Umlagefähig sind die laufenden Betriebskosten, sofern sie nach der Heizkostenverordnung und der Betriebskostenverordnung anfallen.

Umlagefähige Kosten

Dazu gehören insbesondere:

  • Stromkosten für den Betrieb der Wärmepumpe
  • Kosten für einen separaten Wärmepumpenstromtarif
  • Wartungs- und Inspektionskosten
  • Kosten für die regelmäßige Funktionsprüfung
  • Miet- oder Leasingkosten für Messgeräte (zum Beispiel Wärmemengenzähler)
  • Kosten für die Heizkostenabrechnung
  • Weitere laufende Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung

Nicht umlagefähig sind Investitionskosten wie die Anschaffung oder der Austausch der Wärmepumpe. Diese trägt grundsätzlich der Eigentümer, sofern keine Modernisierungsumlage nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgt.