Nach Artikel 28 – EU-DSGVO – Auftragsverarbeiter wird der Auftraggeber als Verantwortlicher und der Dienstleister im Sinne des Art. 28 als Auftragsverarbeiter bezeichnet.Der Auftragnehmer wird im Verordnungstext als „Auftragsverarbeiter“ (früher „Auftragsdatenverarbeiter“) aufgeführt.