Brunata Minol informiert
Umsetzung des CO₂-Kostenaufteilungsgesetzes in der Heizkostenabrechnung
Anpassungen ab der Jahresabrechnung 2023
Kurz und knapp
Bis 2022 wurden die Kosten für die CO₂-Bepreisung komplett vom Mieter getragen. Ab 2023 werden auch Vermieter an den CO₂-Kosten beteiligt. Die Höhe des Anteils richtet sich nach der energetischen Gebäudequalität. Die Beteiligung der Mieter erfolgt über die Abrechnung der Heizkosten.
Leinfelden-Echterdingen, Januar 2023: Der Bundestag hat am 10. November 2022 dem Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG) zugestimmt. Der CO₂-Preis ist bereits seit Anfang 2021 auf fossile Brennstoffe wie z.B. Heizöl oder Erdgas fällig. Bei Heizperioden, die ab dem 1. Januar 2023 beginnen, sind die Kosten auf Vermieter und Mieter aufzuteilen. Die Mieterbeteiligung erfolgt über die Heizkostenabrechnung.
Höhe des CO₂-Preises
Die aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) herrührenden Zusatzkosten werden in Kosten pro Tonne CO₂ berechnet. 2022 beträgt der Preis noch 30 Euro je Tonne. Bis 2025 erhöhen sich die Kosten auf 45 Euro pro Tonne, wobei die CO₂-Kosten angesichts der Versorgungskrise für 2023 einmalig nicht erhöht wurden. Die CO₂-Kosten werden z.B. vom Öl- oder Gaslieferanten berechnet, von diesem an den Staat abgeführt und in der Energierechnung für den Gebäudeeigentümer gesondert ausgewiesen.
Aufteilung der CO₂-Kosten auf Vermieter und Mieter ab 2023
Bis Ende 2022 hatten ausschließlich Mieter, die mit Öl oder Gas heizen, die CO₂-Kosten zu tragen. Ab Januar 2023 sind gemäß CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) auch Vermieter an den Kosten zu beteiligen. Die Entscheidung erfolgte nach heftigen Kontroversen der jeweiligen Interessensvertreter, wurde aber schlussendlich von allen als Kompromiss akzeptiert. Die Regelungen gelten unbefristet und sollen spätestens zum Ablauf der Festpreisphase des BEHG Ende 2025 um ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude ergänzt werden.
10-Stufenmodell regelt Aufteilung
Bei Wohngebäuden erfolgt die CO₂-Kostenaufteilung auf Vermieter und Mieter nach einem 10-Stufenmodell. Je besser der energetische Zustand des Gebäudes ist, desto geringer ist der Anteil des Vermieters an den CO₂-Kosten. Bei energetisch guten Gebäuden kann der Mieteranteil bei bis zu 100 % der CO₂-Kosten liegen. Der Gesetzgeber erwartet sich aus der Beteiligung des Vermieters an den CO₂-Kosten eine Motivation zur energetischen Gebäudesanierung.

Bei Nichtwohngebäuden wird zunächst eine hälftige Teilung der Kohlendioxidkosten eingeführt.
Umsetzung in der Heizkostenabrechnung
Für die CO₂-Stufeneinteilung des Gebäudes ist grundsätzlich der Gebäudeeigentümer verantwortlich. Insbesondere bei Heizmedien mit Vorratshaltung, z.B. Heizöl, ist es dem Gebäudeeigentümer aber nicht ohne weiteres möglich, die Stufeneinordnung selbst vorzunehmen.
Daher wird Minol über die jährliche Kostenerfassung für die Heizkostenabrechnung zukünftig auch die für die CO₂-Kostenaufteilung erforderlichen Informationen beim Gebäudeeigentümer abfragen. Um die Berechnung vornehmen zu können, werden die CO₂-Menge und die CO₂-Kosten aus der Rechnung des Energielieferanten benötigt. Dazu wird einmalig auch die Gebäudewohnfläche abgefragt, weil die unter bestimmten Umständen nicht mit der in der Heizkostenabrechnung verwendeten Fläche identisch ist.
Auf Basis dieser Daten nimmt Minol zunächst die Stufeneinteilung vor. Im nächsten Schritt wird dann der auf die Gesamtheit der Mieter entfallende Anteil bestimmt und über die Heizkostenabrechnung verteilt.


Kürzungsrecht bei Nichterfüllung
Bestimmt der Vermieter den auf den einzelnen Mieter entfallenden Anteil der CO₂-Kosten nicht oder weist die geforderten Informationen nicht aus, so hat der Mieter das Recht, den auf ihn entfallenden Anteil der Heizkosten um 3 % zu kürzen.
Start: 1. Januar 2023
Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz trat zum 1. Januar 2023 in Kraft und ist gültig für Zeiträume, die ab diesem Datum oder danach beginnen. Die ersten Heizkostenabrechnungen mit ausgewiesenen CO₂-Kosten nach der neuen Gesetzgebung werden daher überwiegend das Kalenderjahr 2023 betreffen.
Minol ist für die Umsetzung gerüstet und bietet seinen Kunden alles Notwendige für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten.
Quelle: www.minol.de/co2-hka.html - Stand vom: 28.01.2023