
Die Umlage von Eichkosten für Messgeräte wie Wärme-, Kälte-, Warm- und Kaltwasserzähler ist grundsätzlich zulässig. Vermieter sollten jedoch darauf achten, die Kosten korrekt über die Eichgültigkeitsdauer zu verteilen und auf die Wahl der richtigen Finanzierungs- und Wartungsmodelle achten.
Warum sind Messgeräte wichtig?
Als Vermieter trägt man die Pflicht gemäß § 4 der Heizkostenverordnung für die ordnungsgemäße Erfassung und Abrechnung des Energie- und Wasserverbrauchs der Mieter zu sorgen. Dafür werden Erfassungsgeräte für Heizung und Warmwasser eingebaut. Ob die Geräte gekauft oder gemietet sind, schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Allerdings unterliegen die Messgeräte gesetzlichen Eichpflichten, die einzuhalten sind. Ein Verstoß kann nicht nur zu Abrechnungskorrekturen führen, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Wann ist die Umlage von Gerätekosten auf Mieter erlaubt?
Viele Vermieter sind unsicher, ob sie die Kosten für Messgeräte bei der Heizkostenabrechnung auf ihre Mieter umlegen dürfen. Besonders bei der Erstausstattung kleiner Gebäude kommt es häufig zu Fehlern, wenn Eigentümer die Gerätekosten komplett in der ersten Abrechnung auf die Mieter verteilen. Das ist nicht zulässig und führt zu Ungerechtigkeiten. Wenn ein Mieter nur kurz im Gebäude wohnt, trägt er Kosten, von denen spätere Mieter profitieren.
Umlage von Gerätekosten für gekaufte Messgeräte
Im Neubau
- Gebäudeeigentümer trägt Kosten für Messgerätekauf, eine Verteilung der Kosten ist nicht möglich
- Die Nutzung der Messgeräte bezahlen Mieter mit der Wohnungsmiete
Im Altbau als Modernisierung
Bei einem nachträglichen Einbau von Messgeräten, spricht man von einer Modernisierung, die nachhaltig der Einsparung von Energie oder Wasser dient. Dafür hat der Gesetzgeber einige Möglichkeiten geschaffen, mit denen der Vermieter seine Aufwendungen erstattet bekommt. Dabei muss aber zwischen dem frei finanzierten und dem preisgebundenen Wohnbau unterschieden werden:
| Preisgebundener Wohnraum | Frei finanzierter Wohnraum – selbst genutzte Eigentumswohnungen | Frei finanzierter Wohnraum – vermietete Eigentumswohnungen | |
| Kauf der Geräte (alle Typen) bei Erstbezug (Neubau) | Keine Umlagemöglichkeit – ist Sache des Vermieters | Keine Umlagemöglichkeit – ist Sache des Bauträgers, sofern bei Wohnungskauf nicht anders vereinbart | Keine Umlagemöglichkeit – ist Sache des Bauträgers |
| Kauf der Geräte (alle Typen) bei bestehendem Gebäude (es sind noch keine Messgeräte vorhanden) | Umlage auf die Mieter durch eine Mieterhöhung nach § 6 NMV und § 11 II. BVO | Umlage auf die Wohnungseigentümer nach gleichem Verteilerschlüssel wie die Verwaltungskosten | Umlage auf die Mieter mit 8 % der Gerätekosten auf die Jahresmiete nach § 559 BGB (vormals § 3 Miethöhegesetz). |
Wartungs- und Mietverträge
Eine Alternative zum direkten Austausch ist der Abschluss von Wartungs- oder Mietverträgen mit dem Messgerätehersteller. Die Kosten für solche Verträge sind in voller Höhe umlagefähig. Diese Option ist oft kostengünstiger und mit weniger Aufwand verbunden. Zudem werden die Kosten direkt in der laufenden Heiz- und Warmwasserabrechnung berücksichtigt.

Unser Geräte-Mietservice – Ihr Plus
Im Rahmen der Gerätemiete können diese Leistungen mit uns vereinbart werden:
- Die Erstinstallation der Geräte ist bei Vereinbarung im Mietpreis enthalten.
- Mietkosten sind gemäß Heizkostenverordnung umlagefähig. Bei Vereinbarung erfolgt Umlage der Gerätemiete gleich innerhalb der jährlichen Heizkostenabrechnung auf die Bewohner.
- Es erfolgt ein regelmäßiger Austausch der Zähler für Wärme, Kälte, Warmwasser und Kaltwasser alle sechs Jahre ohne zusätzliche Kosten (für Warmwasserzähler galt bis 3. November 2021 noch eine eine Eichfrist von fünf Jahren).
