
Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes entlastet Gas- und Fernwärmekunden durch Übernahme des Dezemberabschlags 2022. Für Vermieter bedeutet das Informationspflichten gegenüber Mietern sowie die Weitergabe der Entlastung über die Heizkostenabrechnung.
Warum gibt es das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes?
Die Energiekrise führte zu stark steigenden Gas- und Wärmekosten. Um Verbraucher zu entlasten, hat die Bundesregierung im November 2022 das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes beschlossen. Der Bund übernimmt dabei den Abschlag für Gas und Fernwärme im Dezember 2022. Energieversorger rechnen diesen Betrag den Kunden gut und erhalten eine Erstattung vom Bund.
So wirkt das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes in der Praxis
Wer profitiert?
- Haushalte und Unternehmen mit leitungsgebundener Erdgas- oder Fernwärmeversorgung
- Mieter in Gebäuden mit zentraler Heizungsversorgung
- Eigentümer von Mehrfamilienhäusern
Wichtige Punkte zur Umsetzung:
- Vermieter müssen Mieter vorab über die Entlastung informieren.
- Die Entlastung wird in den meisten Fällen erst in der nächsten Heizkostenabrechnung sichtbar.
- Energieversorger berechnen den Entlastungsbetrag nach gesetzlich festgelegten Methoden.
Berechnung der Entlastung:
- Erdgas: 1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs × Arbeitspreis Dezember 2022 + 1/12 Jahresgrundpreis. Der Dezemberabschlag wird erlassen.
- Fernwärme: 120 % des im September 2022 gezahlten Abschlags.
Auswirkungen auf Mieter:
- Entlastung erscheint in der Heizkostenabrechnung.
- Bei bereits erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen kann der Erhöhungsbetrag für Dezember 2022 ausgesetzt werden (§ 5 Abs. 4 EWSG).
- Bei neuen Mietverträgen (maximal 9 Monate vor Inkrafttreten) kann die Vorauszahlung im Dezember um 25 % gekürzt werden.

Informationspflichten für Vermieter:
- Mitteilung über Höhe und Herkunft der Entlastung (aus Bundesmitteln).
- Hinweis, dass die Entlastung über die Heizkostenabrechnung weitergegeben wird.
- Verweis auf Freistellungsmöglichkeiten und das Infoblatt der Bundesregierung.
Abrechnung mit Minol:
- Entlastungsbetrag separat in der Kostenaufstellung angeben, nicht nur den Endbetrag der Versorgerrechnung.
- Minol weist den Entlastungsbetrag für das Gebäude und den Anteil pro Nutzer aus.
- Falls steuerliche Angabe erforderlich ist, kann der individuelle Anteil berechnet werden:
Beispiel: (980,20 Euro / 12.406 Euro) x 1.760 Euro = 139,06 Euro
Mehr zum Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) auf den Internetseiten der Bundesregierung
Fazit
Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes entlastet Mieter und Eigentümer spürbar, auch wenn der Effekt meist erst in der Jahresabrechnung sichtbar wird. Für Vermieter ist es entscheidend, ihre Informationspflichten zu erfüllen und die Entlastungsbeträge korrekt anzugeben.

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