Eine AVV muss zwischen den Vertragsparteien geschlossen werden, bei denen die Konstellation nach Artikel 28 – EU-DSGVO – Auftragsverarbeiter gegeben ist. Das heißt, ein Auftraggeber gibt personenbezogene Daten an einen Dienstleister zur Verarbeitung weiter. An die Minol Messtechnik kann die Weitergabe einerseits durch die von Wohnungseigentümer (-gemeinschaften) beauftragten Unternehmen / Personen erfolgen. Dann ist zwischen diesen Unternehmen / Personen und der Minol Messtechnik eine AVV abzuschließen. Andererseits kann die Weitergabe der personenbezogenen Daten direkt von Gebäude – / Wohnungseigentümern an die Minol Messtechnik erfolgen. Dann ist zwischen Gebäude – / Wohnungseigentümern und der Minol Messtechnik eine AVV abzuschließen.