Eichung von Messgeräten

Brunata Minol informiert

Eichung von Messgeräten für die Heiz- und Wasserkostenabrechnung

Die Verwendung ungeeichter Wasser- und Wärmezähler ist verboten und kann Bußgelder sowie Abrechnungskürzungen nach sich ziehen

Kurz und knapp

Wasser- und Wärmezähler für Abrechnungszwecke müssen immer geeicht sein. Heizkostenverteiler dagegen sind nicht eichpflichtig. Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) lässt sich in keinem Fall durch Eigentümerbeschlüsse umgehen. Die Missachtung des Mess- und Eichgesetzes kann teuer werden.

Die Wurst­waage des Metzgers muss geeicht sein und auf die Eich­marke an der Zapfsäule der Tankstelle legen kritische Verbraucher ebenfalls zu Recht hohen Wert. Dass die gleichen gesetzlichen Grundlagen aber auch für Wasser- und Wärme­zähler in Wohnungen gelten, wird dagegen von manchem Verwalter oder Vermieter vergessen. Dabei schützt Unwissenheit nicht vor Strafe.

Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) - damals noch schlicht Eichgesetz genannt - erwähnt erstmals im Jahr 1976 Kalt-, Warm­wasser und Wärme­zähler und unterstellte diese Messgeräte damit seiner Gültigkeit. Zweck des Mess- und Eichgesetzes ist es, Voraus­setzungen für die richtige Messung zu schaffen. Unter Berück­sichtigung der Wirt­schaft­lich­keit werden für Wasser- und Wärme­zähler zulässige Toleranzen bezüglich der Anzeige­genauig­keit festgelegt, die jedes Gerät einhalten muss.

Auch Wasser- und Wärme­zähler unterliegen einem Verschleiß und nach einer gewissen Zeit lässt die Genauig­keit der Messung dann zwangsläufig nach. Kalk­ablagerungen und andere Feststoffe im Wasser führen im Lauf der Jahre dazu, dass die mechanischen Teile in den Zählern verschmutzen und verkrusten und irgendwann überhaupt keine Messung mehr ermöglichen. Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) soll die Verwendung dieser dann nicht mehr geeigneten Messgeräte verhindern, um Verbraucher innen und Verbraucher vor Fehlmessungen und finanziellen Schäden, die sich daraus ergeben können, zu schützen.

Eichpflichtige Geräte

Kaltwasserzähler unterliegen bereits seit 1979, Wärme­zähler seit 1980 und Warm­wasser­zähler seit 1981 der Eichpflicht. Nach diesen Terminen durften in keinem Fall mehr ungeeichte Geräte verwendet werden. Für bereits ein­ge­baute Zähler galten damals noch Über­gangs­fristen, die aber inzwischen allesamt längst abgelaufen sind und heute keine Rolle mehr spielen.

Heizkostenverteiler unterliegen nicht der Eichpflicht. Das gilt gleichermaßen für Verdunstergeräte wie für elektronische Heizkostenverteiler. Deren Technik lässt keine Eichung zu. Es handelt sich bei Heizkostenverteilern um sogenannte nichteichpflichtige Messhilfsverfahren, deren Beschaffenheit und Genauigkeitsansprüche in den Normen DIN EN 834 und DIN EN 835 geregelt sind.

Buß­gelder bei der Ver­wend­ung ungeeichter Geräte

Bußgelder bei der Verwendung ungeeichter Geräte nach dem Bußgeldkatalogen der Länder zur Eichordnung.
Die Bußgelder für jedes einzelne ungeeichte Gerät sind erheblich und vom Besitzer des Mess­gerätes zu bezahlen.

Die Bußgeldkataloge zum Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Verbindung mit der Mess- und Eichverordnung (MessEV) sind Ländersache und deshalb nicht überall gleich. Tendenziell sehen die Bußgelder so aus, wie in der Tabelle dargestellt. Es spielt übrigens keine Rolle, ob ungeeichte Wasser­zähler mit Vorsatz oder fahr­lässig verwendet werden. Die Bußgelder für Warm­wasser­zähler sind meist doppelt so hoch, weil Warm­wasser­kosten teurer sind als Kaltwasserkosten. In diesen stecken nämlich, neben dem reinen Wasserpreis, noch die Erwärmungs­kosten.

