Eichkosten für Wasser- und Wärmezähler

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Eichkosten für Wasser- und Wärmezähler

Umlagefähig oder nicht? Seit 2003 ist klar geregelt, dass die Kosten für den Eichaustausch abgelaufener Messgeräte umlagefähig sind.

In den ver­gang­enen Jahren stellte sich immer wieder die Frage, ob ein vom Gebäude­eigen­tümer in eigener Regie vor­ge­nommener Austausch von Wasser- und Wärme­zählern auf die Mieter umlagefähig ist. Müssen Mieter die Kosten von neuen Wasser­zählern übernehmen, wenn die alten Zähler nach Ablauf der Eich­fristen ausgetauscht werden mussten? In der Regel beant­worteten die Gerichte diese Frage mit ja, wiesen aber genauso regelmäßig darauf hin, dass die Umlage nicht auf einmal in einem Betrag auf die eben das Gebäude nutzenden Bewohner erfolgen darf, sondern anteilig auf die Jahre der Eich­gültig­keit erfolgen muss.

Minol Aufputzzähler Minomess radio Universal M22 zur Messung des Kalt- und Warmwasserverbrauchs
Wenn die Eich­gültig­keit von Wasser- und Wärme­zähler ab­ge­laufen ist, müssen die Geräte aus­ge­tauscht werden.

Seit 2003 bedarf es dazu keiner Gerichts­urteile mehr. Die Verord­nung über die Aufstellung von Betriebs­kosten (Betriebs­kosten­verordnung - BetrKV) in der Fassung vom 27.11.03 bestimmt unter Abs. 2 (Aufstellung der Betriebs­kosten): "Betriebskosten sind die Kosten der Wasser­versorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasser­verbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchs­über­lassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berech­nung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wasser­mengen­reglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasser­auf­bereitungs­anlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe."

Betriebskostenverordnung regelt Eichkostenumlage

In der amtlichen Begründung der Betriebs­kosten­verordnung (BR-DrS 568/03, Seite 29 unten) heißt es dazu: “Die Pflicht zur Nach­eichung nach Ablauf der Eich­gültig­keit obliegt dem Vermieter als Betreiber der Messgeräte. Unter Eichkosten sind die durch die Nacheichung vor Ort ent­stehenden Kosten zu verstehen. Soweit zu demselben Zweck aus Gründen der Kosten­ersparnis (Wirt­schaft­lichkeits­gebot) das alte Messgerät gegen ein neues (general­überholtes oder fabrik­neues) Messgerät ausgetauscht wird – wie dies in der Praxis üblicher­weise der Fall ist -, zählen auch diese Kosten zu den Eichkosten im Sinne der Nummer 2. Da die Umlage­fähig­keit der dadurch entstehenden Kosten schon nach bisheriger Rechtslage allgemein anerkannt ist, erschien die Aufnahme der Kosten der Eichung in den Verordnungs­text aus Gründen der Klar­stellung sinnvoll."

Prinzipiell ist damit die Umlage von Eichkosten zulässig. Der Vermieter muss lediglich darauf achten, dass er die Kosten auf mehrere Jahre aufteilt, also auf 6 Jahre bei Zählern für Wärme, Kälte, Warmwasser und Kaltwasser (für Warmwasserzähler galt bis 3. November 2021 eine Eichfrist von fünf Jahren). Trotz dieser inzwischen unstrittigen Um­lage­möglich­keit ist der Abschluss eines Wartungs- oder Miet­vertrags mit dem Mess­geräte­hersteller der empfehlens­wertere Weg für den Gebäude­eigentümer. In der Regel ist das günstiger als der Austausch in eigener Regie, es verursacht weniger Aufwand und die Kosten werden - sofern der Wartungs­geber auch die Abrechnung erstellt - gleich in der laufenden Heiz- und Warm­wasser­kosten­abrechnung umgelegt. Nicht zu vergessen: Beim Austausch auf eigene Rechnung muss der Gebäude­eigentümer zunächst in finanzielle Vorlage treten und das sind teilweise erhebliche Investitionen. Wartungs­verträge für Wasser- und Wärmezähler - aber auch die Miete der Geräte - sind die einfachere Lösung, weil deren Kosten sofort in der laufenden Abrechnung umlegbar sind.

Umlage nicht komplett im Jahr der Neueichung vornehmen

Auf keinen Fall sollten die Kosten für den Austausch der Mess­geräte auf einmal in der gerade laufenden Abrechnung umgelegt werden, weil sonst ein Mieter, der vielleicht im nächsten Jahr schon wieder auszieht, zu viel bezahlt und der Nachmieter, als eigentlicher Nutznießer, überhaupt nichts. Es wird, trotz der rechtlichen Anfecht­barkeit, vereinzelt trotzdem von manchem Vermieter praktiziert. Es ist dem Hausbesitzer auch nicht gestattet, die Kosten für einen in ein paar Jahren anstehenden Geräteaustausch im Voraus von seinen Mietern einzubehalten - also den zu erwartenden Betrag dafür anzusparen. Im Rahmen einer Betriebs­kosten­abrechnung sind nur periodisch wieder­kehrende und tatsächlich entstandene Kosten umlegbar und nicht solche, die erst in der Zukunft entstehen werden.

Miete von Messgeräten für Wärme und Wasser

Die Notwendigkeit der Nacheichung, bzw. des Austauschs der abgelaufenen Wasser- und Wärmezähler ergibt sich für den Gebäudeeigentümer nur dann, wenn er die Messgeräte in eigener Regie gekauft hat und selbst einbauen ließ. Bei gemieteten Messgeräten für Wärme und Wasser obliegt diese Pflicht dem Vermieter der Geräte, in der Regel dem Messdienstleister, der auch die Abrechnung vornimmt. Die Mietkosten für die Geräte enthält die anteiligen Eichkosten bereits.

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