Nach dem bisher geltenden BDSG (insbesondere §11) abgeschlossene Verträge sind nicht unwirksam. Diese decken jedoch die in der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) geregelten Anforderungen nicht umfassend ab. Teilweise können auch Bezüge und Verweise aus dem bisherigen Recht zu Missverständnissen führen.Ein Vertrag gemäß Artikel 28 – EU-DSGVO ist auf jeden Fall die bessere Lösung.