Verant­wort­lich­keit für die Einhaltung des Eich­gesetzes

Alle in Deutschland - und inzwischen auch in Europa - verwendeten Wasser- und Wärme­zähler müssen bei Ersteinbau geeicht sein. Der Verbraucher erwirbt also ein Gerät, das für eine bestimmte Zeit nach dem Eichrecht für Ab­rechnungs­zwecke im geschäftlichen Verkehr freigegeben ist. Nach Ablauf der 5- bzw. 6-jährigen Frist verlangt das Mess- und Eichgesetz (MessEG) eine Nacheichung.

Ganz wichtig: Für die Einhaltung der Eichfristen ist der Besitzer der Mess­geräte verantwortlich. Eine gesonderte Auf­forderung, z. B. vom örtlichen Eichamt, bekommt er dazu nicht. Als Besitzer der Mess­geräte gilt bei Miet­wohnungen der Vermieter. In Eigen­tums­anlagen ist jeweils zu klären, ob sich die Messgeräte im Ge­mein­schafts- oder im Sonder­eigentum befinden, wobei die vor­herrschende Meinung von Gemein­schafts­eigen­tum ausgeht. Der Wohnungs­verwalter ist im Sinne des Eich­gesetzes eigentlich unbeteiligt, es obliegt aber seiner Sorgfaltspflicht, die Wohnungs­eigen­tümer über die gesetzlichen Not­wendig­keiten zu informieren. Eindeutig ist, dass ein Eigentümerbeschluss, der die Nach­eichung von Mess­geräten ablehnt, gegen gesetzliche Vorschriften verstößt und somit einer ordnungs­gemäßen Verwaltung widerspricht. Ab dem Moment des Geräte­erwerbs geht die Verant­wortung für die Einhaltung des Eich­gesetzes auf den Besitzer des Mess­gerätes über. Das ist erfahrungs­gemäß häufig nicht bekannt und führt dazu, dass eine notwendige Nacheichung nach Ablauf der Eich­gültigkeit kaum jemanden interessiert, bzw. erst dann, wenn es Ärger gibt.

Wartungs- und Eich­service­verträge

Die Pflicht der Nacheichung von Wasser- und Wärme­zählern kann durch Wartungs­verträge auch auf einen Mess­geräte­hersteller übertragen werden. Bei einem bestehenden Wartungs­vertrag werden nicht nur defekte Geräte ausgetauscht, sondern turnusmäßig immer Zähler mit gültiger Eichung eingesetzt. Die Gefahr, mit abgelaufenen Zählern eine Ordnungs­widrigkeit zu begehen und sich erheblichen Ärger mit den Mietern einzuhandeln, ist dadurch praktisch ausgeschlossen. Besonders interessant: Die Kosten für Wartungs- oder Eich­service­verträge sind in voller Höhe auf die Wohnungs­mieter umlage­fähig. Wenn keine Wartungs­verträge mit dem Mess­geräte­hersteller bestehen, hat der Vermieter oder Wohnungs­eigen­tümer selbst für die notwendige Nach­eichung zu sorgen. Er muss dann jedoch aufpassen, wann die Eich­gültigkeit abgelaufen ist und rechtzeitig für die Nacheichung bzw. den Einbau neuer Geräte sorgen.

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Eichintervalle und Kenn­zeichnungen

Die Eichintervalle sind durch die Mess- und Eichverordnung vorgeschrieben. Danach sind Zähler für Wärme, Kälte, Warmwasser und Kaltwasser alle sechs Jahre zu eichen (für Warmwasserzähler, Wärmezähler und Kältezähler galt bis 3. November 2021 eine Eichfrist von fünf Jahren).

