Dieser Vertrag deckt nach Auffassung der Minol Messtechnik die Anforderungen des Artikel 28 – EU-DSGVO – Auftragsverarbeiter umfassend für Auftraggeber und Dienstleister zum Schutz der Betroffenen ab. Da der Abschluss einer solchen Vereinbarung in Artikel 28 – EU-DSGVO – ausdrücklich gefordert wird, kann das Fehlen einer solchen Vereinbarung durch eine Aufsichtsbehörde mit den in Artikel 83 Abs. 4 – EU-DSGVO – genannten Geldbußen sanktioniert werden.