Brunata Minol informiert
Umsetzung des CO₂-Kostenaufteilungsgesetzes in der Heizkostenabrechnung
Anpassungen ab der Jahresabrechnung 2023
Kurz und knapp
Bis 2022 wurden die Kosten für die CO₂-Bepreisung komplett vom Mieter getragen. Ab 2023 werden auch Vermieter an den CO₂-Kosten beteiligt. Die Höhe des Anteils richtet sich nach der energetischen Gebäudequalität. Die Beteiligung der Mieter erfolgt über die Abrechnung der Heizkosten.
Der Bundestag hat am 10. November 2022 dem Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG) zugestimmt. Der CO₂-Preis ist bereits seit Anfang 2021 auf fossile Brennstoffe wie z.B. Heizöl oder Erdgas fällig. Bei Heizperioden, die ab dem 1. Januar 2023 beginnen, sind die Kosten auf Vermieter und Mieter aufzuteilen. Die Mieterbeteiligung erfolgt über die Heizkostenabrechnung.
Höhe des CO₂-Preises
Die aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) herrührenden Zusatzkosten werden in Kosten pro Tonne CO₂ berechnet. 2022 beträgt der Preis noch 30 Euro je Tonne. Bis 2025 erhöhen sich die Kosten auf 45 Euro pro Tonne, wobei die CO₂-Kosten angesichts der Versorgungskrise für 2023 einmalig nicht erhöht wurden. Die CO₂-Kosten werden z.B. vom Öl- oder Gaslieferanten berechnet, von diesem an den Staat abgeführt und in der Energierechnung für den Gebäudeeigentümer gesondert ausgewiesen.
Nachtrag Dezember 2023: Im Haushaltsstreit hat sich die Ampel auf einen Kompromiss geeinigt: Unter anderem wird z. B. der CO₂-Preis fürs Heizen mit Erdgas und Öl ab 2024 stärker steigen als bisher geplant. Der Preis für den Ausstoß von Kohlendioxid (CO₂) mit fossilen Energien wird nach der Einigung der Bundesregierung zum Haushalt für das kommende Jahr stärker angehoben als zunächst geplant: Von jetzt 30 Euro pro Tonne CO₂ auf 45 Euro ab dem 1.1.2024 statt nur 40 Euro – und 2025 dann auf 55 Euro.
Aufteilung der CO₂-Kosten auf Vermieter und Mieter ab 2023
Bis Ende 2022 hatten ausschließlich Mieter, die mit Öl oder Gas heizen, die CO₂-Kosten zu tragen. Ab Januar 2023 sind gemäß CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) auch Vermieter an den Kosten zu beteiligen. Die Entscheidung erfolgte nach heftigen Kontroversen der jeweiligen Interessensvertreter, wurde aber schlussendlich von allen als Kompromiss akzeptiert. Die Regelungen gelten unbefristet und sollen spätestens zum Ablauf der Festpreisphase des BEHG Ende 2025 um ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude ergänzt werden.
Keine Aufteilung bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
Das Gesetz regelt die Aufteilung im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Nach der derzeitigen Einschätzung des Bundesverbandes für Energie- und Wasserdatenmanagement – bved (ehemals ARGE HeiWaKo) sind Eigentümergemeinschaften nicht von diesem Gesetz betroffen. Es erfolgt demnach keine Aufteilung der CO₂-Kosten auf die Eigentümer. Optional bieten wir aber den Andruck des Vermieteranteils in Textform auf der Einzelabrechnung an. So kann bei vermieteten Eigentumswohnungen der Abzug durch den Eigentümer selbst durchgeführt werden.
10-Stufenmodell regelt Aufteilung
Bei Wohngebäuden erfolgt die CO₂-Kostenaufteilung auf Vermieter und Mieter nach einem 10-Stufenmodell. Je besser der energetische Zustand des Gebäudes ist, desto geringer ist der Anteil des Vermieters an den CO₂-Kosten. Bei energetisch guten Gebäuden kann der Mieteranteil bei bis zu 100 % der CO₂-Kosten liegen. Der Gesetzgeber erwartet sich aus der Beteiligung des Vermieters an den CO₂-Kosten eine Motivation zur energetischen Gebäudesanierung.
