Nein. Nach Landesrecht denkmalgeschützte „Gebäude oder Gebäudemehrheiten“ unterliegen nach § 79 Absatz 4 GEG nicht der Energieausweispflicht. Um das im Zweifelsfall nachweisen zu können, empfiehlt es sich in jedem Fall, die offizielle Bestätigung des Denkmalschutzes zu besorgen und bereit zu halten.