- Beim Geräteaustausch entstehen keine extra Arbeits- und Fahrtkosten sowie keine Eichgebühren.
- Im Gebäude werden stets einwandfrei funktionierende und dem Eichgesetz entsprechende Messgeräte verwendet. Die Abrechnung ist damit unanfechtbar und Sie haben kein Bußgeld- und Umlagerisiko, zum Beispiel wegen abgelaufenen Eichfristen.
- Funktionsprüfungen werden bei der jährlichen Ablesung oder – bei funkender Ausstattung – per Ferndiagnose durchgeführt.
Umlagemöglichkeiten im Neubau bei gemieteten Messgeräten
| Preisgebundener Wohnraum | Frei finanzierter Wohnraum – selbst genutzte Eigentumswohnungen | Frei finanzierter Wohnraum – vermietete Eigentumswohnungen | |
| Miete/Leasing der Geräte für Warmwasser- und Heizungsverbrauchsmessung bei Erstbezug (Neubau). | Zustimmung durch die Mieter ist gem. § 4 (2) HKVO erforderlich, aber beim Neubau nicht zu erhalten. Ggf. gleich in den Mietverträgen vereinbaren. Umlage nach § 7 (2) HKVO (für Heizung) und § 8 (2) HKVO (für Warmwasser). | Umlage möglich, wenn bereits im Kaufvertrag der Wohnung vereinbart. Ansonsten Mehrheitsbeschluss der WEG (beim Neubau aber kaum möglich). Umlage nach § 7 (2) HKVO (für Heizung) und § 8 (2) HKVO (für Warmwasser). | Zustimmung durch die Mieter ist gem. § 4 (2) HKVO erforderlich, aber beim Neubau nicht zu erhalten. Ggf. gleich in den Mietverträgen vereinbaren. Umlage nach § 7 (2) HKVO (für Heizung) und § 8 (2) HKVO (für Warmwasser). |
| Miete/Leasing der Geräte für Kaltwasserverbrauchsmessung bei Erstbezug (Neubau). | Kein Zustimmungsverfahren erforderlich, aber Umlage der Mietkosten gleich in Mietverträgen vereinbaren. Umlage nach § 21 NMV . | Umlage möglich, wenn bereits im Kaufvertrag der Wohnung vereinbart. Ansonsten Mehrheitsbeschluss der WEG (beim Neubau aber kaum möglich). | Kein Zustimmungsverfahren erforderlich, aber Umlage der Mietkosten gleich in Mietverträgen vereinbaren. Keine Regelung im BGB, deshalb hilfsweise Umlage nach § 21 NMV (was im sozialen Wohnungsbau recht ist, kann im frei finanzierten nur billig sein). |
Zustimmungsverfahren bei der Gerätemiete
- Gerätemiete für Heizung/Warmwasser unterliegt dem Zustimmungsverfahren laut § 4 (2) Heizkostenverordnung.
- Mieter müssen vorab informiert werden – schriftlich und mit Kostenangabe.
- Kaltwassermessung fällt nicht unter die Heizkostenverordnung, aber:
- Ein gleiches Zustimmungsverfahren wird empfohlen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
- Zustimmung gilt als erteilt, wenn mehr als 50 % der Mieter innerhalb eines Monats nicht widersprechen.
- Stillschweigen = Zustimmung.
- Einhalten des Verfahrens ist Pflicht, da es sowohl gesetzlich verlangt als auch von Gerichten gefordert wird.
Umlagemöglichkeiten im Altbau oder Modernisierung bei gemieteten Messgeräten
| Preisgebundener Wohnraum | Frei finanzierter Wohnraum – selbst genutzte Eigentumswohnungen | Frei finanzierter Wohnraum – vermietete Eigentumswohnungen | |
| Miete/Leasing der Geräte für Warmwasser- und Heizungsverbrauchsmessung bei bestehendem Gebäude. | Zustimmung durch die Mieter ist gem. § 4 (2) HKVO erforderlich. Umlage nach § 7 (2) HKVO (für Heizung) und § 8 (2) HKVO (für Warmwasser). | Mehrheitsbeschluss der WEG erforderlich. Umlage nach § 7 (2) HKVO (für Heizung) und § 8 (2) HKVO (für Warmwasser). | Zustimmung durch die Mieter ist gem. § 4 (2) HKVO erforderlich aber nicht durchführbar, weil es bei einer vermieteten Wohnung keine Mehrheit der Nutzer gibt. Einigung zwischen Mieter und Vermieter im Rahmen einer freiwilligen vertraglichen Vereinbarung erforderlich. Umlage nach § 7 (2) HKVO (für Heizung) und § 8 (2) HKVO (für Warmwasser). |
| Miete/Leasing der Geräte für Kaltwasserverbrauchsmessung bei bestehendem Gebäude. | Kein Zustimmungsverfahren erforderlich, aber Umlage der Mietkosten mietvertraglich vereinbaren. Umlage nach § 21 NMV . | Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss der WEG. Umlage nach Vereinbarung. | Kein Zustimmungsverfahren erforderlich, aber Umlage mietvertraglich vereinbaren. Keine Regelung im BGB, deshalb hilfsweise Umlage nach § 21 NMV (was im sozialen Wohnungsbau recht ist, kann im frei finanzierten nur billig sein). |
Warum sind Eichservice- und Wartungsverträge sinnvoll?
