinweis auf die Schätzung und die verwendete Methode aus. Nur in Ausnahmefällen fordern Nutzer detaillierte Berechnungsgrundlagen an. Diese stellt Brunata Minol bei Bedarf zur Verfügung.

Beispiel für eine Darstellung von geschätzten Verbrauchswerten in der Heizkostenabrechnung. Die detaillierte Berechnungsgrundlage kann bei Bedarf vom Messdienst angefordert werden. Den meisten Verbrauchern genügt erfahrungsgemäß der vereinfache Ausweis.
Wird der Schätzwert im Folgejahr ausgeglichen?
Das hängt vom Gerätetyp ab:
- Wasser- und Wärmezähler: Schätzdifferenzen werden mit der nächsten Ablesung automatisch ausgeglichen.
- Elektronische Heizkostenverteiler: Kein Ausgleich, da Geräte jährlich bei null starten.
- Verdunster: Kein technischer Ausgleich möglich. Verbrauch wird bei Bedarf für zwei Jahre geschätzt, um Über- oder Untererfassung zu vermeiden.
Rechte und Pflichten für Mieter und Vermieter
- Mieter und Eigentümer: Müssen den Zugang zu Messgeräten ermöglichen.
- Vermieter: Dürfen keine Schätzaufschläge verlangen.
- Mieter: Können Schätzungen nicht pauschal kürzen – die Verfahren sind gesetzlich zulässig.
Kommt es zu Streitfällen, kann der Vermieter eine gerichtliche Verfügung zur Ablesung beantragen.
Wie lassen sich Schätzungen vermeiden?
Immer mehr Wohnungen sind für Ableser nicht zugänglich – besonders in Großstädten. Funkbasierte Messtechnik schafft hier Abhilfe:
- Fernablesung ohne Wohnungszutritt
- Zuverlässige Erfassung auch bei Abwesenheit
- Reduktion von Schätzungen in der Heizkostenabrechnung
Fazit
Schätzungen in der Heizkostenabrechnung sind gesetzlich geregelt und unter bestimmten Bedingungen zulässig. Die Schätzung nach Vorjahreswerten gilt als beste Methode, sofern sie nur einmalig verwendet wird. Wichtig ist die transparente Darstellung in der Abrechnung.
Handlungsempfehlung
Vermieter sollten möglichst auf Funktechnologie umstellen, um Schätzungen zu vermeiden. Bei Unsicherheiten zur Anwendung der Schätzverfahren empfiehlt sich die Beratung durch einen erfahrenen Abrechnungsdienstleister wie Brunata Minol.
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