Das Gesetz gilt für Abrechnungs­zeiträume, welche ab dem 01.01.2023 beginnen. Lautet die Abrechnungs­periode z.B. „01.07.2022 bis 30.06.2023“, gilt das CO₂-Kosten­aufteilungsgesetz noch nicht. Hinweis: Entschei­dend ist der vereinbarte Abrechnungs­zeitraum, nicht der Rechnungs­zeitraum des Energiedienstleisters.