Leider ist es für viele Vermieter und Hausbesitzer, aber auch für manche Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem einmaligen Kauf der Geräte auch zu oft schon getan. Man erfüllt einmal die Anforderungen des Gesetzgebers und verliert die künftigen Notwendigkeiten völlig aus den Augen. Viele Vermieter unterschätzen, dass der Einsatz ungeeichter Messgeräte verboten ist und eine regelmäßige Nacheichung gesetzlich vorgeschrieben ist. Es ist daher ratsam, einen Wartungsvertrag mit dem Messgerätehersteller abzuschließen. Dies bietet folgende Vorteile:
- Die Geräte werden regelmäßig getauscht oder neu geeicht.
- Defekte außerhalb der Gewährleistungszeit werden im Wartungsvertrag abgedeckt.
- Die Kosten für Wartung und Eichservice sind umlagefähig und können direkt auf die Mieter verteilt werden.
- Es entstehen keine zusätzlichen Gebühren für Arbeitszeit, Fahrt oder Eichung beim Austausch.
- Rechtliche Risiken und Bußgelder durch den Einsatz ungeeichter Geräte werden vermieden.
Die Heizkostenverordnung bestätigt, dass diese Wartungskosten zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören
Umlage der Eichkosten bei Gerätetausch
Eichfristen
- Warmwasser und Wärme: meist 5 Jahre
- Kaltwasser: 6 Jahre
Geräte wie Wasser- und Wärmezähler müssen nach Ablauf der Eichfristen ausgetauscht werden. Die Kosten für den Austausch sind grundsätzlich umlagefähig. Dabei gilt:
- Die Kosten dürfen nicht auf einmal auf die aktuellen Mieter umgelegt werden.
- Die Umlage erfolgt anteilig über die Eichgültigkeitsdauer (zum Beispiel 5 Jahre bei Warmwasserzählern).
- Dies verhindert, dass ein Mieter, der bald auszieht, unverhältnismäßig hohe Kosten trägt, während der Nachmieter profitiert.
- Die Betriebskostenverordnung (§ 2 Abs. 2 BetrKV) legt fest, dass Kosten der Eichung und des Austauschs umlagefähig sind.
Eine Umlage auf mehrere Jahre ist gesetzlich klar geregelt und wird von Gerichten unterstützt.
Welche Besonderheiten gibt es bei Heizkostenverteilern?
Heizkostenverteiler unterliegen nicht der Eichpflicht, sind aber von Verschleiß und technischer Überalterung betroffen. Moderne Heizsysteme und technische Weiterentwicklungen erfordern eine regelmäßige Systempflege.
- Die Systempflege sorgt für den Einsatz technisch einwandfreier, zugelassener und funktionsfähiger Heizkostenverteiler.
- Sie entbindet Vermieter von häufigen Einzelmodernisierungen und vermeidet die Nutzung veralteter Geräte.
- Die Kosten für die Systempflege sind umlagefähig und können sofort auf Mieter verteilt werden.
- Dies gilt sowohl im preisgebundenen als auch im frei finanzierten Wohnraum (bei Eigentumswohnungen nach Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft).
Risiken bei falscher Umlage von Gerätekosten
Eine unsachgemäße Umlage von Gerätekosten kann rechtliche Probleme verursachen:
- Kosten, die auf einmal statt über mehrere Jahre verteilt umgelegt werden, können von Mietern angefochten werden
- Vermieter riskieren Bußgelder bei Verwendung ungeeichter Geräte
- Streitigkeiten und Ungerechtigkeiten entstehen, wenn Mieter Kosten tragen, von denen sie gar nicht profitieren
- Der Abschluss von Wartungs- und Eichserviceverträgen minimiert diese Risiken und erleichtert die Abrechnung

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