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Eichung von Messgeräten für die Heiz- und Wasserkostenabrechnung
Die Verwendung ungeeichter Wasser- und Wärmezähler ist verboten und kann Bußgelder sowie Abrechnungskürzungen nach sich ziehen
Kurz und knapp
Wasser- und Wärmezähler für Abrechnungszwecke müssen immer geeicht sein. Heizkostenverteiler dagegen sind nicht eichpflichtig. Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) lässt sich in keinem Fall durch Eigentümerbeschlüsse umgehen. Die Missachtung des Mess- und Eichgesetzes kann teuer werden.
Die Wurstwaage des Metzgers muss geeicht sein und auf die Eichmarke an der Zapfsäule der Tankstelle legen kritische Verbraucher ebenfalls zu Recht hohen Wert. Dass die gleichen gesetzlichen Grundlagen aber auch für Wasser- und Wärmezähler in Wohnungen gelten, wird dagegen von manchem Verwalter oder Vermieter vergessen. Dabei schützt Unwissenheit nicht vor Strafe.
Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) - damals noch schlicht Eichgesetz genannt - erwähnt erstmals im Jahr 1976 Kalt-, Warmwasser und Wärmezähler und unterstellte diese Messgeräte damit seiner Gültigkeit. Zweck des Mess- und Eichgesetzes ist es, Voraussetzungen für die richtige Messung zu schaffen. Unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit werden für Wasser- und Wärmezähler zulässige Toleranzen bezüglich der Anzeigegenauigkeit festgelegt, die jedes Gerät einhalten muss.
Auch Wasser- und Wärmezähler unterliegen einem Verschleiß und nach einer gewissen Zeit lässt die Genauigkeit der Messung dann zwangsläufig nach. Kalkablagerungen und andere Feststoffe im Wasser führen im Lauf der Jahre dazu, dass die mechanischen Teile in den Zählern verschmutzen und verkrusten und irgendwann überhaupt keine Messung mehr ermöglichen. Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) soll die Verwendung dieser dann nicht mehr geeigneten Messgeräte verhindern, um Verbraucher innen und Verbraucher vor Fehlmessungen und finanziellen Schäden, die sich daraus ergeben können, zu schützen.
Eichpflichtige Geräte
Kaltwasserzähler unterliegen bereits seit 1979, Wärmezähler seit 1980 und Warmwasserzähler seit 1981 der Eichpflicht. Nach diesen Terminen durften in keinem Fall mehr ungeeichte Geräte verwendet werden. Für bereits eingebaute Zähler galten damals noch Übergangsfristen, die aber inzwischen allesamt längst abgelaufen sind und heute keine Rolle mehr spielen.
Heizkostenverteiler unterliegen nicht der Eichpflicht. Das gilt gleichermaßen für Verdunstergeräte wie für elektronische Heizkostenverteiler. Deren Technik lässt keine Eichung zu. Es handelt sich bei Heizkostenverteilern um sogenannte nichteichpflichtige Messhilfsverfahren, deren Beschaffenheit und Genauigkeitsansprüche in den Normen DIN EN 834 und DIN EN 835 geregelt sind.
Bußgelder bei der Verwendung ungeeichter Geräte
Die Bußgeldkataloge zum Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Verbindung mit der Mess- und Eichverordnung (MessEV) sind Ländersache und deshalb nicht überall gleich. Tendenziell sehen die Bußgelder so aus, wie in der Tabelle dargestellt. Es spielt übrigens keine Rolle, ob ungeeichte Wasserzähler mit Vorsatz oder fahrlässig verwendet werden. Die Bußgelder für Warmwasserzähler sind meist doppelt so hoch, weil Warmwasserkosten teurer sind als Kaltwasserkosten. In diesen stecken nämlich, neben dem reinen Wasserpreis, noch die Erwärmungskosten.
Verantwortlichkeit für die Einhaltung des Eichgesetzes
Alle in Deutschland - und inzwischen auch in Europa - verwendeten Wasser- und Wärmezähler müssen bei Ersteinbau geeicht sein. Der Verbraucher erwirbt also ein Gerät, das für eine bestimmte Zeit nach dem Eichrecht für Abrechnungszwecke im geschäftlichen Verkehr freigegeben ist. Nach Ablauf der 5- bzw. 6-jährigen Frist verlangt das Mess- und Eichgesetz (MessEG) eine Nacheichung.
Ganz wichtig: Für die Einhaltung der Eichfristen ist der Besitzer der Messgeräte verantwortlich. Eine gesonderte Aufforderung, z. B. vom örtlichen Eichamt, bekommt er dazu nicht. Als Besitzer der Messgeräte gilt bei Mietwohnungen der Vermieter. In Eigentumsanlagen ist jeweils zu klären, ob sich die Messgeräte im Gemeinschafts- oder im Sondereigentum befinden, wobei die vorherrschende Meinung von Gemeinschaftseigentum ausgeht. Der Wohnungsverwalter ist im Sinne des Eichgesetzes eigentlich unbeteiligt, es obliegt aber seiner Sorgfaltspflicht, die Wohnungseigentümer über die gesetzlichen Notwendigkeiten zu informieren. Eindeutig ist, dass ein Eigentümerbeschluss, der die Nacheichung von Messgeräten ablehnt, gegen gesetzliche Vorschriften verstößt und somit einer ordnungsgemäßen Verwaltung widerspricht. Ab dem Moment des Geräteerwerbs geht die Verantwortung für die Einhaltung des Eichgesetzes auf den Besitzer des Messgerätes über. Das ist erfahrungsgemäß häufig nicht bekannt und führt dazu, dass eine notwendige Nacheichung nach Ablauf der Eichgültigkeit kaum jemanden interessiert, bzw. erst dann, wenn es Ärger gibt.
