Eine Verschwiegenheitserklärung oder eine ähnliche Vereinbarung genügt nach Auffassung der Datenschutz-Aufsichtsbehörden nicht den Anforderungen des Artikel 28 – EU-DSGVO – Auftragsverarbeiter.
Eine Verschwiegenheitserklärung oder eine ähnliche Vereinbarung genügt nach Auffassung der Datenschutz-Aufsichtsbehörden nicht den Anforderungen des Artikel 28 – EU-DSGVO – Auftragsverarbeiter.