Eichbehörden oder staatlich anerkannte Prüfstellen versehen die geeichten Geräte mit einer Kenn­zeichnung, die einerseits die Prüfstelle und andererseits das Jahr der Durchführung nachweist. Eichmarken befinden sich meistens als Aufkleber an einer Ver­schraubungs- oder Verbindungs­stelle des Wasser- oder Wärmezählers.

Besonders wichtig ist die Jahres­bezeichnung auf der Eichmarke. In Verbindung mit dem vorge­schriebenen Eichturnus kann darauf der Termin für die Nach­eichung erkannt werden. Ein Kalt­wasser­zähler mit der Jahreszahl 15 auf der Eichmarke war nach sechs Jahren - also bis spätestens zum 31.12.2021 nachzureichen oder durch ein neues, geeichtes Gerät zu ersetzen. Weil nicht jeder die Eichfristen kennt, gingen immer mehr Mess­geräte­hersteller dazu über, auch das Ablaufdatum der Eich­gültig­keit anzugeben.

Folgen ungeeichter Mess­geräte

Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) gestattet in keinem Fall die Verwendung von un­ge­eichten Geräten. Die vorsätzliche oder fahr­lässige Verwendung von nicht geeichten Messgeräten ist eine Ordnungs­widrigkeit nach § 60 des MessEG und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Viele Haus- und Wohnungs­eigen­tümer wissen das jedoch nicht und verwenden unbekümmert über Jahre hinweg Zähler mit abge­laufener Eich­gültigkeit. Wie in vielen anderen Lebens­bereichen auch, schützt auch hier Unwissen­heit nicht vor Strafe.

Die immer wieder vertretene Meinung, dass der Beschluss einer Wohnungs­eigen­tümer­ge­meinschaft zur Ablehnung einer Nacheichung ausreicht, um sich dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) zu entziehen, ist falsch. Keine gesetzliche Vorgabe kann durch privatrechtliche Vereinbarungen umgangen werden. Genauso wichtig ist, dass eine Abrechnung, die auf Erfassungs­ergebnissen von ungeeichten Mess­geräten basiert, nicht fällig ist. Ein Wohnungs­mieter hat das Recht, die Bezahlung der Abrechnung zu verweigern, wenn sie auf der Basis von Verbrauchs­anzeigen ungeeichter oder ab­gel­aufener Messgeräte erstellt wurde. Er muss zu nächst einmal keinen Cent für seine Wärme-, Warm- oder Kalt­wasser­kosten bezahlen. Nur mit aufwendigen rechtlichen Konstruktionen wie Gutachten, Schätzungen und Kürzungsmöglichkeiten kann der Vermieter dann noch zu einem Teil seines Geldes kommen.

Eine scheinbare Entschärfung der Eichfristen ergab sich für manchen Vermieter aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 (BGH-Urteil vom 17.11.2010 – VIII ZR 112/10). Das hatte im Fall einer überschrittenen Eichfrist entschieden, dass der Vermieter doch noch zu seinem Geld kommen kann, wenn er den Nachweis erbringt, dass die Wasserzähler trotz abgelaufener Eichgültigkeit noch innerhalb der zulässigen Toleranzen gemessen haben. Praktisch funktioniert das nur durch den Ausbau der Zähler und deren Test in einer staatlich anerkannten Prüfstelle. Das ist nicht umsonst und bereitet erheblichen Aufwand.

Im Gebäudebestand gibt es eine Vielzahl von Messgeräten in privater Hand, deren Eichfrist längst abgelaufen ist. Die Gründe reichen von Unwissenheit bis zu falsch verstandener Sparsamkeit. Für Vermieter und Wohnungs­eigen­tümer gibt es inzwischen wirklich einfachste und kosten­günstige Möglichkeiten, diese Schwierig­keiten zu vermeiden. Wartungsverträge sind die eine, die Miete der eichpflichtigen Zähler eine andere. In beiden Fällen ist der turnusmäßige Austausch der Geräte nach Ablauf der Eichfristen bereits beinhaltet. Nutzen Sie diese Möglichkeiten. Minol kann Ihnen als Hersteller von Messgeräten für jeden Fall eine maßgeschneiderte und kosten­günstige Lösung bieten.