Wartungs- und Eichserviceverträge
Die Pflicht der Nacheichung von Wasser- und Wärmezählern kann durch Wartungsverträge auch auf einen Messgerätehersteller übertragen werden. Bei einem bestehenden Wartungsvertrag werden nicht nur defekte Geräte ausgetauscht, sondern turnusmäßig immer Zähler mit gültiger Eichung eingesetzt. Die Gefahr, mit abgelaufenen Zählern eine Ordnungswidrigkeit zu begehen und sich erheblichen Ärger mit den Mietern einzuhandeln, ist dadurch praktisch ausgeschlossen. Besonders interessant: Die Kosten für Wartungs- oder Eichserviceverträge sind in voller Höhe auf die Wohnungsmieter umlagefähig. Wenn keine Wartungsverträge mit dem Messgerätehersteller bestehen, hat der Vermieter oder Wohnungseigentümer selbst für die notwendige Nacheichung zu sorgen. Er muss dann jedoch aufpassen, wann die Eichgültigkeit abgelaufen ist und rechtzeitig für die Nacheichung bzw. den Einbau neuer Geräte sorgen.
Eichintervalle und Kennzeichnungen
Die Eichintervalle sind durch die Mess- und Eichverordnung vorgeschrieben. Danach sind Zähler für Wärme, Kälte, Warmwasser und Kaltwasser alle sechs Jahre zu eichen (für Warmwasserzähler, Wärmezähler und Kältezähler galt bis 3. November 2021 eine Eichfrist von fünf Jahren).
Eichbehörden oder staatlich anerkannte Prüfstellen versehen die geeichten Geräte mit einer Kennzeichnung, die einerseits die Prüfstelle und andererseits das Jahr der Durchführung nachweist. Eichmarken befinden sich meistens als Aufkleber an einer Verschraubungs- oder Verbindungsstelle des Wasser- oder Wärmezählers.
Besonders wichtig ist die Jahresbezeichnung auf der Eichmarke. In Verbindung mit dem vorgeschriebenen Eichturnus kann darauf der Termin für die Nacheichung erkannt werden. Ein Kaltwasserzähler mit der Jahreszahl 15 auf der Eichmarke war nach sechs Jahren - also bis spätestens zum 31.12.2021 nachzureichen oder durch ein neues, geeichtes Gerät zu ersetzen. Weil nicht jeder die Eichfristen kennt, gingen immer mehr Messgerätehersteller dazu über, auch das Ablaufdatum der Eichgültigkeit anzugeben.
Folgen ungeeichter Messgeräte
Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) gestattet in keinem Fall die Verwendung von ungeeichten Geräten. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verwendung von nicht geeichten Messgeräten ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 des MessEG und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Viele Haus- und Wohnungseigentümer wissen das jedoch nicht und verwenden unbekümmert über Jahre hinweg Zähler mit abgelaufener Eichgültigkeit. Wie in vielen anderen Lebensbereichen auch, schützt auch hier Unwissenheit nicht vor Strafe.
Die immer wieder vertretene Meinung, dass der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Ablehnung einer Nacheichung ausreicht, um sich dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) zu entziehen, ist falsch. Keine gesetzliche Vorgabe kann durch privatrechtliche Vereinbarungen umgangen werden. Genauso wichtig ist, dass eine Abrechnung, die auf Erfassungsergebnissen von ungeeichten Messgeräten basiert, nicht fällig ist. Ein Wohnungsmieter hat das Recht, die Bezahlung der Abrechnung zu verweigern, wenn sie auf der Basis von Verbrauchsanzeigen ungeeichter oder abgelaufener Messgeräte erstellt wurde. Er muss zu nächst einmal keinen Cent für seine Wärme-, Warm- oder Kaltwasserkosten bezahlen. Nur mit aufwendigen rechtlichen Konstruktionen wie Gutachten, Schätzungen und Kürzungsmöglichkeiten kann der Vermieter dann noch zu einem Teil seines Geldes kommen.
Eine scheinbare Entschärfung der Eichfristen ergab sich für manchen Vermieter aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 (BGH-Urteil vom 17.11.2010 – VIII ZR 112/10). Das hatte im Fall einer überschrittenen Eichfrist entschieden, dass der Vermieter doch noch zu seinem Geld kommen kann, wenn er den Nachweis erbringt, dass die Wasserzähler trotz abgelaufener Eichgültigkeit noch innerhalb der zulässigen Toleranzen gemessen haben. Praktisch funktioniert das nur durch den Ausbau der Zähler und deren Test in einer staatlich anerkannten Prüfstelle. Das ist nicht umsonst und bereitet erheblichen Aufwand.
Im Gebäudebestand gibt es eine Vielzahl von Messgeräten in privater Hand, deren Eichfrist längst abgelaufen ist. Die Gründe reichen von Unwissenheit bis zu falsch verstandener Sparsamkeit. Für Vermieter und Wohnungseigentümer gibt es inzwischen wirklich einfachste und kostengünstige Möglichkeiten, diese Schwierigkeiten zu vermeiden. Wartungsverträge sind die eine, die Miete der eichpflichtigen Zähler eine andere. In beiden Fällen ist der turnusmäßige Austausch der Geräte nach Ablauf der Eichfristen bereits beinhaltet. Nutzen Sie diese Möglichkeiten. Minol kann Ihnen als Hersteller von Messgeräten für jeden Fall eine maßgeschneiderte und kostengünstige Lösung bieten.
Quelle: www.minol.de/eichung-von-messgeraeten.html - Stand vom: 09.09.2024