Umsetzung in der Heizkostenabrechnung
Für die CO₂-Stufeneinteilung des Gebäudes ist grundsätzlich der Gebäudeeigentümer verantwortlich. Insbesondere bei Heizmedien mit Vorratshaltung, z.B. Heizöl, ist es dem Gebäudeeigentümer aber nicht ohne weiteres möglich, die Stufeneinordnung selbst vorzunehmen.
Daher wird Minol über die jährliche Kostenerfassung für die Heizkostenabrechnung zukünftig auch die für die CO₂-Kostenaufteilung erforderlichen Informationen beim Gebäudeeigentümer abfragen. Um die Berechnung vornehmen zu können, werden die CO₂-Menge und die CO₂-Kosten aus der Rechnung des Energielieferanten benötigt. Dazu wird einmalig auch die Gebäudewohnfläche abgefragt, weil die unter bestimmten Umständen nicht mit der in der Heizkostenabrechnung verwendeten Fläche identisch ist.
Auf Basis dieser Daten nimmt Minol zunächst die Stufeneinteilung vor. Im nächsten Schritt wird dann der auf die Gesamtheit der Mieter entfallende Anteil bestimmt und über die Heizkostenabrechnung verteilt.
Kürzungsrecht bei Nichterfüllung
Bestimmt der Vermieter den auf den einzelnen Mieter entfallenden Anteil der CO₂-Kosten nicht oder weist die geforderten Informationen nicht aus, so hat der Mieter das Recht, den auf ihn entfallenden Anteil der Heizkosten um 3 % zu kürzen (§ 7, Abs. 4 CO2KostAufG).
Aufteilung der Kohlendioxidkosten bei Nichtwohngebäuden (§ 8 CO2KostAufG)
Bei Nichtwohngebäuden hat der Gesetzgeber in § 8 CO2KostAufG eine hälftige Teilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter vorgesehen. Ein Nichtwohngebäude ist ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dient. Die hälftige Aufteilung der Kohlendioxidkosten bei Nichtwohngebäuden wird im Jahr 2025 von einem Stufenmodell für Nichtwohngebäude abgelöst werden.
Aufteilung der Kohlendioxidkosten bei Beschränkungen für energetischen Verbesserungen (§ 9, Abs. 1 und 2 CO2KostAufG)
Sofern öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, ist der prozentuale Anteil, den der Vermieter an den Kohlendioxidkosten nach zu tragen hätte, um die Hälfte zu kürzen (= 50 % für Vermieter und 50 % für Mieter). Zu den Vorgaben zählen beispielsweise
- denkmalschutzrechtliche Beschränkungen,
- rechtliche Verpflichtungen, Wärmelieferungen in Anspruch zu nehmen, insbesondere bei einem Anschluss- und Benutzungszwang, sowie
- der Umstand, dass das Gebäude im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs liegt.
Wenn in Bezug auf ein Gebäude öffentlich-rechtliche Vorgaben sowohl einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes als auch einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, so erfolgt keine Aufteilung der Kohlendioxidkosten (= 100 % für Mieter).
Der Vermieter kann sich auf diese Begründung nur berufen, wenn er dem Mieter die Umstände nachweist, die ihn zur Herabsetzung seines Anteils berechtigen.
Start: 1. Januar 2023
Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz trat zum 1. Januar 2023 in Kraft und ist gültig für Zeiträume, die ab diesem Datum oder danach beginnen. Die ersten Heizkostenabrechnungen mit ausgewiesenen CO₂-Kosten nach der neuen Gesetzgebung werden daher überwiegend das Kalenderjahr 2023 betreffen.
Gesetzliche Neuerungen der Heizkostenverordnung 2021
Quelle: www.minol.de/co2-hka.html - Stand vom: 12.12.2024