Das Gesetz definiert, dass sämtliche Heizmedien relevant sind, für die gemäß § 7 Absatz 4 des Brennstoff­emissions­handelsgesetzes Standard­werte für Emissions­faktoren festgesetzt wurden. Die Auflistung der Faktoren befindet sich in der EBeV 2030. Hierzu gehören üblicherweise Heizöl, Gas, Kohle sowie Wärme­lieferungen (Fern- und Nahwärme). Nicht eingeschlossen sind hingegen Heiz­medien wie Strom, Biogas oder Holz. Das heißt nicht, dass diese Heizmedien keinen CO₂ Ausstoß oder einen Emissionsfaktor haben, aber es gibt hier keinen Zertifikathandel.